Guten Tag,
ich habe kürzlich einen Brief eines Inkassobüros erhalten.
Da stand drin, dass bei meinem Sportstudio die Beiträge seit einer Weile ausstehen und ich diese sowie die Kosten des Inkassobüros zu zahlen habe. Die Sache ist: dass ich bei dem Studio zwar angemeldet bin, derjenige, der für die Zahlung zuständig und auch im Vertrag als Zahlungsverpflichteter angegeben ist, ist jedoch mein Vater(, da ich zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zur Schule ging und kein eigenes Einkommen hatte).
Im Sommer gab es dann eine Rückbuchung seitens der Bank. Diese blieb jedoch unbemerkt, da es von Seiten der Bank auch keine Mitteilung darüber gab. Aufgefallen ist dies erst mit dem Inkassoschreiben. Das Studio selbst hat kein weiteres Mal (nachweisbar) versucht, den Beitrag abzuheben und hat auch in den darauffolgenden Monaten keine Abhebung unternommen.
Auf Nachfrage gab das Inkassobüro an, das Studio habe mir per Mail Mahnungen gesendet. Ich habe allerdings keine EMail-Anschrift beim Studio angegeben. Dies geht auch aus dem abgeschlossen Vertrag hervor. Das entsprechende Feld ist leer. Und die EMail-Anschrift, an die angeblich Mails gesendet wurden, gehört keinem von uns.
Aus Kulanz wegen der ersten Rückbuchung wurden die Mitgliedsbeiträge fristgerechnet von uns nachgezahlt, doch wir sehen nicht ein, für die Inkassokosten aufzukommen. Ich schrieb anschließend einen Brief und begründete, dass es halt keine Mahnungen gegeben habe (einen Erhalt kann man uns auch nicht nachweisen, da die EMail uns nun einmal nicht gehört) und das Studio hinsichtlich der Schadensminderungspflicht nun einmal dazu verpflichtet gewesen wäre.
Mittlerweile gab es eine neue Nachricht in Bezug auf meinen Widerspruch.
Da wird halt darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsbeiträge im Voraus zu bezahlen sind, so wie im Vertrag geschrieben. Demzufolge seien wir dazu verpflichtet, auch Rückbuchung des Lastschrift zu zahlen. Diesen Punkt sehe ich auch ein. Dann wird geschrieben, dass die Bank ja im Normalfall darüber informiert (was hier halt nicht der Fall war) und das Studio nichts für das Verhalten der Bank könne (sehe ich auch ein). Deshalb habe ich auch die Rückbuchungskosten neben den ausstehenden Beträgen nachgezahlt.
Anschließend steht: "Seitens [des Studios] erfolgt kein weiterer Lastschrifteinzug, so lange sich das Mitgliedskonto im Zahlungsrückstand befindet."
(Empfinde ich persönlich als sehr merkwürdiges Vorgehen. Da ich jedoch noch nie in diesem Punkt Probleme hatte, hkann ich nicht beurteilen, ob das ein normales Verhalten einer Firma ist oder nicht.)
Daraufhin kommt da Argument, dass die Nichtabbuchungen hätten auffallen müssen, mit dem ich nicht unbedingt konform gehe, denn der Beitrag ist weniger als 20€ und ich denke, es fällt dem Menschen eher auf, wenn solch ein kleiner Betrag abgebucht statt nicht abgebucht wird.
Und nun sollen wir die Inkassokosten (~60€) innerhalb der kommenden zwei Wochen begleichen.
Wie würdet Ihr vorgehen? Ich würde darauf pochen, dass wir nicht die Inkassokosten zahlen müssen. Das Studio und das Inkassobüro können nicht beweisen, dass eine Mahnung eingegangen ist (wie auch, wenn man Mails an falsche Mailadressen sendet?).
Bin für jeden Tipp dankbar.
Liebe Grüße und danke fürs Lesen
Inkassokosten - keine Mahnungen erhalten
11. Oktober 2017
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Frage vom 11. Oktober 2017 | 12:16
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassokosten - keine Mahnungen erhalten
Post vom Inkassobüro?
