Inhaltskontrolle bei Verweis auf Tarifvertrag ohne Mitgliedschaft in Gewerkschaft

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
BitEater
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Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)
Inhaltskontrolle bei Verweis auf Tarifvertrag ohne Mitgliedschaft in Gewerkschaft

Hallo zusammen,

folgender Fall.
Ein Arbeitnehmer (AN), der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, schließt einen AV mit einem Arbeitgeber, der einen Haustarifvertrag mit einer einschlägigen Gewerkschaft ab.
Der AV bezieht sich vollständig auf den Haustarifvertag. Dieser Haustarifvertrag enthält jedoch Klauseln, die in AV einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würden (z. B. Pauschale Abgeltung von Mehrarbeit ohne Deckelung).
Nach aktueller Rechtsprechung scheinen Tarifverträge nicht der Inhaltskontrolle zu unterliegen, die pauschale Abgeltung damit wirksam.
Wenn aber, wie in diesem Fall, der AN nicht Gewerkschaftsmitglied ist, könnte man auf die Idee kommen, dass durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag nicht den Status eines Tarifvertrags hat, sondern lediglich eine Erweiterung des Arbeitsvertrags darstellt. Damit würden die Inhalte wieder der Inhaltskontrolle unterliegen.

Weiß jemand, wie sich das genau verhält?

Danke

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22 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
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Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da muss ich Sie enttäuschen. Es ist und bleibt ein Tarifvertrag auf den bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (nicht erst der Rechtsprechung) die AGB Kontrolle nicht anwendbar ist (siehe § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ). Das ganze ist auch bereits durch das BAG entschieden (BAG Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 1/11 )

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Welche Gewerschaft schließt Tarifverträge ab, in der die pauschale Abgeltung (unbezahlt oder bezahlt?) enthalten ist? Ist das eine Gewerkschaft aus dem DGB?

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#3
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Welche Gewerschaft schließt Tarifverträge ab, in der die pauschale Abgeltung (unbezahlt oder bezahlt?) enthalten ist? Ist das eine Gewerkschaft aus dem DGB?


Es handelt sich um die IG Metall.

Signatur:


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BitEater

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#4
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Es ist und bleibt ein Tarifvertrag auf den bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben. Das ganze ist auch bereits durch das BAG entschieden (BAG Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 1/11
)


Danke für den Verweis auf das BAG Urteil. Das war mir bisher neu. Ob ich als Laie den Inhalten jedoch wirklich folgen kann - da bestehen doch Zweifel.
Die Gründe sind mir jedoch gänzlich unverständlich. So kann man also mit einer X-Beliebigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag mit Klauseln schließen, die in einem AV unwirksam wären und die werden dann automatisch durch Verweis im AV wirksam... Gewusst wie.

Signatur:


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BitEater

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dass die IG Metall einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, in dem tatsächlich eine Klausel drinsteht, nach dem der AN zu unbegrenzten Überstunden verpflichtet werden kann und die dann auch noch mit dem Gehalt abgegolten sind, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Gerade was Arbeitszeit betrifft, ist gerade die IG Metall wenig gewillt von den Flächentarifverträgen abzuweichen. Von daher würde mich mal die konkrete Klausel interessieren.

Zitat (von BitEater):
So kann man also mit einer X-Beliebigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag mit Klauseln schließen, die in einem AV unwirksam wären und die werden dann automatisch durch Verweis im AV wirksam... Gewusst wie.


So einfach ist das nicht. Die Gewerkschaft muss schon Tariffähig und Tarifzuständig sein. Sonst ist der Tarifvertrag nichtig. Es gab ja in den letzten Jahren im Hinblick auf die Tariffähigkeit einige Beispiele bzgl. christlicher Gewerkschaften.

Und wenn es dann um die Aushandlung eines Vertrages mit den "richtigen" Gewerkschaften geht, dann will die Gewerkschaft für Zugeständnisse auf AN-Seite auch einen Ausgleich haben. Geschenkt wird da nichts. Von daher so einfach ist das nicht.

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#6
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Von daher würde mich mal die konkrete Klausel interessieren.

