Insolvenz schwerbehindert

7. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
julirei
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz schwerbehindert

Hallo,
Mein Mann hat einen Schwerbehinderungsgrad von 70. Sein Arbeitgeber hat gestern Insolvenz eingereicht. Das Insolvenzverfahren beginnt wohl am 1. Mai. Ich weiß, dass das Integrationsamt einer eventuellen Kündigung erst zustimmen muss. Unter welchen Voraussetzungen muss das Integrationsamt zustimmen? Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass dem Schwerbehinderten noch 3 Monatslöhne gezahlt werden müssen. Ist das im Insolvenzverfahren auch so oder habe ich da vielleicht etwas falsch verstanden?
LG Julia

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Da hast Du etwas falsch verstanden. Ein Behinderter nimmt entgegen landläufiger Ansicht nur sehr eingeschränkt eine besonders geschützte Stellung ein. Er darf nicht wegen seiner Behinderung entlassen werden und das Integrationsamt ist einzuschalten. Das war es schon. Das Ingegrationsamt wird deshalb in fast allen Fällen zustimmen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Korrekt, das Integrationsamt prüft im wesentlichen, ob die Kündigung in Verbindung mit der Schwerbehinderung steht, was in den seltensten Fällen offensichtlich ist oder unterstellt werden kann. Daher wird das Integrationsamt meist zustimmen.

Die Zustimmung des Integrationsamtes hebelt allerding nicht die Vorgaben des KSchG aus, d.h. bei einem Abbau von Arbeitsplätzen sind die Kriterien der Sozialauswahl einzuhalten, wo man als Schwerbehinderter ggf. wieder punkten könnte.

Grundsätzliches: Eine Insolvenz entbindet nicht von der Zahlung des Gehaltes (so denn Geld hierfür vorhanden ist). Kündigungen benötigen nach wie vor einen dringenden betrieblichen Grund (der hier voraussichtlich gegeben ist), die Kriterien der Sozialauswahl sind einzuhalten, und ebenso gibt es Kündigungsfristen. Hierbei ist jedoch beachtlich, daß ein Insolvenzverwalter grundsätzlich mit maximal dreimonatiger Frist kündigen kann, selbst wenn z.B. aufgrund des Arbeitsvertrages oder einer langjährigen Betriebszugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist gelten würde.

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