Folgende Situation:
Steuerberater hat beim Bundesanzeiger die Veröffentlichung in Auftrag gegeben. Die GmbH ist dabei in dem zeitraum umgezogen und hat einen Nachsendeauftrag. Weder eine Rechnung noch Mahnung hat meine Firma erhalten. Der Bundesanzeiger hat nachweislich Postrückläufer (ich habe eine Mahnung mit Posteingangsstempel vom Bundesanzeiger vorliegen)
Eine spätere Rechnung, 10 Monate später , wurde an die neue Anschrift geschickt und sofort beglichen. Hier hatte der Bundesanzeiger def. die neue Anschrift.
Nun bezieht sich das Inkasso Unternehmen darauf, dass ich als Nichtverbraucher nach 30zig Tagen automatisch im Verzug bin. Doch ich habe den Auftrag ja nicht selbst veranlasst und konnte damit nicht davon ausgehen, dass eine Rechnung aussteht. Habe ich hier Pech gehabt oder kann ich ggf. mich mit den Forderungen an die Post wenden oder hätte der Bundesanzeiger seiner Schadensminderungspflicht nachkommen müssen und bei einem Rückläufer nach der Adresse forschen müssen?
Inkasso / Ist meine Firma in Verzug?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Doch ich habe den Auftrag ja nicht selbst veranlasst
Doch, hast du.
Alles, was deine Rechtsvertreter für dich tun, also Steuerberater, Anwälte, ist so, als hättest du es selbst getan.
Soweit mal meine Meinung.
Zitat:der kann ich ggf. mich mit den Forderungen an die Post wenden
Wenn die Post nachweisbar bei der Zustellung Mist gebaut hat, könnte sie ggf. zum Schadensersatz verpflichtet sein. Allerdings ist die Frage, ob hier nicht greift, dass du grob fahrlässig gehandelt hast, da du die Rechnung zumindest hättest erwarten müssen und so mit einer Nachfrage beim Bundesanzeiger den Schaden hättest deutlich minimieren können.
Als Firma hast du auch keinen üblichen Welpenschutz, den ein Verbraucher gehabt hätte.
-- Editiert von mepeisen am 28.09.2017 12:41
ZitatNun bezieht sich das Inkasso Unternehmen darauf, dass ich als Nichtverbraucher nach 30zig Tagen automatisch im Verzug bin. :
Das Inkassounternehmen hat dabei allerdings vergessen, dass die grundsätzliche Voraussetzung dafür auch der tatsächliche Zugang einer Rechnung (oder gleichwertigen Forderungsaufstellung) bei Dir ist (§ 286 III 1 1. HS BGB : "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;") bei Ihnen ist.
Zitat:Doch ich habe den Auftrag ja nicht selbst veranlasst und konnte damit nicht davon ausgehen, dass eine Rechnung aussteht.
Ihr Steuerberater hat in Ihrem Namen und Auftrag (bzw. der GmbH) Kraft seiner Vertretungsvollmacht in Steuersachen dies für Sie erledigt (ich gehe davon aus, dass dieser korrekt bevollmächtigt worden ist).
Zitat:Habe ich hier Pech gehabt oder kann ich ggf. mich mit den Forderungen an die Post wenden oder hätte der Bundesanzeiger seiner Schadensminderungspflicht nachkommen müssen und bei einem Rückläufer nach der Adresse forschen müssen?
Ob ein etwaiger Verzugsschaden gegenüber der Deutschen Post geltend gemacht werden könnte, kann ich nicht beurteilen, da ich die Bedingungen für den Nachsendeauftrag nicht kenne.
Natürlich hätte der Gläubiger ohne weiteres eine Meldeamtsabfrage durchführen können (diese Kosten hätten Sie dann erstatten müssen).
Wichtig ist, dass die offene Rechnung umgehend mit dem Verwendungszweck "Rechnungsnummer + nur HF" bezahlt wird und der Forderung über dem Restbetrag eindeutig und unmissverständlich widersprochen wird. Das begründen Sie damit, dass eben genau aus dem Grund kein Verzug vorliegt, weil Ihnen erstmalig eine Rechnung am xx.09.2017 in dieser Sache zugegangen ist und Sie davor gar nichts erhalten haben (Rechtsgrundlage siehe oben, Satz 2 greift nur, wenn der Zustellzeitpunkt unsicher ist, hier liegt aber keine Zustellung vor).
-- Editiert von Xipolis am 29.09.2017 20:07
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Ich habe ein ähnliches Problem mit dem selben Verein.
Bei mir haben Sie keine Rechnung gesendet, die Mahnung an ein alte Adresse gesendet und die Einzugsermächtigung nicht benutzt obwohl davon der EInzug klappte und danach ein weiterer Auftrag perfekt zu gestellt + eingezogen wurde. Ich habe die neue Adresse in derem Onlinesystem eingegeben.
Scheinbar bestehen zwischen den Abteilungen ein Graben und jede führt eigene Datensätze. Die eine zieht ein, die andere nicht. Die Rechnungen der einen sind Online zu finden die der anderen nicht.
Solange dir keine Rechnung zugeht ist die Forderung nicht fällig.
Ich habe die Forderung beglichen nachdem ich die Rechnung erst erbetten musste. Die Inkasso zahle ich nicht. Nach meckern verzichten die bereits auf die Häälfe. Wobei es nur die Nebenkosten sind, die eh nicht enstanden sind.
Was machst du.
Zitatdie Einzugsermächtigung nicht benutzt obwohl davon der EInzug klappte und danach ein weiterer Auftrag perfekt zu gestellt + eingezogen wurde. :
In dem Fall, wenn Sie das auch nachweisen können, liegt ein Fall von Gläubigerannahmeverzug vor. Abgesehen davon, dass Sie selbst dann nicht in Verzug sind, kann unter Umständen der Gläubiger seinen Anspruch verloren haben. Ich habe dazu hier im Forum auch bereits einen entsprechenden Beitrag, ich glaube aus der NJW, gepostet.
Zitat:Solange dir keine Rechnung zugeht ist die Forderung nicht fällig.
Das ist falsch, da der Bundesanzeiger mit Sicherheit nicht die Fälligkeit seiner Leistung an den Zugang der Rechnung gebunden hat.
Zitat:Ich habe die Forderung beglichen nachdem ich die Rechnung erst erbetten musste. Die Inkasso zahle ich nicht. Nach meckern verzichten die bereits auf die Häälfe. Wobei es nur die Nebenkosten sind, die eh nicht enstanden sind.
Nach Ihrer Darstellung sind alle Nebenforderungen/Kosten/Zinsen unberechtigt.
-- Editiert von Xipolis am 04.10.2017 22:49
Na ja die bieten Online Handelsregisterauszüge an. Bestellt man einen wird eine EInzugsermächtigung verlangt. Bei einer nachfolgenden Bestellung einer Bilanzveröffentlichung unterblieb die Frage nach Kontonummer. Wir dachten natürlich - klar- die haben je bereits eine EInzugsermächtigung.....
Eine Monat später bestellten wir eine weitere Auskunft udn wieder würde abgebucht.
Jetzt stellt sich heraus das die in einer Onlineseite quasi zwei "Abteilungen" führen. Die eine bucht ab, die andere nicht.
Übrigens kann man im Bestellprozess nicht erkennen was es kostet, daher ist die Rechnung zwingend nötig.
ZitatSolange dir keine Rechnung zugeht ist die Forderung nicht fällig. :
Rechtsgrundlage?
Ich sehe das so: Der Bundesanzeiger erhebt nie irgendwelche Pauschalen, die vertraglich definiert sind. Er erhebt die Gebühren fallbezogen und stellt dafür eine Rechnung (Zahlungsaufforderung). Gibt es die Rechnung nicht, gab es nie eine Aufforderung zur Zahlung.
Fälligkeit vor Rechnungsstellung wäre sonst ein perpetuum mobile.
Aber: Ich kenne es zumindest von der Webseite so, dass die Rechnung auch direkt mit angezeigt wird, man sie sich ggf. ausdrucken kann. Insofern ging die Rechnung auch direkt zu. Dagegen wird man kaum argumentieren können.
-- Editiert von mepeisen am 05.10.2017 07:14
Hier wir eine Leistung erbracht. Nach dem man seine Daten erfasst hat werden sie veröffentlicht. Wann das genau passiert erkennt man an der "Rechnung" die einer E-Mail angehängt wird auf der steht "Ihre Daten sind veröffentlicht". Könnte man mit "Lieferung" vergleichen.
Klar geht eine Fälligkeit vor "Rechnungstellung", aber selten vor Nennung des Preises. Da dieser hier in der Rechnung genannt wird.... ebenso das Zahlunsgziel.
Im Onlinesystem ist die Rechnung bis heute nicht zu finden obwohl bei Nachfrage nach der Rechnung auf dieses Onlinesstem verwiesen wird. Bei Nachfrage bekamen wir erst eine falsche Rechnung (Fremde Firma) und dann die richtige. Selbst die eigene Hotline ist mit den "2 Abteilungen" wohl überfordert.
Ein befreundeter Fachmann erklärte mir das man bei kleinen Forderungen mit Inkasso mehr verdienen kann und Inkasso gerne mal die Beute teilen. Aber das ist hier sicher nicht der Fall
-- Editiert von Plusar500 am 05.10.2017 11:45
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