Inkasso von Forderungen u.a. der Silwa Filmvertrieb AG durch die Debcon GmbH
Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke 1.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 704 Aufrufe Mehr zum Thema:Debcon, Silwa, Inkasso, Abmahnung
Haben Sie Post von der Debcon GmbH erhalten? Keinesfalls das Schreiben einfach ignorieren.
Das Inkassounternehmens „Debcon GmbH“ versendet derzeit Forderungsschreiben u.a. für die Silwa Filmvertrieb AG, die zuvor ihre behaupteten Ansprüche aus Urheberrecht durch die Kanzlei Urmann und Collegen mittels Abmahnung geltend gemacht hat.
Da die Debcon GmbH die Forderungen weiterhin für die ursprünglichen Rechteinhaber geltend macht, scheint Debcon nicht an der Auktion der Kanzlei Urmann und Collegen teilgenommen zu haben.
Lars Jaeschke
Gießen
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
In den mir vorliegenden Schreiben werden jeweils Forderungen in Höhe von € 1.286,80 in den Raum gestellt.
Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben gilt es zunächst und nicht unüberlegt zu handeln.
Ohne rechtskräftigen Titel („Urteil“) hat auch die Debcon GmbH keine rechtliche Handhabe einen Gerichtsvollzieher zu Ihnen zu schicken oder Lohn- bzw. Kontopfändungen durchzuführen.
Auch ein Schufa-Eintrag ist bei einer bestrittenen Forderung unzulässig.
Wenn es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollten Sie der Forderung auch gegenüber der Debcon GmbH schriftlich (Telefax und E-Mail und Einschreiben) widersprechen
Sie könnten zudem nach dem Bundesdatenschutzgesetz eine Auskunft über alle Daten, die über Ihre Person gespeichert sind, verlangen.
Verlangen Sie zudem die Vorlage einer Vollmachtserklärung der Gläubigerin nach § 174 BGB bzw. ggf. der Abtretungsurkunde.
Wenn Ihnen die Forderung unklar ist, verlangen Sie auch, dass das Inkassounternehmen Ihnen darlegt, weshalb der Betrag gefordert wird und warum in der genannten Höhe.
Sofern Sie unsicher sind, wie Sie formal am besten reagieren oder Fragen zur Rechtslage haben, sollten Sie in der gesetzten Frist einen Fachanwalt für gewerbliche Schutzrechte, einen sog. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz damit beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten und – soweit sinnvoll – einen Vergleich anzustreben.
Telefon 0641 / 68 68 1160
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