Innerstaatliche Gesetze und Art 1, Prot. 12 zur EMRK

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Krolik2002
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Innerstaatliche Gesetze und Art 1, Prot. 12 zur EMRK

Guten Tag.
Im benachbarten Thread hat man interessante Frage aufgeworfen, ob die Artikel des GG über den Artikeln der EMRK stehen. Hierfür

Zitat (von mgrasek100):
Über Art 12 GG ist geregelt das es die freue Berufswahl gibt, siehe insbesondere Art 12 Abs.2 GG. Wenn man annimmt das die EMRK UNTER dem GG im Rang eines einfachen Bundesgesetzes in Deutschland steht muss sich Art 3 EMRK an Art 12 GG richten, dass heißt das Ggfs Art 3 EMRK mit dem GG nicht im Einklang steht.
Theoretisch gibt es zB Frohwein und anderen diverse Theorien, zB nimmt man an das die EMRK über Art 24 GG sogar über den GG steht, oder man die über Art 25 GG zu reg. Völkergewohnhritsrecht erklärt oder gar über Art 2 GG anwendet.
Es wäre auch logisch, so etwas anzunehmen. Tatsächlich gibt es Verfassungsrechte, die nur für Deutsche gelten (d.h. gemäß der nationalen Herkunft) und Art 1, Prot. 12 zur EMRK recht explizit tangieren. Wie versteht man denn den menschenrechtlichen Begriff "Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes"? Werden darunter ggf. nur die (frisch verabschiedeten?) deutschen Bundesgesetze gemeint? Wäre jede Verbindung von Artikeln des GG mit den Artikeln der EMRK stets bloßes Zeichen eines juristischen Analphabetentums?

-- Editier von Krolik2002 am 07.08.2017 18:19

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Es gibt Urteile und Regelungen die besagen das neuere Bundesgesetze nicht per se den Vorrang zur EMRKhaben

Die emrk selber steht aber eben nun mal sinnvollerweise UNTER dem GG.
So jedenfalls die größtenteils gängige Theorie und Rechtssprechung in Deutschland.
Anders aber zB das EU Recht: denn die EU steht sogar ÜBER dem GG, allerdings ist EU Recht für deine Frage kaum relevant, es greift schlicht nicht.

Ganz findige kommen jetzt auf die Idee das lt Art 6 Abs. 3 EU Vertrag aber deine ja erwähnte EMRK "BESTANDTEIL" des EU Rechtes sind.

"
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts..."


Von daher ist also über den Umweg der EU die emrk dann DOCH oberhalb des GG angesiedelt allerdings gilt das nur wenn die EU zuständig wäre.
Das ist aber alles sehr theoretisch und das würde bei dir wohl eh nicht passen, aber wie gesagt EU Recht bricht auch deutsches Verfassungsrecht mit Ausnahme der Art 1 und 20 GG

-- Editiert von mgrasek100 am 24.08.2017 19:32

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