Inkassoschreiben direkt nach nicht einziehbarer Lastschrift

19. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
torques
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassoschreiben direkt nach nicht einziehbarer Lastschrift

Hallo! Bin neu und bitte Euch um eine kleine Beratung.

Beschäftige mich schon seit ein paar Stunden mit meinem Sachverhalt. Aber wie es im Internet ist, je mehr man liest, desto unübersichtlicher wird es, und dann erzählt JEDER was anderes... Vielleicht könnt ihr helfen:

Folgender Sachverhalt: War Lebensmittel einkaufen und wollte diese mit EC-Karte bezahlen. Geld konnte nicht abgezogen werden, weil ich 2 Tage später mein Konto aufgelöst habe. Also altes Konto weg, neues her. Leider haben die Gläubiger nicht rechtzeitig abgebucht...
Folge: Direkt Schreiben vom Inkassounternehmen, ohne Mahnung :zoff: etc. Okay, mussten wohl erstmal Adresse etc. ermitteln. Das Schreiben ist wie folgt: Inkassoauftrag. Forderung: Hauptforderung, Bankrücklastkosten, Ermittlungskosten, Inkassokosten: Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG analog + Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG analog.
Unterer Absatz: Verpflichtung folgt aus §§ 280 , 286 BGB , Es handelt sich um Verzugsschadensersatz, Zahlungen ausschließlich an Inkassounternehmen.

Darf denn überhaupt gleich ein Inkassobüro beauftragt werden? Ich hätte es auch so überwiesen?!
Welche Gebühren sind überhaupt zulässig? Sämtliche Gebühren stehen ja nur da, woher weiß ich, dass die in der genannten Höhe überhaupt gerechtfertigt sind? Kann ich nicht direkt an Gläubiger überweisen? Wie muss ich darauf reagieren?

Vielen Dank im Voraus!

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von torques):
ohne Mahnung

Die stellt die Nachricht auf dem Kotoauszug bzw. im Schreiben der Bank dar.



Zitat (von torques):
Leider haben die Gläubiger nicht rechtzeitig abgebucht...

Der Satz ist ernst gemeint?



Zitat (von torques):
Darf denn überhaupt gleich ein Inkassobüro beauftragt werden?

Ja. Man hätte soger gleich einen Anwalt einschalten köönen oder Dich vor Gericht verklagen können.



Zitat (von torques):
Ich hätte es auch so überwiesen?!

Echt? Wann?
Die Tatsache das der Betrag immer noch offen ist, spricht schon sehr gegen die Argumentatiuon ...



Zitat (von torques):
Welche Gebühren sind überhaupt zulässig?

Die oben aufgeführten sind zulässig.



Zitat (von torques):
Sämtliche Gebühren stehen ja nur da, woher weiß ich, dass die in der genannten Höhe überhaupt gerechtfertigt sind?

Für Bankrücklastkosten und Ermittlungskosten kann man sich entsprechende Belege vorlegen lassen.
Bankrücklastkosten wären bis zu 5 EUR akzeptabel und Ermittlungskosten bis zu 10 EUR.
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG kann man im RVG nachlesen (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/.



Zitat (von torques):
Kann ich nicht direkt an Gläubiger überweisen?

Kann man, wäre taktisch auch ratsam.
Hauptforderung + 15 EUR mit eindeutigem Verwendungszweck



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
torques
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Für Bankrücklastkosten und Ermittlungskosten kann man sich entsprechende Belege vorlegen lassen.
Bankrücklastkosten wären bis zu 5 EUR akzeptabel und Ermittlungskosten bis zu 10 EUR.
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG kann man im RVG nachlesen (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/.


Beide sind minimal höher (5,45 und 11 EUR)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann man, wäre taktisch auch ratsam.
Hauptforderung + 15 EUR mit eindeutigem Verwendungszweck


Und dann will ja sicherlich das IKU den Rest auch noch.


Es ist ja nicht so, dass ich nicht sofort die Forderung beglichen hätte, wenn ich einfach mal ne Mahnung plus etwaige Gebühren bekommen hätte. Die Zahlungsbereitschaft habe ich ja schon gezeigt, in dem ich zum Zeitpunt des Kaufes eine gültige EC-Karte hingegeben habe. (Kontoauflösung war schon wesentlich früher beantragt zum Stichtag.) Es ist lediglich zeitlich zu knapp gewesen. Ich möchte ja nur fragen, warum gleich wieder jemand mit dran verdienen will und ob die Forderungen berechtigt sind.

-- Editiert von torques am 19.03.2017 19:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von torques):
wenn ich einfach mal ne Mahnung plus etwaige Gebühren bekommen hätte

Wie oben schon gesagt, in dem Falle muss keine zweite Mahnung gesendet werden. Bei einer Rücklastschrift gilt die Mitteilung über die Rücklastschrift bereits als Mahnung.



Zitat (von torques):
Ich möchte ja nur fragen, warum gleich wieder jemand mit dran verdienen will

Nun, weil die davon leben.
So wie Du zum Metzger oder Supermarkt gehst um Dein Fleisch nicht selbst zu jagen, so bedient sich der Supermarkt bei säumigen Zahlern auch Spezialisten. Das sind dann in der Regel die Inkassos.



Zitat (von torques):
und ob die Forderungen berechtigt sind.

Klar sind die Forderungen berechtigt.
Aber nur weil etwas berechtigt ist, bedeutet das noch lange nicht, das es auch (problemlos) durchsetzbar ist.

Die Inkassokosten (Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG) sind zwar berechtigt, aber vor Gericht vermutlich nicht durchsetzbar. Inkassos verspüren auch keine große Lust genau das zu klären, Klagen explizit wegen Inkassokosten kann man mit der Lupe suchen.


Im übrigen bedient man sich hier des taktischen Tricks, so zu tun als gäbe es den Inkassobrief gar nicht (man zahlt direkt an den Gläubiger).

Das Inkasso wird dann zwar eine Menge Briefe mit wüsten Drohungen senden, aber da reicht dann in der Regel ein entsprechendes Antwortschreiben wenn da so ein Brief ankommen sollte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

torques,

Zitat (von torques):
Bin neu und bitte Euch um eine kleine Beratung.


Für Beratungen nutze bitte die entweder neben der Antwort-Funktion den Button Anwalt dazuholen oder die Auswahlmöglichkeit oben im Menü unter Rechtsberatung.

Das Forum kann Dir keine Beratung bieten.

Zitat:
Aber wie es im Internet ist, je mehr man liest, desto unübersichtlicher wird es, und dann erzählt JEDER was anderes... Vielleicht könnt ihr helfen:


Deswegen meine Empfehlung die vorgenannten Funktionen zu nutzen. Dann erhälst Du eine verbindliche Beratung. Alternativ können auch die Verbaucherzentralen Dich in dieser Sache beraten.

Zitat:
War Lebensmittel einkaufen und wollte diese mit EC-Karte bezahlen. Geld konnte nicht abgezogen werden, weil ich 2 Tage später mein Konto aufgelöst habe. Also altes Konto weg, neues her. Leider haben die Gläubiger nicht rechtzeitig abgebucht...


Das glaubst Du nach 48 Stunden doch selbst nicht...

Zitat:
Darf denn überhaupt gleich ein Inkassobüro beauftragt werden?


Ja.

Zitat:
Ich hätte es auch so überwiesen?!


Falls noch nicht geschehen, solltest Du unbedingt zweckgebunden den berechtigten Teil überweisen.

Zitat:
Welche Gebühren sind überhaupt zulässig?


1.) Verzugszinsen in Höhe von 5,000 %-punkte über dem Basiszinssatz (-0,88 %) jährlich auf die Hauptforderung (§ 288 I BGB ) ab dem Tag nach der Rücklastschrift beim Gläubiger (§ 187 I BGB ) bis einschließlich zum Tag Deiner Überweisung (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, BGB § 288 Rn. 18). Rechner -> http://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.php

2.) Schadenersatz für die dem Gläubiger entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung (§§ 280 I, II i. V. m. 286 II Nr. 4 BGB).

Zitat:
Sämtliche Gebühren stehen ja nur da, woher weiß ich, dass die in der genannten Höhe überhaupt gerechtfertigt sind?


Die Hauptforderung solltest Du mit dem Zahlungsbeleg Deiner GiroCard abgleichen.

Für Bankrücklastkosten und Ermittlungskosten kannst Du den/das Gläubiger/Inkassounternehmen um Vorlage eines entsprechenden Beleges bitten (oder Du erkundigst Dich bei Deiner Bank welche Kosten diese jeweils verrechnet).

Die Inkassovergütung ist nicht erstattungsfähig (§ 254 II BGB , vgl. Jäckle, VuR 2016, 60, D).

Zitat:
Kann ich nicht direkt an Gläubiger überweisen?


Auch an den Gläubiger kann selbstredend überwiesen werden.

Zitat:
Wie muss ich darauf reagieren?


Den Teil der Forderung, den Du anerkennst, umgehend zweckgebunden überweisen.

Bezüglich dem der restlichen Forderung Belege/Nachweise anfordern bzw. dieser widersprechen.

-- Editiert von Xipolis am 20.03.2017 10:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von torques):
Beide sind minimal höher (5,45 und 11 EUR)


"Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR" (Peter Kehl: Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften rechtswidrig. In: peter-kehl.de. Peter Kehl, 13. Oktober 2010, abgerufen am 20. März 2017.)

Bezüglich der Kosten der Adressauskunft Deiner Bank an das Inkassobüro müsstest Du Dich, sobald die Höhe der Kosten bekannt sind, eher mit Deiner Bank auseinandersetzen ob die Kosten für diese Leistung überhaupt angemessen sind.

Zitat:
KUnd dann will ja sicherlich das IKU den Rest auch noch.


Inkassounternehmen sind von Natur aus sehr hartnäckig.

Zitat:
Es ist ja nicht so, dass ich nicht sofort die Forderung beglichen hätte, wenn ich einfach mal ne Mahnung plus etwaige Gebühren bekommen hätte.


Deine Bank ist bereits verpflichtet Dich über die Rücklastschrift zu infomieren (BGH WM 1989, 625).

Zitat:
Die Zahlungsbereitschaft habe ich ja schon gezeigt, in dem ich zum Zeitpunt des Kaufes eine gültige EC-Karte hingegeben habe.


Du hast Dich verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Lastschrift eingelöst wird, sobald diese Deiner Bank vorgelegt wird (BGH WM 1985, 461, 462).

Zitat:
Ich möchte ja nur fragen, warum gleich wieder jemand mit dran verdienen will


Weil Du mit einer Rücklastschrift ein höchst interessanter Fall für die Inkassobranche bist.

Zitat:
und ob die Forderungen berechtigt sind.


Die Inkassovergütung ist zumindest nicht erstattungsfähige (siehe Antwort #4).

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