Insolvenz des Reiseveranstalters

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Rechte des Reisenden

Insolvenz des Reiseveranstalters

Von Rechtsanwalt Stefan Steininger

Leider kommt es immer wieder vor, dass Reiseveranstalter insolvent gehen.

Das jüngste Beispiel zeigte sich im Hinblick auf das Unternehmen Interflug.

Dabei wurde im Rahmen der Presseveröffentlichungen das Bild erweckt, dass es keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rückreisekosten gibt. Diese Information der Presse ist entweder aus Unwissenheit oder gezielter Desinformation entstanden.

Selbstverständlich sind auch Reisende, die von der Insolvenz ihres Veranstalters betroffen wurden, in Deutschland abgesichert.

Selbst wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wurde oder die Beiträge nicht gezahlt wurden, bleibt der Sicherungsanspruch des Reisenden aus dem übertragenen Sicherungsschein bestehen.

Diese eindeutige Regelung enthält § 651 k III Satz 2 BGB.

Hiernach kann sich der Versicherer gegenüber dem Reisenden, der seinen Sicherungsschein erhalten hat, nicht darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages ausgestellt worden ist. Insofern besteht auch für Reisende in derartigen Konstellationen ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherer.

Betroffene Kunden sollten sich also nicht abschrecken lassen, sondern Ihre Ansprüche bei dem auf dem Sicherungsschein angegebenen Versicherer geltend machen.

Darüber hinaus stellt sich in derartigen Konstellationen immer die Frage, in wie weit das Reisebüro haftet. Denn auch dieses ist gesetzlich verpflichtet, die Gültigkeit des Sicherungsscheines zu überprüfen. Dies ändert jedoch nichts an dem ursprünglich bestehenden Direktanspruch.

Im Übrigen sind auch die Versicherer gehalten, sich in derartigen Konstellationen entsprechend zu verhalten, dass heißt, der zuständigen Gewerbebehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

Entgegen der bisherigen Informationen sind Reisende nicht rechtlos gestellt, sondern können Ihre Ansprüche – zur Not gerichtlich – durchsetzen.