Insolvenz einer Aktiengesellschaft

27. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
ThomasW
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Insolvenz einer Aktiengesellschaft

Hallo,

ich habe bei einem Onlinehändler Bilderjoker AG bestellt. Ich habe das Geld Mitte Juli 2007 überwiesen. Da ich keine Ware bekam, bin ich vom Vertrag zurückgetreten/storniert und das Geld sollte mir zurücküberwiesen werden. Da kein Geldeingang kam, habe ich es dem Anwalt übergeben. Dieser schrieb die Bilderjoker AG am 23.08.2007 an und forderte zur Zahlung auf. Bish heute kam keine Reaktion und es wurde ein Mahnbescheid beantragt. Nun habe ich heute auf insolvenzbekanntmachungen.de gelesen, dass die Bilderjoker AG seit dem 28.8. Insolvenz beantragt hat. Siehe auch unten.

Welche Chancen habe ich denn mein Geld in Höhe von 418,89 EUR noch zurückzubekommen?

Kann ich mich ebenso auf die Insolvenztabelle setzen lassen, obwohl meine Forderung aus der Zeit vor der Insolvenz herrührt?
Welche Möglichkeiten habe ich?
Danke für Eure Hilfe:


In dem Insvolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bilder Joker.de AG
vertr. durch den Vorstand Oliver Kübe Reichenbachstr. 13, 68309 Mannheim
- Schuldnerin - wird am 28.08.2007 um 11:27 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet: (§§ 21 , 22 InsO ):
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Lucas Flöther, Händelweg 1, 68794 Oberhausen-Rehinhausen bestellt.Verfügungen d. Schuldn. über Gegenstände d. schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung d. vorl. Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ). D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldn. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldn. dessen /deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. D. Schuldn. wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände d. Schuldn. ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände d. Schuld. geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den/die vorl. Insolvenzverwalt. über. D. vorläufige Insolvenzverwalt. wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern d. Schuldn. (Drittschuldnern) wird verboten, an d. Schuldn. zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an d. vorl. Insolvenzverwalt. zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO ).
Mannheim, den 28.08.2007
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
beim Amtsgericht Mannheim

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1 Antwort
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Insolvenzverfahren wurde noch gar nicht eröffnet. Im Eröffnungsverfahren wurde 'nur' die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Von daher ist es für eine Forderungsanmeldung noch zu früh. Dazu muss das Insolvenzverfahren erst eröffnet werden.

Alle Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stellen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO ) dar. Mithin bleibt Dir bei Verfahrenseröffnung nur die Möglichkeit die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Formblätter gibt es hierfür auch im Internet, z.B. unter http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php.

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