Informationspflicht über Freiwerden von Vergleichwohnraum

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In seinem Urteil vom 13.10.2010 AZ: VIII ZR 78/10 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein wegen Eigenbedarfs an sich berechtigt kündigender Vermieter dem Mieter während der Kündigungsfrist eine ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung, welche frei wird, anbieten muss, wenn sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.

Dem seitens des Bundesgerichtshof zu entscheiden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin, welche Vermieterin ist, kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Diese Wohnung vermietete die Klägerin an einen Dritten, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.

Da im vorliegenden Fall der Vermieter seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung. Für den Fall, dass der Vermieter gegen seine Informationspflicht verstößt, ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.