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Insolvenzanfechtung

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
20.12.2011 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 1100 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Anfechtung, Insolvenzanfechtung, Kontokorrent, Kontokorrentkredit, Rückführung

der Rückführung eines Kontokorrentkredits

Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 07.03.2002 IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122 = ZIP 2011, 810 ist in der Rechtsprechung und Insolvenzpraxis anerkannt, dass die Rückführung eines negativen Kontokorrentsaldos unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff anfechtbar ist.

§ 131 InsO ist einschlägig, wenn das Geldinstitut seinen Kunden und späteren Insolvenzschuldner nicht mehr über das Konto verfügen lässt.

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Von Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden
Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
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Werden hingegen Verfügungen und damit Zahlungseingänge sowie- ausgänge weiter zugelassen, so kann dies (nur) als kongruente Deckung nach § 130 InsO angefochten werden.

Im Rahmen der Anfechtung nach § 130 InsO kann der Insolvenzverwalter - als Folge von § 142 InsO - die Verrechnung der einzelnen Zahlungseingänge grundsätzlich nicht anfechten.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.7.2011 klargestellt, dass auch im Fall der Anfechtung nach § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO der Insolvenzverwalter nicht im Sinne der Rosinentheorie den Anfechtungszeitraum festlegen könne. Es sei stets der gesamte Anfechtungszeitraum von drei Monaten vor Antragsstellung zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

Der Insolvenzverwalter kann sowohl bei kongruenter als auch inkongruenter Deckung nur die Rückführung des Saldos anfechten.
Zur Berechung des Saldos ist entweder ein Zeitraum von einem Monat oder drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages zugrunde zu legen.

Die Insolvenzordnung verpflichtet den Insolvenzverwalter zur bestmöglichen Verwertung, vgl. Stichpunkt http://www.insoinfo.de" Verwertungspflicht".

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