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#1
Antwort vom 11. Oktober 2017 | 15:48
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:da es von Seiten der Bank auch keine Mitteilung darüber gab
Auf dem Kontoauszug auch nicht? Das verwundert mich etwas, denn die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Kontoinhaber zu informieren. §676b BGB .
Zitat:Das Studio selbst hat kein weiteres Mal (nachweisbar) versucht, den Beitrag abzuheben und hat auch in den darauffolgenden Monaten keine Abhebung unternommen.
Muss es auch nicht
Zitat:doch wir sehen nicht ein, für die Inkassokosten aufzukommen.
Aufgrund deiner Schilderung würde ich das auch nicht. Soll doch erst mal bewiesen werden, wohin die Mahnungen geschickt wurde.
Zitat:und das Studio hinsichtlich der Schadensminderungspflicht nun einmal dazu verpflichtet gewesen wäre.
Jein. Bei einer Rücklastschrift liegt eine sogenannte Selbstmahnung und damit durchaus bereits Verzug vor. Das Problem, dass seine Bank deinen Vater nicht informiert hat, ist euer Problem und nicht das des Gläubigers.
Zitat:Wie würdet Ihr vorgehen?
Ich würde denen folgendes schicken: "Wertes Inkasso. Sie möchten mir zur Prüfung bitte folgende Unterlagen vorlegen: Den vollständigen zwischen Ihnen und ihrer Mandantin geschlossenen Vertrag. Ein ausführliches Tätigkeitsprotokoll und einen Kontoauszug, aus dem klar hervorgeht, dass die Inkassokosten jemals an sie bezahlt wurden und somit jemals ein Schaden entsteht. Dies alles benötige ich für eine Prüfung, ob hier jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht wurde und ob die abgerechnete Gebühr in Ordnung ist. Einstweilen bestreite ich, dass jemals ein Schaden entstanden ist. Davon abgesehen wiederhole ich: Es lag kein Verzug vor. Ich habe nie eine Mahnung erhalten, weder von der Bank noch von ihrer Mandantin."
#2
Antwort vom 13. Oktober 2017 | 01:16
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Zitatch habe kürzlich einen Brief eines Inkassobüros erhalten. :
Da stand drin, dass bei meinem Sportstudio die Beiträge seit einer Weile ausstehen und ich diese sowie die Kosten des Inkassobüros zu zahlen habe. Die Sache ist: dass ich bei dem Studio zwar angemeldet bin, derjenige, der für die Zahlung zuständig und auch im Vertrag als Zahlungsverpflichteter angegeben ist, ist jedoch mein Vater(, da ich zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zur Schule ging und kein eigenes Einkommen hatte).
Wenn der Vertragspartner ausschließlich Dein Vater ist, kannst Du die Mahnung des Inkassounternehmens schon deshalb zurückweisen, weil gegen Dich kein Anspruch besteht.Das Inkassounternehmen bzw. der Gläubiger müsste sich dann an Deinen Vater halten.
Zitat:Im Sommer gab es dann eine Rückbuchung seitens der Bank. Diese blieb jedoch unbemerkt, da es von Seiten der Bank auch keine Mitteilung darüber gab.
Zitat:
Auf dem Kontoauszug auch nicht? Das verwundert mich etwas, denn die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Kontoinhaber zu informieren. §676b BGB .
mepeisen, die Informationspflicht der Bank ergibt sich hier aus § 675o BGB (da hast Du Dich wohl vertan). Ein Unterlassen dieser Information führt zu einer Schadenersatzpflicht der Bank gegenüber Ihrem Kunden, wobei der Kunde in vollem Umfang beweisen muss, dass er bei erfolgter Benachrichtigung hätte anderweitig zahlen können (BGH WM 1989, 625 ).
ZitatAufgefallen ist dies erst mit dem Inkassoschreiben. Das Studio selbst hat kein weiteres Mal (nachweisbar) versucht, den Beitrag abzuheben und hat auch in den darauffolgenden Monaten keine Abhebung unternommen. :
ZitatMuss es auch nicht :
Das Verhalten ist hier vollkommen korrekt. Es stellt sich nämlich sonst die Frage, wer die Kosten für gescheiterte Hoffnungsläufe trägt.
ZitatAuf Nachfrage gab das Inkassobüro an, das Studio habe mir per Mail Mahnungen gesendet. Ich habe allerdings keine EMail-Anschrift beim Studio angegeben. Dies geht auch aus dem abgeschlossen Vertrag hervor. Das entsprechende Feld ist leer. Und die EMail-Anschrift, an die angeblich Mails gesendet wurden, gehört keinem von uns. :
Aus Kulanz wegen der ersten Rückbuchung wurden die Mitgliedsbeiträge fristgerechnet von uns nachgezahlt, doch wir sehen nicht ein, für die Inkassokosten aufzukommen.
ZitatAufgrund deiner Schilderung würde ich das auch nicht. Soll doch erst mal bewiesen werden, wohin die Mahnungen geschickt wurde. :
Das spielt meines Erachtens erstmal keine Rolle, wenn der Vertragspartner aussagt, dass ihm die E-Mail-Adresse, an die die Mahnungen versendet worden sind, unbekannt ist. Somit hat es keinen Zugang der Mahnungen beim Schuldner gegeben. Anderes müsste der Gläubiger bzw. das Inkassounternehmen nun darlegen (irgendwoher müssen die ja diese E-Mail-Adresse haben).
ZitatIch schrieb anschließend einen Brief und begründete, dass es halt keine Mahnungen gegeben habe (einen Erhalt kann man uns auch nicht nachweisen, da die EMail uns nun einmal nicht gehört) und das Studio hinsichtlich der Schadensminderungspflicht nun einmal dazu verpflichtet gewesen wäre. :
ZitatJein. Bei einer Rücklastschrift liegt eine sogenannte Selbstmahnung und damit durchaus bereits Verzug vor. Das Problem, dass seine Bank deinen Vater nicht informiert hat, ist euer Problem und nicht das des Gläubigers. :
Die Rücklastschrift ist eine fahrlässige Pflichtverletzung des Schuldners (BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04 ), denn Geld hat man eben auf dem Konto zu haben. Eine Selbstmahnung ist ein treuwidriges Verhalten des Schuldners ist (§ 242 BGB ). Beides rechtfertigt den sofortigen Eintritt des Verzugs (§ 286 II Nr. 4 BGB ).
Dennoch ist der Gläubiger in der Pflicht vor Beauftragung des Inkassounternehmens den Schuldner mindestens einmal selbst zu mahnen und ihn auf die Konsequenz weiterer Nichtzahlung und damit verbundener, erheblicher Mehrkosten durch Beauftragung eines Inkassounternehmens hinweisen. Eine Rücklastschrift führt zwar in der Regel zum Eintritt des Verzugs, rechtfertigt aber eben keinen Inkasso-Überfall (§ 254 II BGB ), andernfalls verstößt der Gläubiger gegen Treu und Glauben.
ZitatMittlerweile gab es eine neue Nachricht in Bezug auf meinen Widerspruch. :
Da wird halt darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsbeiträge im Voraus zu bezahlen sind, so wie im Vertrag geschrieben. Demzufolge seien wir dazu verpflichtet, auch Rückbuchung des Lastschrift zu zahlen. Diesen Punkt sehe ich auch ein. Dann wird geschrieben, dass die Bank ja im Normalfall darüber informiert (was hier halt nicht der Fall war) und das Studio nichts für das Verhalten der Bank könne (sehe ich auch ein). Deshalb habe ich auch die Rückbuchungskosten neben den ausstehenden Beträgen nachgezahlt.
Ob die Bank hier ein Mitverschulden trägt oder nicht, spielt für den Gläubiger keine Rolle.
Zitat:Anschließend steht: "Seitens [des Studios] erfolgt kein weiterer Lastschrifteinzug, so lange sich das Mitgliedskonto im Zahlungsrückstand befindet."
(Empfinde ich persönlich als sehr merkwürdiges Vorgehen. Da ich jedoch noch nie in diesem Punkt Probleme hatte, hkann ich nicht beurteilen, ob das ein normales Verhalten einer Firma ist oder nicht.)
Die Pflicht wurde von Deinem Vater verletzt und nicht vom Fitnesstudio. Dieses war offensichtlich nicht bereit das Risiko weiterer Rücklastschriften zu tragen.
Zitat:Daraufhin kommt da Argument, dass die Nichtabbuchungen hätten auffallen müssen, mit dem ich nicht unbedingt konform gehe, denn der Beitrag ist weniger als 20€ und ich denke, es fällt dem Menschen eher auf, wenn solch ein kleiner Betrag abgebucht statt nicht abgebucht wird.
Vermutlich sind die weiteren Mitgliedbeiträge, je nach Inhalt des Vertrages, eben auch in Verzug geraten, so dass sich Dein Vater hier nicht mit "nicht aufgefallen" herausreden kann.
Zitat:Und nun sollen wir die Inkassokosten (~60€) innerhalb der kommenden zwei Wochen begleichen.
Wie würdet Ihr vorgehen? Ich würde darauf pochen, dass wir nicht die Inkassokosten zahlen müssen. Das Studio und das Inkassobüro können nicht beweisen, dass eine Mahnung eingegangen ist (wie auch, wenn man Mails an falsche Mailadressen sendet?).
ZitatIch würde denen folgendes schicken: "Wertes Inkasso. Sie möchten mir zur Prüfung bitte folgende Unterlagen vorlegen: Den vollständigen zwischen Ihnen und ihrer Mandantin geschlossenen Vertrag. Ein ausführliches Tätigkeitsprotokoll und einen Kontoauszug, aus dem klar hervorgeht, dass die Inkassokosten jemals an sie bezahlt wurden und somit jemals ein Schaden entsteht. Dies alles benötige ich für eine Prüfung, ob hier jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht wurde und ob die abgerechnete Gebühr in Ordnung ist. Einstweilen bestreite ich, dass jemals ein Schaden entstanden ist. Davon abgesehen wiederhole ich: Es lag kein Verzug vor. Ich habe nie eine Mahnung erhalten, weder von der Bank noch von ihrer Mandantin." :
Ich bezahle die Inkassovergütung nicht, gegen einen etwaigen Mahnbescheid werde ich Widerspruch einlegen. Die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse ist mir unbekannt. Ich habe keine Mahnung Ihres Auftraggebers erhalten. Zu dieser wäre Ihr Auftraggeber nach Treu und Glauben sowie dem Gebot des sichersten Weges vor Ihrer Beauftragung verpflichtet gewesen (§ 254 II BGB ; VuR 2016, 60). Ihre Rechtsauffassung ist insoweit falsch.
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#3
Antwort vom 13. Oktober 2017 | 08:23
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:da hast Du Dich wohl vertan
Ja, danke für die Korrektur :-)
#4
Antwort vom 13. Oktober 2017 | 09:08
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 309x hilfreich)
"Wenn der Vertragspartner ausschließlich Dein Vater ist,"
Ich vermute hier eher, dass er der Vertragspartner ist und der Vater nur im Punkt Lastschrifteinzug benannt wurde.
#5
Antwort vom 13. Oktober 2017 | 11:21
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:der Vater nur im Punkt Lastschrifteinzug benannt wurde.
Da sollte normalerweise mehr sein, denn so ein Vertrag eines Minderjährigen geht nicht ;-)
Aber der Vater kann ja auch als gesetzlicher Vertreter für den Sohn unterzeichnet haben. Dann ist und bleibt der Sohn Vertragspartner und spätestens mit der Volljährigkeit alleinig verantwortlich.
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