>Inkassogebühren rechtmäßig?
michael32,
auch das ist so pauschal nicht richtig.
zutreffend ist, dass der gläubiger verpflichtet ist, kosten zu vermeiden, bei denen er hätte vorhersehen können, dass sie zu keinem erfolg führen werden.
aus der tatsache, dass nach dem erfolglosen bemühen des inkassobüros ein rechtsanwalt beauftragt wird, wird zum teil geschlussfolgert, dass dies grds. vorhersehbar war. (ua. OLG Dresden, NJW-RR 1994, S.1139) dies hätte zur folge, dass die inkassokosten tatsächlich nicht zu erstatten sind.
das klingt gut. ist aber nur die halbe wahrheit. da wohl die überwiegende rechtsprechung dem nicht folgt und individuell schaut, ob es für den gläubiger vorhersehbar war.
kurzum: wird nach einem erfolglosen inkassobüro ein rechtsanwalt eingeschaltet, kann es gut sein, dass die kosten vom schuldner nicht zu erstatten sind. nur so einfach und sicher, wie dargestellt, ist es nicht.
von ein_narr am 16.03.2006 14:12
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