quote:http://www.newsmax.de/fuer-das-forderungsmanagement-gelten-ab-01042010-neue-umfassende-datenschutzvorgaben-news90631.html
am 01. April treten durch die Novellierung des Datenschutzgesetzes neue Vorschriften zum Datenschutz in Kraft, dessen Zuwiderhandlung künftig erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.Durch diese Änderung wird das Forderungsmanagement deutlich erschwert. Unternehmen müssen jetzt erst zwei Mahnungen an den Schuldner verschicken, bevor sie diese an ein Inkasso-Unternehmen zur Beitreibung weitergeben dürfen.Durch diese gravierenden Änderungen kommen erheblichen Strafen und Schadensersatzforderungen säumiger Kunden auf Unternehmen zu, wenn diese sich nicht an die neuen Regeln halten. Von der Neuregelung sind alle Auftraggeber betroffen, die Anbieter und Dienstleister wie Inkasso oder Kreditversicherer beauftragen, offene Forderungen gegen private Schuldner einzufordern.Deshalb beachten Sie bitte folgende Hinweise.Achten Sie bitte drauf, erst zweimal gemahnt zu haben, bevor Sie die Schuldnerdaten an ein Auftragsunternehmen übergeben. Erst 4 Wochen nach der ersten Mahnung darf die Übermittlung erfolgen. Nach der ersten Mahnung muss der Schuldner rechtzeitig über die bevorstehende Datenübermittlung informiert werden. Bestreitet ein Schuldner die Forderung, egal aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen.
quote:Du hast zwar recht das es nicht so im Gesetzestext steht aber wenn man es auf dieses Forum bezieht passt es schon !
Von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe an ein Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt sind.
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Datenübermittlung an Auskunfteien gemäß § 28a BDSG
§ 28a BDSG regelt die Übermittlung von Daten über eine Forderung an Auskunfteien. Auskunfteien sind solche Unternehmen, die unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage geschäftsmäßig bonitätsrelevante Daten über Unternehmen oder Privatpersonen sammeln, um sie bei Bedarf für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen gegen Entgelt zu übermitteln. Zu den bekanntesten Auskunfteien zählen etwa Schufa, Creditreform, Bürgel und Schimmelpfeng.
Die Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, wonach der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Für die Weitergabe der Daten an die Auskunftei muss die Forderung fällig und noch offen sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Wichtig ist, dass die Forderung „sicher besteht“. Sicher bedeutet, dass die
* Forderung z.B. durch ein rechtskräftiges oder auch vorläufig vollstreckbares Urteil oder gleichgestellte Entscheidungen wie Beschlüsse oder Vollstreckungsbescheide festgestellt oder
* zur Insolvenztabelle festgestellt und nicht bestritten wurde oder
* von dem Schuldner anerkannt oder nicht bestritten wurde,
* oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes fristlos gekündigt werden kann.
Für die Praxis am relevanteste dürfte der Fall sein, dass die Forderung nicht bestritten wird. Diese Alternative war vor der Reform problematisch.
Fraglich war insbesondere, wann der Gläubiger davon ausgehen kann, dass die Forderung nicht bestritten wird. Das Gesetzt schafft jetzt Klarheit. Von einer unbestritten Forderung durch den Schuldner ist auszugehen, wenn dieser nach Eintritt der Fälligkeit auf mindestens zwei schriftliche Mahnungen nicht reagiert und die Forderung nicht bestreitet. Dabei muss der Gläubiger bereits mit der ersten Mahnung oder vor der Weiterleitung der Daten an die Auskunftei den Schuldner darauf hingewiesen haben, dass er die Daten an die Auskunftei weiterleiten wird. Damit hat der Gesetzgeber dem datenschutzrechtlich geforderten Transparenzgebot genüge getan. Für den Gläubiger wichtig ist die Einhaltung der Übermittlungsfrist. So darf die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erst 4 Wochen nach Übersendung der ersten Mahnung erfolgen. Dem Schuldner soll dadurch eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Dem Gläubiger ist dringend zu raten, den gesamten Vorgang zu dokumentieren. Ein Verstoß ist nämlich bußgeldbewertet.
Die Übermittlung der Daten an die Auskunftei muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Nach der Übermittlung der Daten muss der Gläubiger dafür Sorge tragen, dass nachträgliche Änderungen, wie etwa ein Ausgleich des Forderungskontos an die Auskunftei innerhalb eines Monats gemeldet werden. Ein Verstoß hiergegen ist ebenfalls mit einem Bußgeld bedroht. Ein solches droht auch, wenn die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an die Auskunftei nicht vorliegen.
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beim-Forderungsmanagement/management-wissen/3310.html
Durch die Scoring-Novelle wird das Forderungsmanagement deutlich erschwert. So müssen bspw. erst zwei Mahnungen vom Unternehmen selbst erfolgt sein, bevor die Kundendaten an ein Inkasso-Unternehmen übermittelt werden dürfen.
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Ebenfalls betroffen von den Neuregelungen im Datenschutz sind Unternehmen, die ein Inkasso-Büro zum Eintreiben von offenen Forderungen einschalten wollen. Für sie gilt nun, dass jede Übermittlung von Kundendaten an ein Inkassobüro nur unter besonderen Umständen erlaubt ist.So muss der säumige Kunde mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung zulässig ist. Zudem muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen und der Schuldner muss über die bevorstehende Weiterleitung seiner Daten informiert werden. Bestreitet der Schuldner – egal aus welchen Grund – die Forderung, so dürfen seine Daten nicht weitergereicht werden.
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Richtig lustig wird das dann, wenn du dich "zum Beweis" unter anderem Nick selbst zitierst.
Es ist doch für einen verständigen Leser leicht erkennbar, dass all deine Zitate aus der gleichen Feder stammen und durch Vervielfältigung / Abkupfern nicht besser oder gar richtig werden
lg