Inkasso - Rechnung und Mahnung per eMail

3. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)
Inkasso - Rechnung und Mahnung per eMail

Hallo! Ich habe folgendes Problem:
ich habe über eBay eine Domain gemietet und bezahle dafür nun fährlich einen Beitrag. Dafür kommt jedes Jahr im Frühling per eMail eine Rechnung, die ich dann bezahle. Dieses Jahr ist keine gekommen und nun habe ich vor einigen Wochen Post von einem Inkassobüro bekommen, dass ich nun nicht nur die regulären 12 € zahlen soll, sondern zusätzlich noch 63 € in denen die Inkassogebühren und Mahnkosten enthalten sind. Nun habe ich die 12 € danach direkt bezahlt und gegen den Restbetrag widersprochen, da ich weder eine Rechnung noch Mahnungen bekommen habe (weder per Post noch per eMail, Eingang und Spam-Filter habe ich überprüft).
Nachdem ich danach weiter Post von dem Inkassobüro bekommen habe (in denen behauptet wird die Rechnung + Mahnungen seien per eMail zugestellt worden), habe ich nun einen Termin bei einer Rechtsberatung gemacht, allerdings ist der Termin erst nächste Woche. Gestern habe ich das Büro erneut angeschrieben und habe darin um einen Nachweis gebeten, dass die angeblichen eMails überhaupt verschickt wurden. Ebenso habe ich darun angekündigt, dass ich nun eine Rechtsberatung hinzugezogen habe und ich deswegen eventuelle Verzögerungen entschuldige.
Heute bekam ich nun ein Schreiben in dem mir angekündigt wird, dass ein gerichtliches Mahnverfahren eröffnet wird, falls ich nicht bis Montag zahle.
Was mache ich nun?
Ich denke nicht, dass die Forderung gerechtfertigt ist, und besonders nicht, dass 63 € angemessen sind bei 12 € Originalrechnung. Ich hatte die Hoffnung das ganze nächste Woche bei der Rechtsberatung klären zu können, aber bis dahin ist die Frist abgelaufen und so langsam wird mir doch mulmig.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Überweisung erfolgte hoffentlich direkt an den Gläubiger und nicht ans Inkassobüro ?
Falls ja dann bist Du aus dem Schneider

Eine Klage expl wg Vorgerichtlicher Inkassogebühren wäre mangels Erfolggsaussichten absurd
https://inkassokosten.wordpress.com/

Fordert die Inkassobude noch die bereits gezahlten 12 € mit ein ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich habe die 12 € leider an das Inkassobüro überwiesen, dementsprechend werden die nicht mehr aufgeführt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Was im Verwendungszweck eingetragen (Überweisungsträger)

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Das was die mir im Überweisungsträger als Kundenreferenznr vorgegeben hatten, also das Aktenzeichen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das AZ des Gläubigers oder das der Inkassobude ?
Anders gefragt : Du hast das AZ des Inkassoschreibens verwendet ?

Wie dem auch sei

Ich würde wie folgt schriftlich retournieren

Sehr geehrtes Inkassobüro,
die von mir am xx.xx getätigte Überweisung von € 12 ist aussschließlich zur Verrechnung mit der Hauptforderung zu verwenden. Mit der Verrechnung mit Ihren Gebühren bin ich nicht einverstanden
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf BGB § 367 Absatz 2

Sollten Ihr Auftraggeber mit der von mir zweckgebundenen Verrechnung nicht einverstanden sein erwarte ich zeitnahe Rücküberweisung
Mit der telefonischen Kontaktaufnahhme bin ich nicht einverstanden


