Gläubiger will Insolvenzverfahren
gegen einen Schuldner beantragen.
Wer zahlt die Kosten, wie hoch (nach dem Schuldbetrag, oder Gesamtschulden des Schuldners, oder wonach) ?
Kann mittellosem Schuldner hierfür keine Kostenhilfe beantragen ?
Insolvenzantrag gegen Schuldner
29. August 2014
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Frage vom 29. August 2014 | 15:57
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Insolvenzantrag gegen Schuldner
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#1
Antwort vom 31. August 2014 | 23:18
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Wer die Musik bestellt bezahlt auch ...
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#2
Antwort vom 1. September 2014 | 08:57
Von
Status: Praktikant (556 Beiträge, 448x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wer die Musik bestellt bezahlt auch ... <hr size=1 noshade>
Diese Aussage ist hier leider zu pauschal! Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind die Verfahrenskosten aus der generierten Masse zu begleichen. Schließlich wird das Verfahren ja nur eröffnet, wenn genug Masse für selbige da ist bzw. bei natürlichen Personen gestundet wird. Ihre Aussage trifft nur (und auch nur bedingt) zu, wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird.
quote:<hr size=1 noshade>Wer zahlt die Kosten, wie hoch (nach dem Schuldbetrag, oder Gesamtschulden des Schuldners, oder wonach) ? <hr size=1 noshade>
Wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen, schuldet die Kosten primär der Antragsgegner (=Insolvenzschuldner), sekundär allerdings der Antragsteller (=Gläubiger).
Die Kostenhöhe richtet sich nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers, welcher den Insolvenzantrag stellt ODER nach dem voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse. Der niedrigere Wert ist maßgeblich, § 58 II GKG .
quote:<hr size=1 noshade>Kann mittellosem Schuldner hierfür keine Kostenhilfe beantragen ? <hr size=1 noshade>
Können schon. Hierfür ist aber notwendig, dass der Schuldner auch einen eigenen Insolvenzantrag stellt. Mit diesem zusammen kann er Kostenstundung für das Insolvenzverfahren nach § 4a InsO beantragen.
Andererseits könnte ein Gläubiger aber ggf. Prozesskostenhilfe für das Insolvenzantragsverfahren beantragen, siehe hierzu §§ 4 InsO , 114 ff. ZPO.
Bei Fragen fragen.
Gruß
Krypton
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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."
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#3
Antwort vom 1. September 2014 | 12:04
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
quote:
Die Kostenhöhe richtet sich nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers, welcher den Insolvenzantrag stellt ODER nach dem voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse
Die andere Gläubiger hängen dann nur noch dran und profitieren (Trittbrettfahren) ?
#4
Antwort vom 1. September 2014 | 12:52
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
quote:
Die andere Gläubiger hängen dann nur noch dran und profitieren (Trittbrettfahren) ?
Da gibt es nichts zu profitieren. Wie Krypton schon schrieb, geht es dabei nur um den Fall, dass der Eröffnungsantrag des Gläubigers mangels Masse abgewiesen wird. Ohne eröffnetes Verfahren gibt es auch nichts wovon man profitieren könnte.
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