Ihr Lieben - Guten Abend.
Wir hatten in der Schweiz eine Kreditkarte besessen. Scheinbar sind in 2012 noch Beträge offen geblieben - ich bin mitte 2012 wieder nach Deutschland gezogen. Ich habe dazu bis Ende letzten Jahres nichts gehört. Ablauf der Frist wäre ja 31.122015 gewesen (3 Jahre).
Im Dezember 2015 - wow schon ein Jahr - habe ich einen Brief erhalten von einem Inkassobüro. Sie haben mich mit der Summe konfrontiert und ich habe Einspruch erhoben. Dann haben Sie mir Unterlagen gezeigt und es kam mir dann doch plausibel vor. Ich habe nichts schriftlich bestätigt - NUR habe ich im Februar, nachdem ich die - damals plausiblen Unterlagen erhalten habe eine Teilzahlung getätigt, um mir Zeit zu verschaffen. Dann habe ich erneut lange nichts gehört und nun kam ein weiterer Brief mit dem Hinweis, das auch ein Außendienstmitarbeiter vorbeikommen könnte.
Meine Frage - hebt sich eine Frist (3 Jahre) auf, wenn man eine Zahlung tätigt OHNE etwas schriftlich zu vereinbaren?
LG und schönen Abend.
Melanie
Inkassobüro - offene Rechnung aus 2012
6. Dezember 2016
Thema abonnieren
Frage vom 6. Dezember 2016 | 01:05
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassobüro - offene Rechnung aus 2012
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 08:48
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatAblauf der Frist wäre ja 31.122015 gewesen (3 Jahre). :
Schweizer Recht. Gut möglich, dass das hier eine Darlehensforderung ist und 10 Jahre gelten.
ZitatMeine Frage - hebt sich eine Frist (3 Jahre) auf, wenn man eine Zahlung tätigt OHNE etwas schriftlich zu vereinbaren? :
Sehr wahrscheinlich schon. Wäre auch in Deutschland so.
#2
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 08:51
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
ZitatWir hatten in der Schweiz eine Kreditkarte besessen. Scheinbar sind in 2012 noch Beträge offen geblieben - ich bin mitte 2012 wieder nach Deutschland gezogen. :
Warum sollte hier deutsches Recht gelten?
ZitatMeine Frage - hebt sich eine Frist (3 Jahre) auf, wenn man eine Zahlung tätigt OHNE etwas schriftlich zu vereinbaren? :
Nach deutschem Recht beginnt die Verjährungfrist von Neuem.
https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html
gruß charly
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Inkasso" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 10:50
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Nach deutschem Recht beginnt die Verjährungfrist von Neuem.
Und damit ist jeder Versuch, sich über deutsche Recht zu wehren, bereits vom Tisch.
Und da in der Schweiz die ordentliche Frist 10 Jahre beträgt, tja. Hilft das auch nicht weiter.
Man wird hier wohl zahlen müssen. Würde in der Schweiz geklagt, kann der Titel in Deutschland anerkannt und hier vollstreckt werden.
Zitat:das auch ein Außendienstmitarbeiter vorbeikommen könnte.
Das allerdings muss man weder bezahlen noch sich gefallen lassen.
#4
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 12:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat. :
ZitatWir hatten in der Schweiz eine Kreditkarte besessen. Scheinbar sind in 2012 noch Beträge offen geblieben - ich bin mitte 2012 wieder nach Deutschland gezogen. :
Warum sollte hier deutsches Recht gelten?
ZitatMeine Frage - hebt sich eine Frist (3 Jahre) auf, wenn man eine Zahlung tätigt OHNE etwas schriftlich zu vereinbaren? :
Nach deutschem Recht beginnt die Verjährungfrist von Neuem.
https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html
gruß charly
Hallo Charly -
danke dir für die Antwort. Gilt das auch wenn eine Zahlung nach der Verjährungsfrist getätigt wurde. Ich finde dazu irgendwie nichts. Schriftlich wurde hier nie etwas vereinbart.
LG
Melanie
#5
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 12:49
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
Ja.
§ 212 BGB
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
#6
Antwort vom 6. Dezember 2016 | 13:31
Von
Status: Praktikant (728 Beiträge, 227x hilfreich)
Das gleiche gilt auch unter Schweizer Recht gem. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2016) Art. 135 Ziffer 1:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a135
Und jetzt?
Schon
268.295
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
35 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
Top Inkasso Themen
-
33 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten