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Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung

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Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung


quote:
am 01. April treten durch die Novellierung des Datenschutzgesetzes neue Vorschriften zum Datenschutz in Kraft, dessen Zuwiderhandlung künftig erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Durch diese Änderung wird das Forderungsmanagement deutlich erschwert. Unternehmen müssen jetzt erst zwei Mahnungen an den Schuldner verschicken, bevor sie diese an ein Inkasso-Unternehmen zur Beitreibung weitergeben dürfen.

Durch diese gravierenden Änderungen kommen erheblichen Strafen und Schadensersatzforderungen säumiger Kunden auf Unternehmen zu, wenn diese sich nicht an die neuen Regeln halten. Von der Neuregelung sind alle Auftraggeber betroffen, die Anbieter und Dienstleister wie Inkasso oder Kreditversicherer beauftragen, offene Forderungen gegen private Schuldner einzufordern.

Deshalb beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Achten Sie bitte drauf, erst zweimal gemahnt zu haben, bevor Sie die Schuldnerdaten an ein Auftragsunternehmen übergeben. Erst 4 Wochen nach der ersten Mahnung darf die Übermittlung erfolgen. Nach der ersten Mahnung muss der Schuldner rechtzeitig über die bevorstehende Datenübermittlung informiert werden. Bestreitet ein Schuldner die Forderung, egal aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen.

http://www.newsmax.de/fuer-das-forderungsmanagement-gelten-ab-01042010-neue-umfassende-datenschutzvorgaben-news90631.html

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""

[quote] * Regel 1:

Von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe an ein Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt sind.

* Regel 2:

Der säumige Schuldner muss mindestens zweimal schriftliche vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist.

* Regel 3:

Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen.

* Regel 4:

Der Schuldner muss vom Unternehmen auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen werden. Das muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein.

* Regel 5:

Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.[/quote]
http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1269337236.02&;chorid=00560203

-- Editiert am 31.03.2010 21:52


von thehellion am 31.03.2010 21:49
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
Na dann brauche ich ja ab heute keine Tips mehr geben!

Macht´s gut

lg actrostom


April , April

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."


von actrostom am 01.04.2010 00:14
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
@ actrostom
Das Ist kein Aprilscherz !!!
Hatte ich auch erst befürchtet

lg

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von thehellion am 01.04.2010 13:44
Status: Tao (11223 Beiträge)
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
Ich habe in den Texten nichts von Rechtsanwälten gefunden.

Heißt das, dass man die Daten an einen Rechtsanwalt immer noch ohne Probleme weitergeben darf?

Gruß

Connlon

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von connlon am 01.04.2010 16:26
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
--- editiert vom Admin


von guest-12306.04.2010 11:05:42 am 01.04.2010 18:37
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
@ geheimer rathgeber

quote:
Von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe an ein Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt sind.

Du hast zwar recht das es nicht so im Gesetzestext steht aber wenn man es auf dieses Forum bezieht passt es schon !
Das Inkasso ( und auch Anwälte usw) dürfen keine Forderungen einmelden die unter die anderen Fälle 2-5 fallen !

Und das ist definitiv kein Aprilscherz !

Der Aprischerz dieses Jahr war wohl :
" Ab 1.Juli kostet eine E-Mail 1 € "

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."


von actrostom am 01.04.2010 19:21
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
--- editiert vom Admin


von guest-12306.04.2010 11:05:42 am 01.04.2010 19:28
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
Originaltext Datenschutzbeauftragter:

quote:
Datenübermittlung an Auskunfteien gemäß § 28a BDSG

§ 28a BDSG regelt die Übermittlung von Daten über eine Forderung an Auskunfteien. Auskunfteien sind solche Unternehmen, die unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage geschäftsmäßig bonitätsrelevante Daten über Unternehmen oder Privatpersonen sammeln, um sie bei Bedarf für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen gegen Entgelt zu übermitteln. Zu den bekanntesten Auskunfteien zählen etwa Schufa, Creditreform, Bürgel und Schimmelpfeng.

