Inkasso? Ich weiß von nichts!

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.10.2023 19:30:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso? Ich weiß von nichts!

Hallo,

schön das es dieses Forum gibt.
Vielleicht kann mir jemand einen kurzen Rat geben, wie ich weiter verfahren kann.

Ich bekomme heute ein Schreiben eines Inkassobüros, wobei ich meine Rechnungen stets pünktlich bezahle und bezahlt habe. Also erst mal nicht schlecht geschaut. Von einem Vollstreckungsbescheid, oder offenen Posten weiß ich überhaupt nichts. Dann habe ich beim Mahngericht angerufen und die nette Dame teilte mir mit, das dieses Aktenzeichen seit 1992! existiert, sie aber nicht hineinschauen kann, weil aufgrund des Zeitraums alles ältere auf Mikrofilm gespeichert ist. Naja... beim Inkassobüro nimmt natürlich keiner ab. Ich bin völlig sprach- und ratlos. Wie kann es einen Vollstreckungsbescheid geben, wenn ich keine Rechnungen, Mahnungen, Androhungen etc. bekommen habe. Wer ist Wenz??? Und das ganze läuft seit
24 Jahren?? Ich weiß von gar nichts.
Als Anhang zu dem nachfolgenden Schreiben, gibt es den Zahlschein. Der Quittungsbeleg steht das Aktenzeichen des Inkassobüros gefolgt von "in Sachen Wenz"


Der Wortlaut des Schreibens ist folgender:


Forderung der Wenz; unser Zeichen xxxxxx

Sehr geehrter Herr xxxxx

bei erneuter Anfrage teilen die Justizbehörden mit, dass Sie die Vermögensauskunft nicht geleistet haben. Eine erneute Vermögensauskunft hätte gravierende Konsequenzen für Ihre Kreditwürdigkeit zur Folge.

Wir bieten Ihnen aber an, die Forderung von 474,81€ mit 18 monatlichen Raten von 10,00€ also insgesamt 180,00€ zu tilgen. Nach pünktlicher Zahlung ist die gesamte Forderung einschließlich aller Kosten und Zinsen erledigt. Alternativ dazu, tilgen Sie die Forderung mit einer einmaligen Zahlung von 162,00€

Zusendung des Lastschriftsmandats oder Zahlung (Az. xxxxx bitte angeben) auf das Konto xxxxx erwarten wir bis zum
18. Januar 2017 (Ausschlussfrist). Andernfalls leiten wir Zwangsmaßnahmen aus dem Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts xxxxxxxx, Az. 92-xxxxxx ein.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx







Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Fordere beim Inkasso und/oder beim Mahngericht eine Kopie des Vollstreckungsbescheids an. Dann kannst du prüfen was es damit auf sich hat.

Ich vermute stark es handelt sich um eine Personenverwechslung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Welches Inkassobüro ist es denn? Vielleicht gibt es eine Personenverwechslung, wenn du sicher nie dort eingekauft hast.

Zitat:
Wie kann es einen Vollstreckungsbescheid geben, wenn ich keine Rechnungen, Mahnungen, Androhungen etc. bekommen habe.

Ganz einfach: Du hast verpennt einem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen. Dann kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dafür ist keine Mahnung o.ä. nötig.
Zitat:
Wer ist Wenz???

Evlt. Wenz-Versand? http://www.wenz.de/
Zitat:
Und das ganze läuft seit 24 Jahren?? Ich weiß von gar nichts.

Ja, mit einem Vollstreckungsbescheid kann man 30 Jahre pfänden.

-- Editiert von The Mentalist am 05.01.2017 14:42

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.10.2023 19:30:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten,

endlich habe ich jemanden beim Inkasso erreichen können.
Hier handelt es sich wohl um eine Forderung des Wenz Versandhaus. Na klar kann ich auch mal eine Rechnung übersehen haben. Das ist trotzdem alles aber sehr merkwürdig. Ich müsste dann doch irgendwann einmal einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder ähnliches seit 1992 zugeschickt bekommen haben. Hier ist aber nichts angekommen und einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid hätte ich mit Sicherheit nicht übersehen. Naja.... Ich bekomme erst einmal die Unterlagen zugesendet. Ich frage mich trotzdem, warum hier nicht gleich vollstreckt wird??

