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Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
18.12.2009 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 2132 Aufrufe
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Fernabsatz, Informationspflicht, Abmahnung

Immer wieder werden Kleingewerbetreibende von Konkurrenten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Ihre Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern abgemahnt. Manche Marktteilnehmer verteidigen sich dann mit der Behauptung, sie seien gar keine Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, da sie gar keine oder nur ganz geringe Erträge erzielt hätten. Zudem wird beinahe gebetsmühlenartig ins Feld geführt, dass man die Verkäufe nur als Hobby betrieben hätte. Die Rechtsprechung ist jedoch bei der Beurteilung des Unternehmerbegriffs eher streng.

Nach § 14 BGB ist derjenige Unternehmer, der in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 159ff) ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Eine Absicht der Gewinnerzielung ist jedoch ausdrücklich nicht erforderlich.

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Carsten Dreier
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In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der Abgemahnte, der bei eBay als gewerblicher Verkäufer unter einer bestimmten Shop-Bezeichnung gemeldet war, zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, es aber abgelehnt, die infolge der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Das Landgericht wies die Zahlungsklage des Abmahnenden ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Beklagte mit seinem eBay-Auftritt noch im Bereich der Existenzgründung befunden habe und noch keine nennenswerten Umsätze erzielte. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg. Das OLG Hamm bejahte die Unternehmereigenschaft, weil der Beklagte selbst vorgetragen hatte, dass er eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen und dass er dafür die lnternetplattform eBay nutzen wollte. Tatsächlich hatte der Beklagte diese Absicht auch umgesetzt und entsprechende Verkäufe getätigt, wenngleich erst in geringem Umfang. Eine tatsächliche Ausübung der gewerblichen Tätigkeit war dadurch jedoch nach Meinung OLG Hamm bereits aufgenommen worden (vgl. OLG Hamm 4 U 187/07).

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