Herr Meyer erhält ein Schreiben eines Vereins, darin wird ihm mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft fristlos gekündigt wurde da der Lastschrifteinzug vom Konto nicht möglich war, dazu eine Rechnung inklusive Mahngebühren sowie den Hinweis, dass die Forderung an ein namentlich benanntes Inkasso abgegeben wurde.
Herr Meyer hat bisher weder eine Mahnung noch eine Rechnung erhalten, mit dem Schreiben nimmt er das erste mal zur Kenntnis vom Sachverhalt. Er überweist die offene Forderung am selben Tag an den Verein.
Das Inkasso hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei Herrn Meyer gemeldet.
Herr Meyer möchte nicht, dass irgendwelche Unternehmen Daten von Herrn Meyer speichern, erst recht nicht, wenn diese neben dem Inkassoservice auch eine Auskunftei betreiben.
- Darf der Verein die Forderung ohne Mahnung an ein Inkassounternehmen weiterleiten?
- Darf Herr Meyer unter dem Nachweis, dass die Hauptforderung beglichen ist, die Löschung personenbezogener Daten verlangen?
- Darf das Inkasso bereits jetzt Verzugkosten geltend machen?
- Ist der Verein in irgendeiner Weise belangbar?
-- Editier von rechtsbeifall am 27.04.2016 11:41
Inkasso rechtmäßig?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Darf der Verein die Forderung ohne Mahnung an ein Inkassounternehmen weiterleiten?
Ja, ich wüsste zumindest keinen Grund warum das verboten sein sollte. Durch den Lastschriftrückläufer befindet man sich auch bereits in Verzug
Zitat:Darf Herr Meyer unter dem Nachweis, dass die Hauptforderung beglichen ist, die Löschung personenbezogener Daten verlangen?
Zumindest die Datenweitergabe und die Meldung an Auskunfteien kannst du erstmal untersagen.
Zitat:Darf das Inkasso bereits jetzt Verzugkosten geltend machen?
Ja, aber diese dürften kaum durchsetzungsfähig sein.
Zitat:Ist der Verein in irgendeiner Weise belangbar?
Ich wüsste nicht, wofür.
Dürfen geht immer ;-)
Die kosten stehen allerdings nur auf dem Papier.
Wahrscheinlich spekuliert man auf ängstliche Zeitgenossen die schnell die Brieftasche öffnen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich würde noch zweckgebunden etwaige Rücklastschriftkosten erstatten und ggf. Mahnkosten in angemessener Höhe. Sinn macht es auch zu prüfen, ob der Vereinsausschluß rechtmäßig war.
Nachdem die offene Forderung in Höhe von 27,90 € zzgl. 6,00 € Mahnkosten am 26.04.16 komplett zu 33,90 € beglichen wurde, erhielt Herr Meyer am gestrigen Tag gleich zwei Schreiben des Inkassounternehmens. Im ersten Schreiben werden insgesamt 97,90 € gefordert, die wie folgt ausgeschlüsselt sind:
Hauptforderung 49,20 €
Nebenforderung 12,00 €
Zinsen 0,52 €
Geschäftsgebühr 20,23 €
Pauschal Post/Tele 4,05 €
Auskunftskosten 11,90 €
zu gesamt 97,90 €
Wie sich die Kosten aus der Hauptforderung ergeben ist schleierhaft, ebenso wie hier Kosten für die Auskunft entstanden sind? Die Kontakt- und Adressdaten waren dem Verein bekannt und wurdem dem Inkassounternehmen sicherlich übermittelt.
Im zweiten Schreiben wird mitgteilt, dass von der Zahlung an den Gläubiger Kenntnis erlangt wurde und man diese Zahung gemäß § 367 Abs. 1 BGB
verrechnet habe. Man fordere hiernach einen Restbetrag in H.v. 64,00 €. Dazu die übrigen Drohungen.
Sind die Forderungen des Inkassos gerechtfertigt?
Wie kommt die neue Hauptforderung zustande?
Wie geht Herr Meyer nun am geschicktesten vor?
Vielen Dank für einen konstruktiven Beitrag.
-- Editiert von rechtsbeifall am 30.04.2016 17:08
Kommt drauf an, was das für ein Verein ist. Die Diskussionen rund um Inkassogebühren gibt es ja in erster Linie bei großen Konzernen.
Ein kleiner Verein mit 10 Mitgliedern dürfte durchaus die Inkassogebühren einklagen können, da er nicht geschäftserfahren ist.
Es handelt sich im einen Sportverein (Fitnessstudio Betreiber), die Mitgliederanzahl beträgt nach aktueller Pressemitteilung ca. 73.000 aktive Mitglieder.
Dann sollte man schon denken, dass der "Verein" genug Geschäftserfahrung hat.
ZitatNachdem die offene Forderung in Höhe von 27,90 € zzgl. 6,00 € Mahnkosten am 26.04.16 komplett zu 33,90 € beglichen wurde, :
6,00 € Mahnkostenpauschale waren übrigens zu viel. 2,50 € werden in der Regel maximal in der Rechtsprechung anerkannt. Abgesehen vom Porto, was soll denn da diese Kosten verursacht haben?