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ich frage mich trotzdem, warum hier nicht gleich vollstreckt wird??

Du wirst, da bin ich mir fast sicher, sehen, dass die Adresse auf dem VB nicht mit deiner übereinstimmt. Oben schon angesprochene Personenverwechslung. Die finden den echten Schuldner nicht mehr und versuchen das dann bei irgendeinem gleichen/ ähnlichen Namens.

Wenn es so eine falsche Adresse ist, also wo du 1992 nicht gewohnt hast, solltest du beim Mahngericht direkt nachdem die dir Kopie zugegangen ist, Einspruch einlegen. Mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und als Beweis für die fehlerhafte Zustellung legst du deine Meldeauskunft vor.

Dann löst sich der Titel quasi in Wohlgefallen auf. Falls du dir unsicher bist, lässt du diese Schritte einen Anwalt machen.

In allen anderen Fällen muss man halt mal schauen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.10.2023 19:30:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ein guter Rat, Dankeschön.

Die Dame vom Inkasso meinte noch, sie hätte mich in 2016 mehrmals angeschrieben.
Hier ist aber nichts eingegangen.

Naja... ich warte mal ab, was die Unterlagen aussagen.

Danke noch einmal für Eure Antworten.

Andy

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Inkasso-Fritzen erzählen am Telefon einen Haufen Unfug. Die haben dich womöglich nur auf der falschen Adresse angeschrieben ;-)
Warte mal ab, was da kommt und melde dich einfach an dem Tag, wo was kommt, nochmal hier. Dann kann man dir sagen, welcher Weg Sinn ergibt.

-- Editiert von mepeisen am 05.01.2017 15:58

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.10.2023 19:30:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mache ich.

Danke, das ihr euch meinem Problem angenommen habt.
Ich wünsche euch alles Gute für 2017.

Andy

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Um welches Inkassounternehmen handelt es sich denn?

Du brauchst vom Inkassounternehmen eine Kopie des Vollstreckungsbescheides und eine aktuelle Forderungsaufstellung sowie die Daten nach § 11a RDG . Diese Unterlagen will man Dir laut Deiner Antwort #3 zusenden, wenn ich das richtig verstanden habe.

Eine Abschrift würdest Du auch auf Antrag beim Mahngericht bekommen, dafür würden Dir allerdings 20.- € Kosten berechnet werden.

Zusätzlich kann auch eine Beschwerde gegen das Inkassounternehmen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingelegt werden, wegen der fehlenden Informationen bei erstmaliger Kontaktaufnahme.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die Dame vom Inkasso meinte noch, sie hätte mich in 2016 mehrmals angeschrieben.
Hier ist aber nichts eingegangen.

Naja... ich warte mal ab, was die Unterlagen aussagen.


Sie sollten es tunlichst vermeiden, mit dem Inkassobüro zu telefonieren!!!

Sie haben mit so einem Telefonat keinen Nachweis, dass Sie die Kopie des vermeintlichen Vollstreckungsbescheids angefordert haben.
Zitat:

Du brauchst vom Inkassounternehmen eine Kopie des Vollstreckungsbescheides und eine aktuelle Forderungsaufstellung sowie die Daten nach § 11a RDG . Diese Unterlagen will man Dir laut Deiner Antwort #3 zusenden, wenn ich das richtig verstanden habe.


Schriftlich das Inkassobüro (geht auch per E-Mail) auffordern, die Daten nach § 11a RDG vorzulegen!



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.10.2023 19:30:10
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

nachdem ich gestern die Unterlagen des Inkasso-Büros bekommen habe, bin ich wohl etwas beruhigter, da es sich wohl um eine Verwechslung handelt. Konnte mir auch nicht erklären, das ich das übersehen haben sollte.


Der Vollstreckungsbescheid ist vom xx.12.1991. Im Adressfeld steht zwar mein Name, allerdings im Nachnamen nur mit einem "e" und ich werde mit "ae" geschrieben. In der angegebenen Adresse die auf dem Vollstreckungsbescheid steht, habe ich nie gewohnt.

Dann hat man "mich" 2011 unter einer zweiten falschen Adresse, in der ich ebenfalls nie gewohnt habe angeschrieben. Wieder mit dem Schreibfehler im Nachnamen. Das gleiche Schreiben kommt unter dieser falschen Adresse 2013.

Im Januar und Mai 2016 wird wieder ein Schreiben an mich gesendet, diesmal mit meiner richtigen Adresse und wieder mit dem Schreibfehler.

Es sieht ja fast so aus, als wenn das Büro wahllos Personen die so ähnlich heißen wie ich, angeschrieben werden in der Hoffnung, das irgendeiner bezahlt.Ich finde das schon ziemlich dreist.

Wie verhalte ich mich jetzt weiter? Soll ich das jetzt komplett ignorieren? Muss ich handeln und wenn ja, wie?
Soll ich jetzt wie "mepeisen" meinte einen Einspruch einlegen? Wie mache ich das? Ich bin da echt hilflos, wenn man mit solchen Dingen noch nie konfrontiert wurde. Außerdem frage ich mich, warum ich evtl. handeln muss, ich habe doch gar nichts damit zu tun? Warum müsste ich jetzt den Aufwand betreiben und beweisen, das ich der falsche bin, müsste man mir nicht beweisen, das ich der richtige bin.

Über Ratschläge würde ich mich freuen.
Andy



-- Editiert von Andy1810 am 08.01.2017 10:20

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Gegen den Vollstreckungsbescheid selbst kannst du nicht angehen, da der Name ja nicht stimmt. Trotzdem kannst und solltest du dich gegen die unberechtigte Forderung zur Wehr setzen.

Ich würde dazu an deiner Stelle dem Inkasso jetzt schriftlich per Einwurf-Einschreiben unter deinem (richtigen) Namen antworten:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hier liegt nachweislich eine Personenverwechslung aufgrund eines ähnlich klingenden Nachnamen vor. Ich widerspreche deshalb ihrer Forderung und fordere Sie zugleich auf, weitere Beitreibungsmaßnahmen gegen mich zu unterlassen. Darüber verlange ich eine schriftliche Bestätigung ihrerseits, welche ich bis "Datum, welches 10 Tage in der Zukunft liegt (7 Tage Frist und 3 Tage Postlaufzeit -> normalerweise sind es 14 Tage, hier sehe ich aber eine gewisse Dringlichkeit gegeben)" eingehend erwarte. Sollte mir diese nicht oder nicht fristgerecht zugehen, werde ich mich umgehend mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln gegen diese unberechtigte Forderung zur Wehr setzen.

Des weiteren untersage ich Ihnen hiermit die telefonische Kontaktaufnahme, erteile Ihnen und ihren Mitarbeitern Hausverbot und widerspreche der Weitergabe meiner Daten, insbesondere an Auskunfteien (§28a BDSG ).


Sollte sich das Inkasso nicht fristgerecht melden, würde ich zum Anwalt gehen und ihn mit einer Negativen Feststellungsklage beauftragen. Zusätzlich würde ich Beschwerde gegen das Inkasso beim Aufsichtsgericht einlegen.

Du kannst zwar auch so jederzeit beweisen, dass du nicht der richtige bist, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Das nützt dir aber nichts, wenn dein Konto gepfändet wurde. Dann hast du den Ärger und musst dich um noch viel mehr Sachen als den Widerspruch kümmern.

-- Editiert von arnonym117 am 08.01.2017 12:15

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Andy1810):
nachdem ich gestern die Unterlagen des Inkasso-Büros bekommen habe, bin ich wohl etwas beruhigter, da es sich wohl um eine Verwechslung handelt. Konnte mir auch nicht erklären, das ich das übersehen haben sollte.


Es hängt natürlich hinsichtlich dieser Schuldnerverwechselung auch davon ab, mit welchem Inkassobüro Du es zu tun hast, weshalb ich nochmals an die Rückfragen in #2 und #8 verweise, die eine Beantwortung für Dich hilfreicher machen.

Zitat:
Der Vollstreckungsbescheid ist vom xx.12.1991. Im Adressfeld steht zwar mein Name, allerdings im Nachnamen nur mit einem "e" und ich werde mit "ae" geschrieben. In der angegebenen Adresse die auf dem Vollstreckungsbescheid steht, habe ich nie gewohnt.