Mach es per email jetzt
2 mal hintereinander im 5 Minuten Takt verschicken

Und dann nochmal heute Abend per Fax


Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Ok mach ich, was habe ich danach noch zu erwarten?
Bin ich denn so weit im Recht, auch wenn es sich um einen Vertrag handelt und der Gläubiger in seinen AGBs drin stehen hat, dass er die Rechnungen per eMail verschickt?
Das ganze auszusitzen ist für mich kein Problem, allerdings bin ich mir etwas unsicher, weil ich gelesen habe, dass man auch ohne Mahnungen Inkassobüros einschalten darf und Rechnungen seit einiger Zeit auch per eMail zustellen darf. Ich habe bisher halt eher nach Bauchgefühl gehandelt bzw ein bisschen im Internet nachgelesen aber wirklich schlau werde ich da bisher nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Was passiert ist hier recht gut zusammengefasst :

http://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

Ein Gläubiger "darf" jederzeit ein Inkassobüro einschalten

Wie ist der name der Inkassobude ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

mediafinanz

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ok mach ich, was habe ich danach noch zu erwarten?

Nicht viel. Bei dir dürfte ohne Mahnung kein Verzug vorliegen. Und dass du die Rechnung und Mahnung tatsächlich erhalten hast, muss der Gläubiger nachweisen (was er schlichtweg nicht kann). Die AGB ändern daran nichts.

Zitat:
Das ganze auszusitzen ist für mich kein Problem, allerdings bin ich mir etwas unsicher, weil ich gelesen habe, dass man auch ohne Mahnungen Inkassobüros einschalten darf und Rechnungen seit einiger Zeit auch per eMail zustellen darf.

Natürlich darf man jederzeit Inkassos einschalten. Ändert nichts dran, dass du diese Kosten grundsätzlich nicht erstatten musst, wenn kein Verzug vorliegt. Und die Ausnahmen, wann man sich die Mahnung sparen darf, stehen im BGB.

Ansonsten: Du darfst die Rechnung auch per Pupsen verschicken. Du musst nur nachweisen, dass das Pupsen eine Rechnung ist und dass der Schuldner es gerochen hat (sie also angekommen ist). Was ich hier lustig schreibe bedeutet: Die Rechnung oder Mahnung bedarf zunächst keiner besonderen Form (mal von steuerlichen Vorschriften u.ä. abgesehen).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Dh. also trotz Vertrag muss er mir nachweisen können, dass die Rechnung bei mir angekommen ist, und da er das nicht kann (da per eMail und ich die eMail nicht bekommen habe), bin ich aus dem Schneider sobald ich deutlich gemacht habe, dass die 12 € für die Hauptforderung war und ich damit die ursprügliche Rechung beglichen habe?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hatte ich mit gedacht
Ist ein typisches Masseninkassounternehmen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Dh. also trotz Vertrag muss er mir nachweisen können, dass die Rechnung bei mir angekommen ist,

Nicht unbedingt.
Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es darauf an, was genau bezüglich der Zahlung vereinbart war.
Denn da kann der Verzug auch bereits eintreten ohne das eine Rechnung gesendet wurde.



Zitat:
habe ich nun einen Termin bei einer Rechtsberatung gemacht, allerdings ist der Termin erst nächste Woche.

Hoffentlich kostet die nicht mehr als 63 EUR ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
elle89
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Beratung ist kostenlos.
Der Vertrag läuft ja schon seit ca zwei Jahren, die beiden Jahre davor hatte ich wie gesagt immer eine rechnung bekommen, die ich dan gezahlt habe.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Denn da kann der Verzug auch bereits eintreten ohne das eine Rechnung gesendet wurde.

Wichtig sind hier die vertraglichen Regelungen. Ein Beispiel für das, was Harry schreibt, ist die Wohnraummiete. Da steht normalerweise im Mietvertrag "zahlbar zum 3. des Monats". Falls es da nicht steht, steht es für diese spezielle vertragsform im BGB irgendwo.

Bei handelsüblichen Aboverträgen zu Hostern und Domains habe ich aber noch nie gesehen, dass so etwas im Vertrag stünde. Dazu sind die Verträge zu unterschiedlich, alleine schon wegen den unterschiedlichen Laufzeiten bei den Registraren, wegen dem individuellen Vertragsbeginn usw.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen