Inkassogebühren Verzugskosten Anwaltsgebühren

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Wenn einmal eine Forderung oder Rechnung nicht bezahlt worden ist, kann es für den Schuldner und Gläubiger schnell teuer werden. Dieser Artikel soll Ihnen dabei helfen, die häufigsten Gebührenpositionen und deren (Nicht-)Berechtigung zu verstehen, sodass Sie als Gläubiger erfahren können was Sie im Rahmen des Schadensersatzes verlangen dürfen und was Sie als Schuldner berechtigterweise zu erstatten haben.

Nur was muss man nun bezahlen, wenn neben dem eigentlichen Rechnungsbetrag weitere Kosten hinzugekommen sind, welche teilweise höher als die eigentliche Forderung sind. Dabei werden oftmals Mahngebühren u. Zinsen, Inkassogebühren, Kontoführungsgebühren, Ermittlungskosten, Rechtsanwaltskosten neben dem eigentlichen Rechnungsbetrag geltend gemacht.

Sascha Lembcke
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Harmsstraße 83
24114 Kiel
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Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Inkasso, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Dieser Artikel soll sich in gebotener Kürze mit den einzelnen Zusatzkosten beschäftigen.

Mahngebühren und Zinsen sind sog. allgemeine Verzugskosten im Sinne des § 286 BGB, d.h. diese sind begründet, wenn der Schuldner sich mit der Forderung in Verzug befindet. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung üblicherweise zu einem bestimmten Stichtag/Datum fällig ist und der Schuldner zu diesem Termin nicht zahlt.

Zinsen werden bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbraucher üblicherweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei sog. Handelsgeschäften zwischen Unternehmern dagegen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Leitzins (§ 288 Abs. 2 BGB). Es können abweichend auch andere Zinsen vereinbart oder geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 3 BGB), wenn besondere Gründe auf Seiten des Gläubigers hinzutreten. Diese Gründe müssen bei Erhöhung gegenüber dem üblichen gesetzlichen Zinssatz gesondert nachgewiesen werden.

Bei der ersten Mahnung ist jedoch etwas zu differenzieren. Bei der ersten Mahnung dürfen Mahngebühren und Verzugszinsen noch nicht berücksichtigt werden, da diese rechtlich betrachtet als schlichte Zahlungserinnerung zu verstehen ist. Erst mit der Zweiten Mahnung können daher Zinsen und Mahngebühren berechtigterweise geltend gemacht werden.

Überhöhte Mahngebühren hingegen muss der Schuldner überhaupt nicht zahlen. Die berechtigten Mahngebühren liegen i.d.R. pauschal zwischen 3 bis 5 EUR. Sofern der Gläubiger höhere Gebühren verlangt, ist dieser für das Entstehen beweispflichtig.

Mahngebühren und Zinsen sind i.d.R. auch berechtigte Gebühren/Kosten und auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erstattungspflichtig. Die meisten Gläubiger verzichten jedoch im Rahmen der Kulanz auf die gesonderte Verfolgung der Mahngebühren und Zinsen, wenn der Schuldner die Kosten dann unverzüglich ausgleicht. Rechtlich betrachtet, können die Gebühren zwar eingeklagt werden, jedoch ist der Aufwand relativ hoch, da es sich meist nur um geringe Beträge handelt, sodass in überwiegender Zahl davon Abstand genommen wird, da Kosten- und Nutzenverhältnis abzuwägen sind.

Häufigste Gebührenpositionen und meistens auch die Unangenehmsten sind die sog. Inkassogebühren .

Zu diesem Problemfeld und deren Erstattungspflicht gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Diese Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass Inkassogebühren grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vollends nicht erstattungsfähig sind. (AG Berlin Az. : 8 C 118/09; LG Berlin, 20 O 63/95; AG Krefeld Az. : 6 C 407/06; AG Bochum Az. : 75 C 187/06 ; AG Zossen Az. : 2 C 229/05; AG Wiesbaden Az. : 92 C 3458/07; AG Osnabrück Az. : 44 C 307/00 ).

Die Erstattungspflicht wird auch dann abgelehnt, wenn die Forderung zwischen dem Schuldner und Gläubiger streitig ist und es trotzdem zu einer Beauftragung eines Inkassounternehmens gekommen ist.

Ein anderer Teil der Gerichte befürwortet dagegen die Erhebung der Gebühren, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet.

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung aber darin, dass ein Inkassounternehmen die Inkassogebühren nicht in beliebiger Höhe festsetzen kann. Vielmehr muss sich das Inkassobüro an den Rechtsanwaltskosten, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind, richten (OLG Köln Az. : 6 U 60/03 ).

Einigkeit herrscht auch darin, dass die Erstattungspflicht entfällt, (BGH Az. : VII ZB 53/05 ) wenn nach dem Inkassounternehmen nunmehr noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, weil sich das Inkassounternehmen dann nämlich als erfolglos erwiesen hat (OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1139).

Einigkeit in der Rechtsprechung besteht auch darin, dass sog. Kontoführungsgebühren vom Inkassounternehmen nicht berechnet werden dürfen, diese und Auslagen , sowie der Ersatz der Umsatzsteuer sind in der Regel in den Inkassokosten enthalten. Die Kosten für Adressermittlung sind nur im nachgewiesenen Rahmen berechtigt, sofern diese auch erforderlich waren, um den Schuldner zu finden.

Bei Inkassogebühren ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, wenn auch die überwiegende Zahl der Gerichte die Erstattungsfähigkeit ablehnt, muss die Berechtigung der Erhebung, jeweils auf den Einzelfall betrachtet, überprüft werden.

Rechtsanwaltskosten, die dem Gläubiger entstehen, sofern sich der Schuldner in Verzug befindet, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Kosten dürfen jedoch nur den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechen. Davon abweichende Gebühren, insbesondere bei Honorarvereinbarungen, sind nur in Höhe des gesetzlichen Gebührenanspruchs vom Schuldner zu erstatten. Befindet sich der Schuldner noch nicht in Verzug entfällt die Erstattungspflicht.

Insoweit ist festzustellen, dass sich eine Prüfung der Rechnung empfiehlt und bei unberechtigten Zusatzgebühren finanziell lohnt, wenngleich das größte Einsparpotenzial darin besteht, wenn die Rechnung bereits zur Fälligkeit hin möglichst pünktlich ausgekehrt wird. Für Gläubiger empfiehlt es sich einen Anwalt mit dem Einzug zu beauftragen, da dieser das Verfahren von Anfang an beratend, von der Geltendmachung und Prüfung der Forderung, über einem Gerichtsverfahren und bis hin zur Zwangsvollstreckung, begleitet und dessen Kosten regelmäßig vom Schuldner zu erstatten sind.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt
Harmsstraße 86
24114 Kiel
Leserkommentare
von heikerecht123 am 12.08.2013 17:44:54# 1
hallo
ich würde gern wissen, ob ich das richtig verstanden habe.,... wenn eine rechnung beglichen ist (auch verspätet) und dann kommen mahnungen die überteuert sind (25 euro warenwert - bezahlt nach 4 wochen - anschliessende mahnung über 60 euro innerhalb von 2 tagen und wahrscheinlich folgemahnungen..) müsste ich diese nicht bezahlen? der warenwert ist ja beglichen..
es wäre schön, wenn ich eine antwort bekommen könnte.
lieben dank im voraus
    
von Cotton am 22.05.2017 22:46:02# 2
Ich wüsste gerne, wie man sich verhält, wenn ein Gläubiger eine Zahlung nicht abbucht, OBWOHL er die Einzugsermächtigung hat?
Und sich DANN weder auf Stundung des Betrages, noch Ratenzahlung oder ähnliches einlässt, sondern einen 10 Monate am Stück nur auflaufen lässt, abbügelt und ignoriert?
Nun hat der Gläubiger eine Kanzlei (KSP, sollte einigermaßen bekannt sein?!) beauftragt, die Schulden einzutreiben.
Und das obwohl ich MEHRFACH angeboten habe, 20€ im Monat abzuzahlen.
Anstatt mein Geld anzunehmen! Das Abzahlen hätte ~6 Monate gedauert.
Aber nein, man will ja nicht.