Zitat:erhielt Herr Meyer am gestrigen Tag gleich zwei Schreiben des Inkassounternehmens. Im ersten Schreiben werden insgesamt 97,90 € gefordert, die wie folgt ausgeschlüsselt sind:
Hauptforderung 49,20 €
Nebenforderung 12,00 €
Zinsen 0,52 €
Geschäftsgebühr 20,23 €
Pauschal Post/Tele 4,05 €
Auskunftskosten 11,90 €
zu gesamt 97,90 €
Wie sich die Kosten aus der Hauptforderung ergeben ist schleierhaft, ebenso wie hier Kosten für die Auskunft entstanden sind? Die Kontakt- und Adressdaten waren dem Verein bekannt und wurdem dem Inkassounternehmen sicherlich übermittelt.
Im zweiten Schreiben wird mitgteilt, dass von der Zahlung an den Gläubiger Kenntnis erlangt wurde und man diese Zahung gemäß § 367 Abs. 1 BGB
verrechnet habe. Man fordere hiernach einen Restbetrag in H.v. 64,00 €. Dazu die übrigen Drohungen.
Sind die Forderungen des Inkassos gerechtfertigt?
Wie kommt die neue Hauptforderung zustande?
Wie geht Herr Meyer nun am geschicktesten vor?
Du hast die ursprüngliche Hauptforderung und die Mahnkosten bezahlt. Verlagen könnte man von Dir noch die Bankrücklastschriftkosten und die Verzugszinsen (derzeit zulässig 4,17 % jährlich auf die Hauptforderung).
Umgehend also ans Inkassounternehmen zweckgebunden die Zinsen (0,xx €) überweisen (Aktenzeichen + nur Zinsen)! Die haben die Zinsen natürlich auf die 49,20 € gerechnet. Da ich nicht weis, wann die Rücklastschrift entstanden ist, kann ich Dir die Zinsen nicht ausrechnen. Zustehen tun denen vermutlich nur so 0,35 € (bei 27,90 € Hauptforderung).
Für was war eigentlich die Hauptforderung? Ausschluss des Mitglieds und dennoch den vollen Mitgliedsbeitrag verlangen geht natürlich auch nicht.
Du widersprichst dem Inkasounternehmen per Einschreiben-EINWURF (2,85 € Porto).
-------------------- schnipp --------------------
Absender
Str. Nr.
PLZ Ort
Einschreiben-Einwurf
Empfänger (Inkassounternehmen)
Str. Nr.
PLZ Ort
................................................................................................................ Ort, Datum
Aktenzeichen
Verein / rechtsbeifall
Ihre Mahnung vom Datum und Ihr Verrechnungschreiben vom Datum
WIDERSPRUCH
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 26.04.2016 die Hauptforderung über 27,90 € und die Mahnkosten über 6,00 €, wie von Ihrer Auftraggeberin in deren Mahnung vom Datum verlangt, überwiesen. Die von Ihnen verlangten Zinsen (gerechnet auf die ursprüngliche Hautforderung) über 0,xx € habe ich am Datum überwiesen.
Ich widerspreche damit der von Ihnen rechtswidrig vorgenommen Verrechnung. Wenn Sie die von mir bestimmte Anrechnung nicht wünschen, erwarte ich die Herausgabe meiner Leistung gem. § 367 Abs. 2 BGB .
Der restlichen Hauptforderung Ihrer Auftraggeberin und den von Ihnen aufgestellten Verzugs-/Mahnkosten widerspreche ich. Ich werde nicht zahlen, da die Forderung unberechtigt ist.
Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: Die zusätzliche Hauptforderung Ihrer Auftraggeberin über weitere 21,30 € sind unbegründet, bestehen nicht und wurden bisher auch nicht gemahnt. Die Nebenforderungen sind unbegründet und nicht aufgeschlüsselt. Die verbleibenden Zinsen über 0,xx € wurden auf Grundlage der zusätzlichen Hauptforderung erhoben. Ihre Geschäftsgebühr ist unbegründet genauso wie darauf beruhende Kommunikationspauschale, abgesehen davon dass meine Zahlung auf die Mahnung Ihrer Auftraggeberin unverzüglich erfolgte. Bei den Auskunftskosten wurde gegen die Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB ) verstoßen, Ihrer Auftraggeberin ist meine Name und meine Adresse sehr wohl bekannt.
Rein vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass eine widersprochene Forderung nicht an die Schufa oder eine andere Auskunftei gemeldet werden darf.
Bitte verzichten Sie auf weitere Mahnungen und auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Einen solchen würde ich vollumfänglich widersprechen. Den in diesem Schreiben geäußerten Forderungswiderspruch halte ich konsequent aufrecht, da die Forderung unberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
-- Editiert von Xipolis am 02.05.2016 21:31
Perfekt ! Genauso würde ich auch antworten
Evtl noch am Schluss : Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden
@Xipolis
Das ist schon ein starkes Stück was Sie hier abliefern. Herzlichen Dank für Ihr großartiges Engagement! Das war mehr als erwartet.
Abschließend kann natürlich, wenn man will, auch gegen den Ausschluss vorgegangen werden.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
25 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten