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Inkassogebühren verdreifacht die Summe!

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Inkassogebühren verdreifacht die Summe!

Hallo,

mal so rein hypotetisch (wie man so schön sagt).

Man hat einen offenen Posten von 25,95 Euro und vergisst ihn zu zahlen. Kommt eine Mahnung und man vergissts wieder aus irgendwelchen Gründen. Sagen wir mal eine weiter Mahnung kommt und man verpennt es schon wieder. Egal, ob man es selbst Schuld ist oder nicht.

Nun kommt ein Inkassoschrieb mit
Hauptforderung.. 25,95 Euro
Spesen ........... 15,00 Euro
8,00 % Zinsen ....0,29 Euro
Inkassovergütunt 37,00 Euro
Auslagen........... 10,00 Euro

Summe.............88,25 Euro

Die liegengebliebene Rechnung ist nun um mehr als das 3-fache aufgepustet worden. Da frag ich mich, ob das so rechtens ist.

Nun überweist man die Hauptforderung an den Gläubiger (ist ja auch ok). Was wird erfahrungsgemäß mit den Inkassogebühren und sonstigen ausgedachten Kosten passieren, die man zahlen soll?

Darf seitens Inkasso die Hauptforderung wirklich auf ein vielfaches künstlich aufgepustet werden?

MfG
lorddarkmage

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von lorddarkmage am 26.07.2010 20:06
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
quote:
Darf seitens Inkasso die Hauptforderung wirklich auf ein vielfaches künstlich aufgepustet werden?



Dürfen geht immer - ob durchsetzungsfähig steht auf einem anderen Blatt
ICH würde - falls noch nicht geschehen - Mahngebühren von 6 € - ebenfalls aufs Gläubigerkonto überweise.
quote:
Was wird erfahrungsgemäß mit den Inkassogebühren und sonstigen ausgedachten Kosten passieren, die man zahlen soll?

quote:
Folgendes maximale Szenario ist wegen Inkassogebühren möglich :

Zitat:
2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen



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von thehellion am 26.07.2010 22:29
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
quote:
Was wird erfahrungsgemäß mit den Inkassogebühren und sonstigen ausgedachten Kosten passieren, die man zahlen soll?

Diese wurden nur in sehr wenigen Fällen erfolgreich eingeklagt ...

quote:
Darf seitens Inkasso die Hauptforderung wirklich auf ein vielfaches künstlich aufgepustet werden?

Das ist gesetzlich nicht verboten, also legal dies zu fordern.




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von Harry van Sell am 26.07.2010 22:43
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
quote:
Diese wurden nur in sehr wenigen Fällen erfolgreich eingeklagt ...

Mir ist da kein einziges AZ bekannt

lg

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von thehellion am 26.07.2010 22:51
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
Wie denn auch, die haben ja immer wenns ernst wurde ne Klagerücknahme eingeleitet ...


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von Harry van Sell am 27.07.2010 01:27
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
Ich kann es kaum glauben *g*. Ehrlich, ich dachte immer da geht der "Spaß" dann weiter mit dem Inkassoinstitut und man wäre verpflichtet die Inkassogebühren zu tragen. Hab damals eine RG in Höhe 3,15 Euro gehabt (Sonderrufnummer, die ich bezahlen sollte) und blöderweise verbummelt gehabt. Da ich damals noch nicht wusste, dass ich die Inkassogebühren nicht zahlen muss, hab ich die ganzen 60 Euro gelatzt. Heute bin ich da was schlauer ^^

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von lorddarkmage am 27.07.2010 08:22
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
--- editiert vom Admin


von guest-12327.07.2010 13:32:58 am 27.07.2010 08:58
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
Ich habe nun ordentlich gegoogelt und soweit bestätigte sich auch alles, was ihr hier geschrieben habt. Großartige Sache. :-) Gerade desshalb, weil ich mir immer denke, dass Inkassoinstitute nur verwendet werden, um eine Kostenexplosion hervorzurufen. Ich habe gelesen, dass Inkassokosten nicht höher als die Anwaltskosten sein dürfen. Eine Antwort darauf was ein Anwalt dafür bekommt, habe ich allerdings nicht gefunden. Das wäre noch interessant zu wissen was ein Anwalt dafür berechnen würde. Zufällig einer hier, der pi * Daumen sagen kann wie hoch sowas wäre?

Ich befürchte, dass bei der Sache mit eDarling noch ein Inkassoschreiben kommen wird. Zum Glück bin ich jetzt schlauer als vorher und weiss, dass die das nicht "dürfen" und gleich einen Anwalt konsultieren müssten. Noch eine Frage hinterher... Wenn ein Fall von Inkasso zu Inkasso weitergegeben wird, dann werden die Inkassokosten summiert. Ist das überhaupt zulässig? Nachdem was ich so gelesen habe ja eigentlich nicht. Gibts da Ausnahmen?

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-- Editiert am 27.07.2010 09:26


von lorddarkmage am 27.07.2010 09:21
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
quote:
Oft werden diese Gebühren jedoch nicht gerichtlich geltend gemacht, wenn die Hauptforderung gezahlt ist.


Nicht Oft ?
Sehr Selten ?
oder evtl auch nie ?
Eher konvertiert Westerwelle zum Islam
Ganz ausschließen lässt sich bekanntermasen nichts
Zitat:
Sofern berechtigte Inkassogebühren gerichtlich geltend gemacht werden, werden diese in den meisten Fällen auch zuerkannt.

Nicht unbedingt :
Zitat:

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
******
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
*****
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
*****
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
*****
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
*****
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
*****
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
*****
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
*****
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
*****
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
*****
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
*****
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -
*****
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.

AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...

OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem Schuldner.



-- Editiert am 27.07.2010 11:28

-- Editiert am 27.07.2010 11:28


von thehellion am 27.07.2010 11:24
Status: Tao (11223 Beiträge)
Userwertung:  3,4  (von 274 User(n) bewertet)
 
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
--- editiert vom Admin


von guest-12327.07.2010 13:32:58 am 27.07.2010 11:36
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>Inkassogebühren verdreifacht die Summe!
@Selber schuld
Würdest Du mal bei einem Nick bleiben könnte ich Dir die AZ gelegentlich ersparen
Sei froh das ich nicht im Mietrecht poste

-- Editiert am 27.07.2010 11:57


von thehellion am 27.07.2010 11:55
Status: Tao (11223 Beiträge)
Userwertung:  3,4  (von 274 User(n) bewertet)
 
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