Guten Tag.
Im benachbarten Thread hat man interessante Frage aufgeworfen, ob die Artikel des GG über den Artikeln der EMRK stehen. Hierfür
Es wäre auch logisch, so etwas anzunehmen. Tatsächlich gibt es Verfassungsrechte, die nur für Deutsche gelten (d.h. gemäß der nationalen Herkunft) und Art 1, Prot. 12 zur EMRK recht explizit tangieren. Wie versteht man denn den menschenrechtlichen Begriff "Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes"? Werden darunter ggf. nur die (frisch verabschiedeten?) deutschen Bundesgesetze gemeint? Wäre jede Verbindung von Artikeln des GG mit den Artikeln der EMRK stets bloßes Zeichen eines juristischen Analphabetentums?ZitatÜber Art 12 GG ist geregelt das es die freue Berufswahl gibt, siehe insbesondere Art 12 Abs.2 GG. Wenn man annimmt das die EMRK UNTER dem GG im Rang eines einfachen Bundesgesetzes in Deutschland steht muss sich Art 3 EMRK an Art 12 GG richten, dass heißt das Ggfs Art 3 EMRK mit dem GG nicht im Einklang steht. :
Theoretisch gibt es zB Frohwein und anderen diverse Theorien, zB nimmt man an das die EMRK über Art 24 GG sogar über den GG steht, oder man die über Art 25 GG zu reg. Völkergewohnhritsrecht erklärt oder gar über Art 2 GG anwendet.
-- Editier von Krolik2002 am 07.08.2017 18:19