Hi!Hier ein Beitrag, den ich auf der Homepage von ARD-Ratgeber Recht gefunden habe. Ist vielleicht ganz interessant, denn einige Fremdanbieter schalten schon nach der ersten Mahnung ein Inkassobüro oder Anwalt ein. Den muß man aber erst dann bezahlen, wenn der Call-by-Call-Anbieter 2 Mal gemahnt hat. Ärger mit der Telefonrechnung Probleme mit Call-by-call – Inkasso Billiger telefonieren wollen viele. Deshalb nutzen viele Kunden Vorwahlnummern – das sog. „Call-by-call". Wer die Telefonrechnung nach der ersten Mahnung bezahlt, erlebt meist eine teure Überraschung: neben den Telefonkosten kommen noch horrende Inkassogebühren dazu. Was muss man in diesen Fällen bezahlen? Welche Inkassogebühren sind überhaupt rechtmäßig? Wie kann man sich wehren? Das Call-by-call – Telefonieren Beim "Call-by-Call" – Verfahren wählt der Telefonkunde eine extra Vorwahl und bekommt dafür vom jeweiligen Anbieter eine eigene Rechnung. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Teilweise ist die Rechnung der "Call-by-Call" – Anbieter in der normalen Telekom-Rechnung enthalten: Sie steht auf der Telekom-Rechnung und wird somit von der Telekom AG mit ausgedruckt. Dazu ist das Unternehmen per Gesetz und durch Gerichtsurteile verpflichtet. Die "Call-by-Call" – Rechnung ist in diesen Fällen inhaltlich und optisch von der restlichen Rechnung getrennt. Alle Angaben zum "Call-by-Call" – Betreiber, wie die Adresse, werden ebenfalls mit ausgedruckt. Wichtig: Juristisch gilt dies als eigene Rechnung. Teilweise verschicken die "Call-by-Call" – Betreiber aber auch eigene Rechnungen, meist ganz normal mit der Post. Die Mahnung (vom Call-by-Call – Anbieter) Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht, wird ihn sein Vertragspartner in der Regel mahnen. Das ist grundsätzlich auch bei Telefonrechnungen nicht anders. Im Fall der eingedruckten "Call-by-Call" – Rechnung auf der Telekom-Rechnung ist das jedoch manchmal etwas anders: Normalerweise mahnt nämlich die Telekom nur ihren Rechnungsbetrag. Und nicht den der "Call-by-Call" – Betreiber. Denn rechtlich ist sie nur zur Rechnungsstellung verpflichtet. Die Forderung dann auch eintreiben muss sie aber nicht. Wer "Call-by-Call" telefoniert, hat es vielleicht schon einmal bemerkt: Mahnungsbeträge der Telekom sind darum oft etwas geringer, als der ursprüngliche Gesamtbetrag der ursprünglichen Rechnung(en): Es fehlt der Anteil der "Call-by-Call" Gesellschaften.Trotzdem bestehen diese Forderungen weiter, wenn sie berechtigt sind. Die Mahnung wird dann also wahrscheinlich irgendwann vom "Call-by-Call" – Betreiber kommen. Damit dieser den Telefonkunden rechtlich einwandfrei "in Verzug" setzen kann, muss er jedoch streng genommen auch bei erfolgter Mahnung nachweisen, dass er die ursprünglichen Rechnungen auch wirklich zugestellt hat. Dies kann er hieb- und stichfest nur durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein – aber natürlich kann er im Zweifelsfall auch noch später ein Rechnungsdoppel schicken, solange die Forderung nicht verjährt ist. Für die Mahnung gilt in jedem Fall der Grundsatz: Ohne Rechnung keine erfolgreiche Mahnung. Hat der Kunde die Rechnung nicht bekommen, muss er allein auf die Mahnung nicht zahlen.Mahngebühren Der Kunde muss in der Regel erst ab der zweiten Mahnung Mahngebühren bezahlen. Und diese müssen in vertretbarem Rahmen liegen. Verzugszinsen etc. sind erst ab Eintritt des Verzuges fällig. Dieser kann nach einer Mahnung auch automatisch eintreten, wenn eine Fälligkeit vereinbart wurde oder der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen anfallen, muss ausdrücklich erklärt werden.Anwaltsgebühren Einen Anwalt des "Call-by-Call" – Betreibers muss der Kunde erst ab der zweiten Mahnung bezahlen – und auch nur bis zu den festgelegten Maximal-Gebühren. Wichtig: Tritt ein Anwalt an einen Telefonkunden mit einer Forderung heran, muss er seine Vollmacht nachweisen. Und zwar mit einer Original-Vollmachtsurkunde.Gebühren eines Inkasso-Büros Statt (und in der Regel nur statt und nicht zusätzlich zu) den Anwaltsgebühren können ab der zweiten Mahnung auch Gebühren eines Inkasso-Büros geltend gemacht werden. Hier gibt es unterschiedliche Urteile, wie hoch diese Gebühren ausfallen dürfen. In der Regel werden Inkasso-Gebühren nur bis maximal zur Höhe der entsprechenden Anwaltsgebühren anerkannt.Und wenn nun überhaupt nicht telefoniert wurde? Dann sollte der Kunde innerhalb von sechs Monaten widersprechen – nur so lange werden die Verbindungsdaten aufgehoben, die einen genauen Nachweis ermöglichen. Der Telefonkunde sollte schriftlich widersprechen, am besten als Einschreiben mit Rückschein. Ob der Kunde gegenüber dem "Call-by-Call" – Betreiber oder einem beauftragen Anwalts- oder Inkasso-Büro widerspricht, ist streng genommen egal. Zweckmäßig ist es jedoch, allen Beteiligten gegenüber zu widersprechen oder zumindest die anderen Beteiligten durch Kopien über den Widerspruch zu informieren.
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>Inkasso - Call-by-Call
ja , es stellt sich auch hier die Frage ob die betreffenden Call by call unternehmen hier bei "Kunden" die die Inkassogebühren dummerweise aus angsttechnischen Gründen gezahlt haben , provisionen von den entsprechenden Inkassounternehmen zurückbekommen ? Da ja hier sehr oft sofort ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird besteht ja offenbar keinerlei Intresse den Kunden zu "behalten"Doch dem Inkassounternehmen wird es sehr schwer fallen hier die ordnungsgemäse Zustellung der rechnung nachweisen zu können wenn es hier auf den Gebühren verharrt. Müsste halt jeder wissen.-- Editiert von thehellion am 14.04.2005 14:54:06