Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.
Ich war imUrlaub und fand nach Rückkehr eine "Überraschung" im Briefkasten.
1. Mahnbescheid
2. Vollstreckungsbescheid
Beides in der selben Sache, erwirkt von einem Inkasso-Unternehmen.
Der Vollstreckungsbescheid kam natürlich, da ich dem Mahnbescheid nicht widersprechen konnte.
Aber dem Vollstreckungsbescheid kann man ja noch widersprechen.
Die berechtigte Summe würde ich selbstverständlich umgehend an den Gläubiger überweisen.
Unter I steht die Hauptforderung
Die 180 EUR sind wohl größtenteils berechtigt.
Das muss ich aber noch prüfen, da mir keine Rechnungen vorliegen.
Die muss ich mir beim Anbieter downloaden. Gemäß seinen AGB wären mir diese aber zugegangen sobald er sie zum Download bereithält (ist das überhaupt rechtens?).
Unter II stehen 48 EUR
Diese setzen sich zusammen aus Gebühr für Mahnbescheid (23 EUR) und einer "Vergütung Inkassodienstleitung gem.
§4 Abs. 4 S.2 RDGEG" (25 EUR)
Unter III stehen
Mahnkosten: 20 EUR (ohne Mahnung?)
Auskünfte: 20 EUR (wofür?) 45 EUR
Inkassokosten: 20 EUR (nicht durchsetzbar wie ich hier las?)
Unter IV stehen die Zinsen
Gegen die unter III genannten Posten möchte ich in jedem Fall Widerspruch einlegen.
Muss ich das ausführlich schon im dem Widerspruch begründen oder kann man das auch noch im Verfahren machen?
Gegen die unter II und IV genannten Posten möchte ich in Widerspruch einlegen, sofern ich mich nicht in Verzug befinde.
Die Frage ist was mache ich mit den Posten unter I wenn ich mich nicht in Verzug befinde?
Dann müsste ich auch gegen diese ja auch Widerspruch einlegen, da sie nicht berechtigt sind per Mahnbescheid gefordert zu werden?
Kann man auch einen "vorbeugenden" Widerspruch einlegen und diese später zurücknehmen?
Reduziert das dann die Verfahrenskosten?
von Susi_Ratlos am 10.07.2011 18:42
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>Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.
Update:
An die Rechnung komme ich nicht mehr dran. Der Account ist gesperrt.
Da die Beträge nicht zugeordnet werden können, muss man wohl insgesamt Widerspruch einlegen. Ich kann nicht prüfen was berechtigt ist und was nicht.
Schade.
Kann man den hinterher wieder teilweise zurückziehen?
Sinken dann die Kosten falls ich verliere? Der Klagebetrag verringert sich ja?
Ich las mal etwas mit sofortiger Anerkennungn nach ZPO?
@actrostom
Hatte ich mir auch überlegt. Aber für den
Urlaub habe ich keine Nachweise.
Wird also nichts mit dem vorherigen Stand.
Da werde ich gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen müssen :-(
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" Ich weis nix, das gebe ich aber auch zu ;-) "
von Susi_Ratlos am 11.07.2011 16:14
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>Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.
quote:
Vielleicht ersparen Sie sich eine Menge Ärger, wenn Sie einfach zahlen!?
Gerechtfertigte, Nachvollziehbare Beträge gerne.
Unötige nicht.
quote:
Sie scheinen doch zu wissen, worum es geht,
Ja, mit den Gläubiger existieren Vertäge. Jedoch sind die Forderungen nicht zu identifizieren.
quote:
und Sie scheinen doch auch zu wissen, dass es mehrere Rechnungen waren!?
Da unter dem Punkt Hauptforderung mehrere Positionen mit diversen Datumsangaben aufgeführt wurden, gehe ich auch von mehreren Rechnungen aus.
Leider stehen die Rechnungsbeträge nicht in Einklang mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen.
Es sind auch keine Rechnungs- oder Vertragsnummern angegeben.
Die Hauptforderung kann nicht nachgeprüft werden.
quote:
Wie wollen Sie denn da mit einem "Urlaub" argumentieren ... !?
Habe ich nicht und will ich auch nicht.
quote:
Sind in den 180 bereits etwaige Gebühren enthalten ?(Inkasso /RA / Mahngebühren etc )
Das lässt sich nicht erkennen.
quote:
Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer ?
Es wäre möglich, da die Abbuchung vereinbart war.
Leider kann ich das in der Kürze der Zeit nicht nachprüfen. Es stehen keine Kontounterlagen zur Verfügung.
Mittwoch muss der Widerspruch raus sein.
Wäre ein Lastschriftrückläufer ein Problem?
Ich möchte halt nicht wegen zuviel Widerspruch einlegen. Denn Gerichts- und Anwaltskosten orientieren sich ja am Streitwert?
Andererseits auch nicht wegen zu wenig.
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von Susi_Ratlos am 12.07.2011 00:46
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>Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.
quote:
Soweit die Forderung berechtigt, schlüssig und nachweisbar ist, werden Sie verurteilt.
So ist es ...
quote:
Wäre ein Lastschriftrückläufer ein Problem?
Würden Sie, im umgekehrten Fall, Sie hätten eine Leistung erbracht und Lastschrift als Zahlungsmittel akzeptiert, davon ausgehen, dass die Forderung erledigt ist, wenn Ihnen das gerade eingezogene Geld am Tag darauf wegen Unterdeckung des Schuldnerkontos zurück gebucht würde? Ich eher nicht!
Wenn Sie schon die Vermutung haben, dass es Rücklastschriften gegeben hat, dann wissen Sie doch, wie die Schulden entstanden sind!? Und dann dürfte es im Verfahren eher schwer werden. Aber nur zu ...
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"
von anephan am 12.07.2011 12:39
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>Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.
quote:
Würden Sie, im umgekehrten Fall, Sie hätten eine Leistung erbracht und Lastschrift als Zahlungsmittel akzeptiert, davon ausgehen, dass die Forderung erledigt ist, wenn Ihnen das gerade eingezogene Geld am Tag darauf wegen Unterdeckung des Schuldnerkontos zurück gebucht würde?
Lesen wir unterschiedliche Beiträge?
Sie schrieb doch ausdrücklich
quote:
Die berechtigte Summe würde ich selbstverständlich umgehend an den Gläubiger überweisen.
Frage: hast du als Verbraucher oder als Unternehmer die Verträge geschlossen?
Im übrigen ist man auch bei einer Rücklastschrift nicht unbedingt automatisch in Verzug.
Zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Tag des Einzugs muss ein angemessener Zeitraum gewährt werden, um die Rechnung zu prüfen und für Deckung sorgen zu können.
Geht die Rechnung also nicht nachweisbar zu, wäre das Pech für den Anbieter da der Kunde mangels Prüfungsmöglichkeit des Zahlbetrages nicht in Verzug geraten ist.
Trotz der geplatzten Rücklastschrift.
Ob das kommentarlose Einstellen von Rechungen in irgendwelche Kundenbereiche zulässig ist, wäre im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung der entsprechenden AGB-Klausel zu eroieren.
Inbesondere wenn bei Zahlungverzug der Zugang gesperrt wird und daher keine Zugriff mehr auf die Rechnungen besteht.
Fraglich ob der Anbieter dies unbedingt möchte ...
Desweiteren würde auch der Zugang einer Rechnung nicht unbedingt gegenüber einem Verbraucher automatisch Zahlungsverzug auslösen wenn diese nicht beglichen würde.
Auch Mahnungen müssten gerichtsfest nachweisbar zugegnagen sein.
Ich persönlich würde gegen den gesammten Vollstreckungsbescheid Einspruch (so lautet die Bezeichnung korrekt) einlegen.
Das kann auch kommentarlos geschehen, der Gegner muss dann die Klage begründen oder es lassen.
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von Harry van Sell am 12.07.2011 23:29
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