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Individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel ist bindend

AFP VOM 14.1.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 6750 Aufrufe
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Endrenovierungsklausel, Renovierung

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Vermieter

Vereinbaren Vermieter und Mieter im Mietvertrag individuell eine Pflicht zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug, dann ist dieses Klausel auch dann gültig, wenn andere Vorgaben zu Schönheitsreparaturen ungültig sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die obersten Bundesrichter hatten starre Fristvorgaben zu Renovierungen während der Mietzeit für ungültig erklärt.

Im aktuellen Fall hatte der beklagte Mieter vertraglich zugestimmt, die Wohnung vom Vormieter in renoviertem Zustand zu übernehmen und sich deshalb gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Wohnung bei Auszug ebenfalls renoviert zu übergeben. Weil der Vertag zudem eine unzulässige Klausel zu Schönheitsreparaturen in starren Fristen enthielt, sah sich der Mieter insgesamt nicht an den Vertrag gebunden. Zu Unrecht entschied nun der BGH.

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, bezeichnete das Urteil als "Einzel- beziehungsweise Ausnahmefall". Grundsätzlich bleibe es dabei, "dass sogenannte Endrenovierungsklauseln, nach denen Mieter immer beim Auszug und unabhängig von der Wohndauer renovieren müssen, unwirksam sind", erklärte Siebenkotten. Nur wenn die Endrenovierung nach Abschluss des Mietvertrages und außerdem individuell vereinbart wurde, müsse der betroffene Mieter aufgrund einer derartigen Absprache renovieren. Ob tatsächlich eine Individualvereinbarung vorlag, muss nach dem Urteil jetzt die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, entscheiden.

14. Januar 2009 - 17.23 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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