Hallo zusammen,
Bei mir liegt folgendes Problem vor. Ich habe wegen Umzug ein neues Konto eröffnet in der jetzigen Ortschaft wo ich wohne. Mein altes Konto wurde zum 01.07.2017 gelöscht. Am 30.06.2017 habe ich noch eine Kartenzahlung i. H. v. 60€ gemacht mit dem selbstverständlichen Gedanken, dass es noch durchgeht. An der Kasse hatte ich auch keine Probleme, soweit alles gut. Am 22.07.17 bekam ich dann plötzlich ein Inkassobescheid darüber, dass die Zahlung nicht getätigt wurde und ich dadurch mich im Zahlungsverzug befinde. Die Forderung
des Inkassountenehmens beläuft sich mittlerweile samt Gebühren auf 138€! Ich habe sofort meine Bank kontaktiert (sowohl die neue als auch die alte) Beide sind der Meinung mir nicht helfen zu können. Mit dem Inkassounternehmen war es auch kompliziert beim Telefongespräch. Die bestehen stur auf die Forderungsbegleichung.
Nun zu meiner Frage muss ich nun wirklich dafür aufkommen obwohl meine Bank alle Zahlungen bis zum 01.07.2017 annehmen müsste?
Schließlich befand ich mich ja unbewusst in Zahlungsverzug. Trotzdem dann noch die hohen Gebühren?
Bitte um Hilfe....
Inkassobescheid wegen nicht ausgeführter Kartenzahlung bei noch gültiger EC Karte!
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Am 22.07.17 bekam ich dann plötzlich ein Inkassobescheid darüber, dass die Zahlung nicht getätigt wurde und ich dadurch mich im Zahlungsverzug befinde
Inkassobüros verschicken keine Bescheide. Ansonsten ist es natürlich korrekt, dass du dich in Verzug befindest
Zitat:Mit dem Inkassounternehmen war es auch kompliziert beim Telefongespräch. Die bestehen stur auf die Forderungsbegleichung.
Logisch. Die bekommen einen Auftrag und den arbeiten die ab - deine persönliche Meinung interessiert da nicht. Daher sind Telefonate mit Inkassobüros vollkommen nutzlose Zeitverschwendung.
Zitat:Nun zu meiner Frage muss ich nun wirklich dafür aufkommen obwohl meine Bank alle Zahlungen bis zum 01.07.2017 annehmen müsste?
Das geht m.Mn. nach auf deine Kappe. Der 01.07. war zwar ein Werktag, aber kein Bankarbeitstag. Insofern konnte die Lastschrift gar nicht mehr eingelöst werden. Zudem kann man nicht sicher davon ausgehen, dass die Lastschrift auch wirklich am nächsten Tag abgebucht wird.
Wer ist denn überhaupt Gläubiger?
Wie sieht die Forderungsaufstellung aus?
Inkassogebühren würde ich persönlich nicht zahlen - insbesondere wenn der Gläubiger ingenico o.ä. ist, hat man da eine gute Argumentationsgrundlage
Vielen Dank fürs Antworten fm89.
Gläubiger ist Aral Tankstelle
Forderungsaufstellung ist wie folgt:
Hauptforderung 60,95€
Bankrücklastschriftskosten 5,00€
Adressermittlungskosten 10,00€
Verzugsschaden der Ingenico Payment Services GmbH 9,90€
Geschäftsgebühr (§§ 280
, 241
, 286 BGB
, NR. 2300 VV RVG) 45,00€
Auslagen (§§ 280
, 241
, 286 BGB
, Nr. 7002 VV RVG) 9,00€
Gesamt 139,85€
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Zitat:Gläubiger ist Aral Tankstelle
Das glaube ich nicht, denn das hier widerspricht dem:
Zitat:Verzugsschaden der Ingenico Payment Services GmbH 9,90€
Ich gehe vielmehr davon aus, dass ingenico durch Abtretung neuer Gläubiger geworden ist (so üblich beim Lastschriftverfahren)
Unter dem Gesichtspunkt würde ich zahlen (im Verwendungszweck auch so angeben):
Hauptforderung 60,95€
Bankrücklastschriftskosten 5,00€
Adressermittlungskosten 10,00€
Auslagen (§§ 280 , 241 , 286 BGB , Nr. 7002 VV RVG) 9,00€
Gesamt
-- Editiert von fm89 am 25.07.2017 14:57
Ich persönlich würde auch einmal eine vollständige Vertragskopie des zwischen Aral und Ingenico geschlossenen Vertrages verlangen, sowie des zwischen Ingenico und Inkasso geschlossenen Vertrages. Damit man im Detail prüfen kann, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung besteht, ob die Gebührenhöhe stimmt und ob da jemals ein Schaden entsteht.
Die Literatur sieht die "überfallartige Einschaltung von Inkassos nach Rücklastschriften" sehr kritisch. Ob im Fall der Fälle bei einem Streit vor Gericht der Richter auf der Seite des Klägers wäre oder nicht, weiß man natürlich nicht.
Ja: Natürlich die HF und die nachvollziehbaren Sachen sofort zweckgebunden bezahlen, damit das mal erledigt ist.
@fm89
Hallo noch ein Mal ich habe bereits alles "nachvollziehbare" bezahlt. Jedoch weis ich nicht wie es weiter geht. Was ist wenn das Inkassounternehmen die restlichen Gebühren wieder mit erneuten Mahnungsgebühren anfordert. Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Selbstverständlich wird das IB die restlichen Kosten verlangen und noch einige Briefe schreiben und selbstverständlich darfst du auch auf deine Kosten einen RA beauftragen.
Solange das IB nur schreibt würde ich bis auf eine Ablehnung der restlichen Zahlung nicht reagieren. Kommt ein MB vom Gericht kreuzt du "Widerspruch gesamt" an und schickst es ans Gericht zurück. Dann kommt es drauf an ob das IB klagt (kommt selten vor ) oder nach 2-3 weiteren Schreiben ausbucht.
Zitat:mit erneuten Mahnungsgebühren
So funktioniert das schon einmal nicht.
Es gibt nur einmal eine Inkassogebühr. Egal wie viele Briefe die nun schreiben. Das wäre alles mit dieser einen Inkassogebühr abgedeckt.
Zitat:Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Außer dass er kostet, kann der im Moment nicht viel mehr tun.
Zitat:bei noch gültiger EC Karte!
Das Zahlungsverfahren "EC Karte" wurde Ende 2007 abgeschaltet.
Insofern bezweifele ich, dass Sie mit einer gültigen EC Karte gezahlt hatten.
-- Editiert von vundaal76 am 28.07.2017 16:46
ZitatInsofern bezweifele ich, dass Sie mit einer EC Karte gezahlt hatten. :
Ich verstehe nicht warum sich in fast jedem Thread ein Schlaubi-Schlumpf findet der Weisheiten der Kategorie "Sonstiges" einbringen zu müssen glaubt. Aus dem geschilderten Zusammenhang ist es sehr klar um was es geht, wir sind hier ein Laien-Forum, und für die rechtliche Beurteilung des Inkasso-Vorgangs als solchem ist es total wurscht welchen Namen die Karte hat, oder?
Zum Fall: Den Anwalt kann man sich m.E. derzeit sparen. Einfach dem Inkasso mitteilen dass der unstrittige Teil bezahlt wurde und man keine weiteren Zahlungen leisten wird, danach den Posteingang im Auge behalten (gerade in der Urlaubszeit). Einem Mahnbescheid fristgerecht widersprechen und weitere Briefe vom Inkasso ignorieren. Im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Klage kann man immer noch einen Anwalt hinzuziehen. Aber normalerweise ist nach ein bis zwei Jahren einseitiger automatisierter schriftlicher Korrespondenz Ruhe.
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