Die Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, wonach der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Für die Weitergabe der Daten an die Auskunftei muss die Forderung fällig und noch offen sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Wichtig ist, dass die Forderung „sicher besteht“. Sicher bedeutet, dass die

* Forderung z.B. durch ein rechtskräftiges oder auch vorläufig vollstreckbares Urteil oder gleichgestellte Entscheidungen wie Beschlüsse oder Vollstreckungsbescheide festgestellt oder
* zur Insolvenztabelle festgestellt und nicht bestritten wurde oder
* von dem Schuldner anerkannt oder nicht bestritten wurde,
* oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes fristlos gekündigt werden kann.

Für die Praxis am relevanteste dürfte der Fall sein, dass die Forderung nicht bestritten wird. Diese Alternative war vor der Reform problematisch.

Fraglich war insbesondere, wann der Gläubiger davon ausgehen kann, dass die Forderung nicht bestritten wird. Das Gesetzt schafft jetzt Klarheit. Von einer unbestritten Forderung durch den Schuldner ist auszugehen, wenn dieser nach Eintritt der Fälligkeit auf mindestens zwei schriftliche Mahnungen nicht reagiert und die Forderung nicht bestreitet. Dabei muss der Gläubiger bereits mit der ersten Mahnung oder vor der Weiterleitung der Daten an die Auskunftei den Schuldner darauf hingewiesen haben, dass er die Daten an die Auskunftei weiterleiten wird. Damit hat der Gesetzgeber dem datenschutzrechtlich geforderten Transparenzgebot genüge getan. Für den Gläubiger wichtig ist die Einhaltung der Übermittlungsfrist. So darf die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erst 4 Wochen nach Übersendung der ersten Mahnung erfolgen. Dem Schuldner soll dadurch eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Dem Gläubiger ist dringend zu raten, den gesamten Vorgang zu dokumentieren. Ein Verstoß ist nämlich bußgeldbewertet.

Die Übermittlung der Daten an die Auskunftei muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Nach der Übermittlung der Daten muss der Gläubiger dafür Sorge tragen, dass nachträgliche Änderungen, wie etwa ein Ausgleich des Forderungskontos an die Auskunftei innerhalb eines Monats gemeldet werden. Ein Verstoß hiergegen ist ebenfalls mit einem Bußgeld bedroht. Ein solches droht auch, wenn die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an die Auskunftei nicht vorliegen.


Quelle:http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/aenderungen-zu-scoring-und-auskunfteien-ab-heute-in-kraft/

lg

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von actrostom am 01.04.2010 20:08
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
@geheimer rat
Wunschdenken

http://www.perspektive-mittelstand.de/BDSG-Novelle-Neue-Datenschutz-Vorgaben-
quote:
beim-Forderungsmanagement/management-wissen/3310.html
Durch die Scoring-Novelle wird das Forderungsmanagement deutlich erschwert. So müssen bspw. erst zwei Mahnungen vom Unternehmen selbst erfolgt sein, bevor die Kundendaten an ein Inkasso-Unternehmen übermittelt werden dürfen.

http://www.brainosphere.de/?p=230
quote:
Ebenfalls betroffen von den Neuregelungen im Datenschutz sind Unternehmen, die ein Inkasso-Büro zum Eintreiben von offenen Forderungen einschalten wollen. Für sie gilt nun, dass jede Übermittlung von Kundendaten an ein Inkassobüro nur unter besonderen Umständen erlaubt ist.

So muss der säumige Kunde mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung zulässig ist. Zudem muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen und der Schuldner muss über die bevorstehende Weiterleitung seiner Daten informiert werden. Bestreitet der Schuldner – egal aus welchen Grund – die Forderung, so dürfen seine Daten nicht weitergereicht werden.



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von thehellion am 01.04.2010 22:33
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
--- editiert vom Admin


von guest-12306.04.2010 11:05:42 am 02.04.2010 07:21
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>Inkasso : Ab 1. April neue Datenschutz-Regelung
quote:
Richtig lustig wird das dann, wenn du dich "zum Beweis" unter anderem Nick selbst zitierst.
Es ist doch für einen verständigen Leser leicht erkennbar, dass all deine Zitate aus der gleichen Feder stammen und durch Vervielfältigung / Abkupfern nicht besser oder gar richtig werden

Ich habe immer mit Quellenangabe zitiert
Du glaubst doch nicht im Ernst das ich Einfluss auf Seiten wie newsmax oder haufe.de hätte

lg


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von thehellion am 02.04.2010 10:51
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