Information volljähriger Schüler über Noten?

19. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
sdsad
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Information volljähriger Schüler über Noten?

Hallo,

ein Lehrer in Bayern meint er dürfe Eltern volljähriger Schüler deren Noten mitteilen, wenn diese bei ihm anrufen würden.

Wo ist das geregelt?

Danke!

-- Editiert von sdsad am 19.01.2009 13:25

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Kann ich nicht nachvollziehen. Es könnte evtl. den Hintergrund haben, dass du noch bei den Eltern wohnst und die betreuungspflichtig sind und somit (noch) gewisse Rechte haben könnten. Wie z. B. ein Elternteil, dass dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig ist, bis dessen Lehre/Studium beendet ist, und als Nachweis über die Aktivitäten seines Kindes auch Schulzeugnisse u. ä. verlangen kann. Das ist aber nur meine Vermutung.

Verlang vom Lehrer, dass er DIR nachweist, wo diese Aussage geregelt sein soll.

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#2
 Von 
sdsad
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke!

Er nannte mit Paragraph 57.

Leider trifft dieser hier nicht zu.

Ich werde morgen nochmals nachhaken.

Ich wohne nicht mehr bei den Eltern und das Verhältnis ist äußerst gestört.
Deswegen muss ich mich mit der Thematik zwangsläufig beschäftigen.


Wenn jmd aber noch etwas weiss bitte ich ihn hier zu posten.

Danke.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

den § 57 gibt es in hunderten Gesetzen und Vorlagen. Nenn doch mal das Gesetz auf das sich der Lehrer bezieht, dann kann man mal nachlesen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sdsad
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Er meinte Paragraph 75 BayEUG.

Das bezieht sich aber nur auf wichtige Noten.

Ausserdem gilt das in Einzelfällen nciht

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Lies den 75 mal zu Ende

Pflichten der Schule
(1) 1 Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. 2 Art. 88a gilt entsprechend. 3 Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.




... dann schau in 88 a

Art. 88a
Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen
Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen über Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 unterrichtet werden.


und dann reg dich ab - zumindest, wenn du unter 21 Jahre alt bist.

Grüße
Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

bezieht der volljährige Schüler Unterhalt von seinen Eltern?
Wenn ja, kommt er seiner Informationspflicht nach?

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sdsad
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Leute, ich rege mich nicht auf.

Ihr kennt die Familiensituation nicht.

Ich habe nach der Rechtslage gefragt.

Danke für die Infos.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

"Leute, ich rege mich nicht auf."

Dann ist es ja gut, kam aber halt so rüber. Die Situation ist so eindeutig, das kann man eigentlich nur überlesen, wenn man ziemlich auf Zinne ist.

Aber nix für ungut :)

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

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