Ich kann gerne aus dem entsprechenden TV zitieren. Oder mache ich mich dadurch wieder irgendwo unbeliebt oder strafbar? Ich denke, so etwas unterliegt nicht der Geheimhaltung?

Signatur:


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BitEater

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Habe leider nichts mehr gehört. Soll ich noch aus dem TV zitieren? Mir wäre schon daran gelegen, das Thema defailliert zu erörtern. Ich frage mich (wie meine Kollegen) wie eine Gewerkschaft wie die IG Metall so etwas mitmachen kann.

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BitEater

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, Du hast nichts gehört, weil es völlig wurscht ist, was da in dem Tarifvertrag steht. Der Tarifvertrag ist für den Betrieb allgemeinverbindlich. Das ist bei großen Betrieben so üblich. Die Überstundenregelung ist nach oben durch zwingende gesetzliche Regelungen gedeckelt, da bedarf es also keiner Sonderregelung. Und wenn die Bezahlung schon in das Gehalt mit einfliesst, ist das auch okay. Wenn man sich falsch behandelt fühlt, dann stellt man gegebenenfalls Überstunden zusätzlich in Rechnung, wenn die nicht bezahlt werden, dann klagt man.

Ich sehe hier einfach kein Problem und keinen Handlungsbedarf.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Na ja, Du hast nichts gehört, weil es völlig wurscht ist, was da in dem Tarifvertrag steht.


Nun, oben gab es einen Beitrag, der Interesse an der genauen Formulierung der Klausel bekundet:
Zitat (von Eidechse):
...Von daher würde mich mal die konkrete Klausel interessieren....


Daher dachte ich, es schadet ja nicht, nochmal nachzufragen.

Signatur:


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BitEater

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Schadet ja auch nicht. Nur, juristisch gesehen, ist das Zitat nach meiner Ansicht einerlei. Den Weg im konkreten Fall hab ich Dir aufgezeigt.

wirdwerden

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ BitEater

Ich wüsste nicht was gegen das Zitieren der entsprechenden Stellen aus dem Tarifvertrag sprechen sollte.

Mein Interesse an der konkreten Passage rührt im Übrigen daher, dass ich mir auch vorstellen kann, dass Sie evtl. in dem TV etwas falsch verstehen und nicht sämtliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind.

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#12
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Mein Interesse an der konkreten Passage rührt im Übrigen daher, dass ich mir auch vorstellen kann, dass Sie evtl. in dem TV etwas falsch verstehen und nicht sämtliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind.


Dann versuche ich es einfach mal. Zuerst vielleicht die entsprechende aus dem AV:
Zitat:
§1 c)
Auf das AV findet die jeweils gültige Fassung des zwischen der [AG] und der IG Metall abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifvertages Anwendung. ...

§3) Gehalt:
Tarifgruppe S
Jahresgehalt: brutto EUR xxxx,xx
Monatsentgeld: brutto EUR xxxx,xx
Es wird vereinbart, dass abweichend von den tariflichen Vorschriften die Bezahlung von Reisezeiten durch das vereinbarte Gehalt abgegolten ist. Durch die Vereinbarung des o. g. Jahresgehaltes sind gemäß §2, Ziffer 2 Tarifgrupee S, Entgeltrahmen-TV die tariflichen Ansprüche auf Überstundenbezahlung, Mehrarbeitszuschläge, zusätzlicher Urlaubsvergütung und Weihnachsgratifikation abgegolten.


Nun die entsprechenden Teile aus dem Entgeltrahmen-TV:
Zitat:

§2 Grundsätze der Eingruppierung
1. Die Eingruppierung richtet sich nach der formalen Qualifikation des Mitarbeiters und der bei den Tarifgesellschaften zurückgelegten Betriebszugehörigkeit
2. Bezüglich der formalen Qualifikation werden die Mitarbeiter je nach Ausbildungsstand in nachfolgende Tarifgruppen eingruppiert. Dies gilt nur für Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab 01.07.2013. Die bisherigen Eingruppierungen der vor dem 01.07.2013 beschäftigten Mitarbeiter in Tarifgruppe I und S werden durch die Neueinführung der Tarifgruppen IB und
IU sowie durch die Änderung des Jahresgesamtgehaltes der Tarifgruppe S nicht berührt.
Deren bisherige Eingruppierung bleibt bestehen, und es findet weder eine Herabgruppierung in die Tarifgruppe IB noch eine Höhergruppierung in die Tarifgruppe IU statt.

Tarifgruppe O: ...
Tarifgruppe A: ...
Tarifgruppe T: ...
Tarifgruppe IB: ...
Tarifgruppe I: ...
Tarifgruppe IU: ...
Tarifgruppe S: Hierunter fallen alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und Qualifikation im Rahmen eines „Spezialistenvertrages" beschäftigt werden (z. B. Projekt- und Qualitätsmanager, Consultants) und sich zudem von den übrigen Projektmitarbeitern dadurch unterscheiden, dass sie ein Jahresgesamtgehalt in Höhe von mindestens € 45.000,00 brutto – bezogen auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche – erhalten, welches in zwölf gleichen monatlichen Beträgen ausgezahlt wird.
Für Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 01.07.2013 gilt ein Jahresgesamtgehalt in Höhe von € 47.000,00 brutto, für Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 01.07.2014 ein Jahresgesamtgehalt in Höhe von € 49.000,00 brutto und für Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 01.07.2015 gilt ein Jahresgesamtgehalt in Höhe von € 51.000,00 brutto, jeweils bezogen auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Durch die Vereinbarung eines solchen Jahresgehaltes sind die tariflichen Ansprüche auf Überstundenbezahlung, Mehrarbeitszuschläge, zusätzliche Urlaubsvergütung und Weihnachtsgratifikation abgegolten. Die Vergütung der Reisezeit kann individualrechtlich abweichend vom Entgeltrahmen-Tarifvertrag geregelt werden. Für Mitarbeiter der Tarifgruppe S wird kein Arbeitszeitkonto geführt. Für die Tarifgruppe S ist ein Stufenwechsel gem. § 2 Ziffer 5 nicht vorgesehen.

Aufgrund des Vorgenannten finden auf Mitarbeiter der Tarifgruppe S die §§ 15, 17–19, 21–25 des Manteltarifvertrages, die §§ 2 Ziffer 5, §§ 3 bis 9, 12 bis 14 und 16 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages sowie die §§ 3 und 4 des Entgelt-Tarifvertrages keine
Anwendung.


Auszug aus dem Mantel-TV:
Zitat:
§ 21 A / MEHRARBEIT
Wird an einzelnen Arbeitstagen über acht Stunden hinaus auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers gearbeitet und wird die jeweilige monatliche Sollarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter (Arbeitstage x 8 Stunden) erreicht, wird die über die monatliche Sollarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter hinausgehende Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers entweder mit den Zuschlägen gemäß Vergütungstarifvertrag bei der nächsten Gehaltsabrechnung vergütet oder mit den entsprechenden Zuschlägen dem Zeitkonto gutgeschrieben. § 21 bleibt hiervon unberührt.


Noch eine Info, die evtl. von Belange sein könnte:
Ich bin im Oktober 2011 durch Betriebsübergang Mitarbeiter des Unternehmens geworden. Beim vorherigen AG war ich seit 2001 angestellt. Ich habe jedoch mit Wirkung zum 01.01.2012 einen neuen Vertrag des neuen AG unterschrieben. Ist das dann eine "Neueinstellung"? Ich hätte erwartet, dass das nicht der Fall ist.

Im Entgeltrahmen-TV stand zurzeit meiner Unterschrift zum neuen Vertrag noch dieses:


Zitat:

§ 2 / GRUNDSÄTZE DER EINGRUPPIERUNG
1. Die Eingruppierung bei FERCHAU richtet sich nach der formalen Qualifikation des Arbeitnehmers und der bei FERCHAU zurückgelegten Betriebszugehörigkeit.
2. Bezüglich der formalen Qualifikation werden die Arbeitnehmer je nach Ausbildungsstand in folgende Tarifgruppen eingruppiert:
Tarifgruppe U: ...
Tarifgruppe A: ...
Tarifgruppe T: ...
Tarifgruppe I: ...
Tarifgruppe S: Hierunter fallen alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und Qualifikation im Rahmen eines „Spezialistenvertrages" beschäftigt werden (z.B. Projekt- und Qualitätsmanager, Consultants) und sich zudem von den übrigen Projektmitarbeitern dadurch unterscheiden, dass sie ein Jahresgesamtgehalt in Höhe von mindestens 45.000,00 € brutto
– bezogen auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche – erhalten, welches in zwölf gleichen monatlichen Beträgen ausgezahlt wird.
Durch die Vereinbarung eines solchen Jahresgehaltes sind die tariflichen Ansprüche auf Überstundenbezahlung, Mehrarbeitszuschläge, zusätzliche Urlaubsvergütung und Weihnachtsgratifikation abgegolten. Die Vergütung der Reisezeit kann individualrechtlich abweichend vom Tarifvertrag geregelt werden. Für Arbeitnehmer der Tarifgruppe S wird kein Arbeitszeitkonto geführt. Für die Tarifgruppe S ist ein Stufenwechsel gem. § 2 Ziffer 5 nicht vorgesehen.
Aufgrund des Vorgenannten finden auf Arbeitnehmer der Tarifgruppe S die §§ 15, 17–19, 21–25 des Manteltarifvertrages sowie die §§ 2 Ziffer 5, § 4, 8, 9 und 11 des Entgelt-Tarifvertrages keine Anwendung.
Vorstehende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01.07.2005.


Bin auf eine Bewertung dieser Regelungen gespannt... Vielen Dank schonmal dafür.

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BitEater

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#13
 Von 
drkabo
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Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Eine prima Bewertung findet sich hier:

http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2012/09/12/neues-vom-bag-zur-pauschalabgeltung-von-uberstunden/

Zusammenfassung:
Ein pauschale Abgelung von Überstunden ist zwar unzulässig.
Die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag eine unzulässige Abgeltungsregelung enthält, führt aber nicht automatisch dazu, dass die Überstunden auch nachträglich bezahlt werden müssen.
Spitzenkräfte / Hochqualifizierte können im Regelfall trotz unwirksamer Abgeltungsklausel keine nachträgliche Bezahlung von Überstunden verlangen, da §612(1) BGB dem entgegensteht. bei Spitzenkräften ist es üblich (und erwartbar), dass Arbeit über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

Und die Tarifgruppe S scheint mir in die Kategorie "Spitzenkräfte" zu fallen.


-- Editiert von drkabo am 26.01.2016 16:33

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
BitEater
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Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und die Tarifgruppe S scheint mir in die Kategorie "Spitzenkräfte" zu fallen.

Mir scheint das nicht ganz nachvollziehbar, in dem verlinkten Artikel wird als Grenze vom BAG die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung genannt. Diese liegt aktuell bei 74.400 Euro/Jahr. In den Klauseln des TV ist jedoch für den Zeitraum nach dem 1.7.2015 eine Grenze von 51.000 Euro/Jahr bestimmt. Zu dem Zeitzunkt, als mein AV begann, waren es laut TV sogar nur 45.000 Euro/Jahr.
Von den 74.400 Euro/Jahr bin ich noch deutlich entfernt.

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BitEater

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#15
 Von 
drkabo
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Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Dann wird man wohl klagen müssen, wobei ich die Erfolgsaussichten als sehr gering ansehe - insofern schließe ich mich der Antwort #1 von Eidechse an.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#16
 Von 
BitEater
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Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dann wird man wohl klagen müssen, wobei ich die Erfolgsaussichten als sehr gering ansehe - insofern schließe ich mich der Antwort #1 von Eidechse an.


Hat der Zusatz im Entgeltrahmen-TV bzgl. der Gültigkeit ab einem bestimmen Einstellungsdatum eine Bedeutung in diesem Fall ("Vorstehende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01.07.2005")?

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BitEater

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#17
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
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(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von BitEater):
Zitat (von drkabo):Und die Tarifgruppe S scheint mir in die Kategorie "Spitzenkräfte" zu fallen.
Mir scheint das nicht ganz nachvollziehbar, in dem verlinkten Artikel wird als Grenze vom BAG die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung genannt. Diese liegt aktuell bei 74.400 Euro/Jahr. In den Klauseln des TV ist jedoch für den Zeitraum nach dem 1.7.2015 eine Grenze von 51.000 Euro/Jahr bestimmt. Zu dem Zeitzunkt, als mein AV begann, waren es laut TV sogar nur 45.000 Euro/Jahr.
Von den 74.400 Euro/Jahr bin ich noch deutlich entfernt.


Ich gebe Dir recht, der Artikel und das Urteil passt nicht. Ehrlich gesagt bin ich sehr überrascht über den Inhalt des TV, ist doch das Jahresgehalt zwar kein schlechtes, aber deutlich von dem entfernt, wo man eine nicht gesonderte Bezahlung von Mehrarbeit verlangen kann. Und die IG Metall ist normalerweise nicht für Gefälligkeitstarife ( Leiharbeit mal ausgenommen) bekannt.
Ob die Klausel mit der Neueinstellung eine Rolle spielt? Inhaltlich irgendwie schon. Ein Betriebsübergang ist jedenfalls rechtlich gesehen keine Neueibstellung. Was ist den bei AN in dieser Tarifgruppe, die bereits vor 2005 eingestellt worden? Bekommen die Mehrarbeit vergütet?

Inhaltlicher Unfug in Tarifverträgen ist ja nun nicht gänzlich der gerichtlichen Kontrolle unterzogen, siehe z.b. die Rechtsprechung zur unwirksamen Alterstaffelung beim Urlaub im TVöD. Wie man das rechtlich angehen muss, entzieht sich meiner Kenntnis. Würfe mich selber interessieren.

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#18
 Von 
drkabo
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Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Hat der Zusatz im Entgeltrahmen-TV bzgl. der Gültigkeit ab einem bestimmen Einstellungsdatum eine Bedeutung in diesem Fall ("Vorstehende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01.07.2005")?

Kann man nicht beurteilen, ohne alle Unterlagen zu kennen (insbesondere das, was Sie in dem "neuen Vertrag zum 01.01.12" unterschrieben haben ).

Letztendlich ist Ihr Problem, dass im Tarifvertrag die Entgeltgruppe S als herausgehobene Spitzenkraft definiert ist** und die Tarifparteien offensichtlich bewusst wollten, dass für diese Arbeitnehmer - entgegen der BAG-Rechtsprechung zur pauschalen Überstundenabgeltung - eine "Flatrate-Bezahlung" angewendet wird. Und die Tarifautonomie ist hierzulande ein sehr, sehr hohes Gut (was sich ja schon darin zeigt, dass bei Tarifverträgen keine AGB-Inhaltskontrolle stattfindet).

** Deshalb sehe ich auch wenig Erfolgsaussichten für das Argument "Spitzenkraft ist man erst ab Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung".

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#19
 Von 
Eidechse
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(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von BitEater):
Mir scheint das nicht ganz nachvollziehbar, in dem verlinkten Artikel wird als Grenze vom BAG die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung genannt. Diese liegt aktuell bei 74.400 Euro/Jahr. In den Klauseln des TV ist jedoch für den Zeitraum nach dem 1.7.2015 eine Grenze von 51.000 Euro/Jahr bestimmt. Zu dem Zeitzunkt, als mein AV begann, waren es laut TV sogar nur 45.000 Euro/Jahr.
Von den 74.400 Euro/Jahr bin ich noch deutlich entfernt.


Den von drkabo genannten Artikel kann man für den hier vorliegenden Fall schlicht ignorieren, weil es dort um Klauseln im Arbeitsvertrag und nicht im Tarifvertrag geht.


Zitat (von BitEater):
Hat der Zusatz im Entgeltrahmen-TV bzgl. der Gültigkeit ab einem bestimmen Einstellungsdatum eine Bedeutung in diesem Fall


Nach § 1 c des Arbeitsvertrages findet der TV ja in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In der aktuellen Fassung des TV ist aber eine Einschränkung à la "Vorstehende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01.07.2005." enthalten. Die Einschränkung dort für Neueinstellungen ab dem 01.07.2013 betrifft lediglich die Eingruppierung. Ich vermute mal, dass der AN im vorliegenden Fall bereits zuvor in Tarifgruppe S eingruppiert war. Wenn man dann die weiteren Ausführungen aus § 2 Ziffer 2 des TV nimmt, dann ergibt sich recht eindeutig, dass in Fällen, bei denen bereits vor dem 01.07.2013 eine Eingruppierung in Tarifgruppe S bestand dies auch so bleibt. Dann gelten aber alle Besonderheiten für Tarifgruppe S natürlich auch für diese Arbeitnehmer.

Von daher sehe ich hier eher schlechte Karten, um eine Überstundenvergütung geltend zu machen.

Im Übrigen finde auch ich es recht erstaunlich, dass die IG Metall - auch wenn es nur für eine Tarifgruppe zutrifft - eine Pauschalabgeltung von Überstunden vereinbart hat. Ich vermute mal das resultiert tatsächlich aus der Vorstellung, dass diese Mitarbeiter Spezialkräfte sind und deutlich über dem Niveau der anderen Tarifgruppen liegen. Nimmt denn die Tarifgruppe S auch an tariflichen Lohnerhöhungen teil?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Ich vermute mal, dass der AN im vorliegenden Fall bereits zuvor in Tarifgruppe S eingruppiert war.


Wie bereits erwähnt, kam der AN mit Wirkung zum 1.10.2011 durch Betriebsübergang zu dem AG, das Arbeitsverhältnis bestand bereits seit 3/2001. Das vorherige Unternehmen hatte keinerlei Bindung an die IG Metall. Der AN hat zum 1.1.2012 einen neuen Vertrag mit dem AG geschlossen und wurde dadurch in Tarifgruppe S eingruppiert. Das war meiner Meinung nach keine Neueinstellung. Und der damals gültige TV hatte die Klausel mit diese Klausel ("Vorstehende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01.07.2005"). Nun nimmt man im neuen diese Einschränkung einfach weg.

Zitat (von Eidechse):
Im Übrigen finde auch ich es recht erstaunlich, dass die IG Metall - auch wenn es nur für eine Tarifgruppe zutrifft - eine Pauschalabgeltung von Überstunden vereinbart hat. Ich vermute mal das resultiert tatsächlich aus der Vorstellung, dass diese Mitarbeiter Spezialkräfte sind und deutlich über dem Niveau der anderen Tarifgruppen liegen. Nimmt denn die Tarifgruppe S auch an tariflichen Lohnerhöhungen teil?


Die Tarifgruppe S ist von den tariflichen Erhöhungen explizit ausgeschlossen.
Nunja, Spezialkräfte sind nicht gleich Spitzenkräfte. Diese Gruppierung hat effektiv weder etwas mit Qualifikation noch mit Verantwortung oder irgendwelchen Kompetenzen zu tun.

Signatur:


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BitEater

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ist man denn man zur IGM gegangen und hat dort angefragt, was das soll?

Offensichtlich handelt es sich um Arbeitskräfteverleih und das ist gerade der Bereich, wo sich die IGM mit den Dumping-Tarifverträgen des DGB unrühmlichen verhalten hat und noch immer verhält. Die normalen DGB-Leiharbeitstarifverträge habe ja erschreckend niedrige Lohngruppen. Selbst für die höchste (ca. 3000Euro bei bezahlten 35h pro Woche Woche) wird man vermutlich kaum einen Ingenieur finden. Gut möglich, dass durch dieses "Tarifvertrag" sich die IGM selber in die schlechte Position manövriert hat.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BitEater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Ist man denn man zur IGM gegangen und hat dort angefragt, was das soll?
Offensichtlich handelt es sich um Arbeitskräfteverleih ...


Nun, bei der IGM hat man keine Lust, solche Fragen zu beantworten - schon gar nicht von Nicht-Mitgliedern. Aber wenn ich nun Mitglied werden würde, wäre ich ja erst recht an den TV gebunden?!

Ja, das Hauptgeschäft meines AG ist AÜ, ich arbeite aber in einem Technischen Büro des AG im Projektgeschäft.

Signatur:


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BitEater

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