Ein Schreibfehler im Namen (hier ein fehlendes "a") ist unerheblich, solange Du hinreichend individualisiert bist. Das Inkassobüro kann hier, falls das notwendig werden sollte, weil der Gerichtsvollzieher aufgrund diesen Fehlers die Vollstreckung verweigert, eine Berichtigung des Namens im Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit wäre dann im Ergebnis eine Vollstreckung möglich.

Bezüglich der Adresse müsstest Du über eine Melderegisterauskunft (Einwohnermeldeamt) nachweisen, dass Du dort nicht gemeldet warst und somit Dir dieser Vollstreckungsbescheid nicht zugegangen ist.

Mit Erhalt der Kopie des Vollstreckungsbescheides beginnt für Dich die zweiwöchige Einspruchsfrist. Die Frist endet am Montag, 23. Januar, um 23:59:59 Uhr.

Wird die falsche Person in Anspruch genommen ist Einspruch einzulegen, siehe bspw. AG Hünfeld. In Deinem Fall musst Du allerdings darlegen, dass Du erstmals am 7. Januar den Vollstreckungsbescheid gesehen hast und namentlich anders geschrieben wirst sowie nie unter der Adresse des Antragsgegeners gewohnt hast bzw. gemeldet warst. Die Punkte mit Namen und Adresse musst Du nachweisen mit der Melderegisterauskunft.

Zitat:
Dann hat man "mich" 2011 unter einer zweiten falschen Adresse, in der ich ebenfalls nie gewohnt habe angeschrieben. Wieder mit dem Schreibfehler im Nachnamen. Das gleiche Schreiben kommt unter dieser falschen Adresse 2013.


Das spielt erstmal keine Rolle.

Zitat:
Im Januar und Mai 2016 wird wieder ein Schreiben an mich gesendet, diesmal mit meiner richtigen Adresse und wieder mit dem Schreibfehler.


Diese beiden Schreiben hast Du bekommen/nicht bekommen?

Zitat:
Es sieht ja fast so aus, als wenn das Büro wahllos Personen die so ähnlich heißen wie ich, angeschrieben werden in der Hoffnung, das irgendeiner bezahlt.Ich finde das schon ziemlich dreist


Es macht zusätzlich Sinn eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen.

Zitat:
Wie verhalte ich mich jetzt weiter?


Ich würde mir eine aktuelle Melderegisterauskunft besorgen, aus der hervorgeht von wann bis wann ich unter welchen Adressen gemeldet war und begründeten Einspruch beim Mahngericht (siehe oben) und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

Zitat:
Soll ich das jetzt komplett ignorieren?


Das kann dann zu einer Zwangsvollstreckung führen.

Zitat:
Muss ich handeln und wenn ja, wie?


Siehe oben.

Zitat:
Soll ich jetzt wie "mepeisen" meinte einen Einspruch einlegen?


Ja, ich würde das machen.

Zitat:
Wie mache ich das?


Ich würde Dir empfehlen, kurzfristig eine Rechtsanwalt aufzusuchen. Da es bei einem Einspruch ohnehin zu einem streitigen Verfahren kommt, wird es auch zu einer Kostenentscheidung kommen. In dem Fall so wie Du es schilderst, wird Dir die Gegenseite Deine Kosten (für die Melderegisterauskunft, Rechtsanwalt, sonstige Kosten wie Porto und Fahrtkosten) ersetzen müssen.

Zitat:
Ich bin da echt hilflos, wenn man mit solchen Dingen noch nie konfrontiert wurde.


Deshalb solltest Du nun Geld für einen Anwalt in die Hand nehmen.

Zitat:
Außerdem frage ich mich, warum ich evtl. handeln muss, ich habe doch gar nichts damit zu tun?


Weil Du ansonsten später selbst aktiv klagen müsstest (Vollstreckungsgegenklage), wenn das Inkassobüro Dich weiterhin für den Schuldner hält. Die Klage wäre mit höheren Kosten und Aufwand verbunden, die Du auslegen müsstest.

Zitat:
Warum müsste ich jetzt den Aufwand betreiben und beweisen, das ich der falsche bin, müsste man mir nicht beweisen, das ich der richtige bin.


Weil das Inkassounternehmen Dir mit dem Vollstreckungsbescheid einen Beweis vorgelegt hat, bei dem der Verdacht begründet ist, dass Du der Schulder aufgrund der Namensähnlichkeit sein kannst. In dem Fall musst Du dies meines Erachtens also begründet entkräften.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt die latente Gefahr, dass die behaupten, das sei wirklich nur ein Schreibfehler und du wärest der korrekte Schuldner. Wenn so eine Argumentation funktioniert läuft die Einspruchsfrist von 14 Tagen ab gestern.

Es kann natürlich der Brief funktionieren, den arnonym vorgeschlagen hat.

Alternativ kann man beim Gericht, was den Titel ausgestellt hat, Einspruch einlegen. Würde das mit einem kurzen Schreiben machen
---
Hiermit erhebe ich Einspruch zum Titel mit Aktenzeichen ABC und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der MB/VB wurde mir nachweisbar nie zugestellt. Anbei eine Kopie einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes, dass ich in 1992 dort nicht wohnhaft war. Sollte es sich um eine Personenverwechslung handeln, bitte ich um richterlichen Beschluss oder öffentlich beglaubigte Bestätigung des Gläubigers, dass gegen mich keine Forderung erhoben wird. Die Kosten sind der Gläubigerin aufzuerlegen."
---
Ob das funktioniert, kann ich nicht versprechen, aber da ich mir bei nur einem fehlenden Buchstaben im Namen unsicher wäre, einfach nur beim Inkasso zu widersprechen würde ich es persönlich lieber bei Gericht probieren. Denn Inkassos ist nur wichtig, dass Geld bezahlt wird. Von wem ist denen egal. Deswegen versuchen die ja auch, dir das ganze anzuhängen. Und ich würde nicht ausschließen, dass das Inkasso einen GV losschickt und ob der dann das mit dem a und ae als so relevant ansieht, dass er von Pfändungen absieht?

So oder so: Die Personenverwechslung ist geschehen. Und ich würde nun einen zuverlässigen Weg gehen, den Mist aufzuhalten.

Im übrigen: Ich würde mich beim Datenschutz beschweren. Denn offenbar haben die eine unbekannte Quelle angezapft und der Datenschutz soll bitte mal feststellen, in welcher Quelle ein Bezug zwischen deiner Person und den beiden falschen Adressen vorhanden ist, damit du bei dieser Quelle verlangen kannst, dass es gelöscht wird und damit ggf. ein Bußgeld verhängt werden kann.

Zitat:
Warum müsste ich jetzt den Aufwand betreiben und beweisen, das ich der falsche bin, müsste man mir nicht beweisen, das ich der richtige bin.

Das Problem ist, dass man 14 Tage Zeit für einen Einspruch hat und dass nicht korrekt zugestellt wurde, dafür bist du nachweispflichtig. Natürlich ist das so ein Grenzfall. Niemand wird einem Herrn Hans Wurst die Schulden eines Herrn Nils Holgerson auferlegen können. Aber bei dir stimmen Vorname und Nachname bis auf ein a statt ae.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Gegen den Vollstreckungsbescheid selbst kannst du nicht angehen, da der Name ja nicht stimmt.


Der Teilnehmer sollte meiner Meinung den Rechtsbehelf des Einspruchs unbedingt einlegen - die Verspätung muss natürlich begründet sein - und in einem etwaigen Prozess darlegen, dass der Antragsteller die falsche Person in Anspruch nimmt und gleichwohl Verjährung eingetreten ist.

Zitat:
Ich würde dazu an deiner Stelle dem Inkasso jetzt schriftlich per Einwurf-Einschreiben unter deinem (richtigen) Namen antworten:


Ich würde eher gleich ein Beschwerdeverfahren einleiten.

Zitat:
Sollte sich das Inkasso nicht fristgerecht melden, würde ich zum Anwalt gehen und ihn mit einer Negativen Feststellungsklage beauftragen.


Meines Erachtens gibt es kein Feststellungsinteresse, da es kein Berühmen mehr gibt, sondern bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, bei dem angenommen werden kann, dass dem Namen nach der Teilnehmer der Schuldner ist. In dem Fall bedarf es einer Abwehrklage.

Zitat:
Du kannst zwar auch so jederzeit beweisen, dass du nicht der richtige bist, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.


Das kann sehr unterschiedlich ausgehen. Der Gerichtsvollzieher wird zwar bei Zweifeln nicht vollstrecken, diese lassen sich aber berichtigen. Und für die Beweisführung wird dieser an die Gerichte verweisen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen