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Das neue Mietrecht ab September

29.8.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 100235 Aufrufe
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Mietrecht, Mietreform, Wohnraummiete, Mietrechtsreform

Ist eine feste Miete vereinbart, muss der Mieter einer Mieterhöhung durch den Vermieter zustimmen, bevor die Mieterhöhung wirksam wird. In bestimmten Fällen ist der Mieter zu dieser Zustimmung verpflichtet. Bei Abschluss des Mietvertrages können aber auch bestimmte Mieterhöhungen von Anfang an festgelegt werden, ohne dass es weiterer Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedarf. Dabei wird zwischen der Index- und der Staffelmiete unterschieden:

Indexmiete: Bei einer vereinbarten Indexmiete kann die Miete jährlich an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden. War diese Möglichkeit der Vertragsfreiheit bislang auf zehn Jahre begrenzt, kann die Indexmiete durch die Mietrechtsreform ab September zeitlich unbeschränkt abgeschlossen werden.

Staffelmiete: Bei der Staffelmiete kann im Mietvertrag die jährliche Erhöhung der Miete um einen festgelegten Betrag bestimmt werden. War auch diese Möglichkeit in einem Mietvertrag auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt, so ist die Staffelmiete durch die Reform zeitlich unbegrenzt vereinbar.

Das Bundesjustizministerium begründet die neuen Regelungen mit dem Anspruch eines neuen Mietrechts, das Mietern und Vermietern auch wieder mehr Gestaltungsspielraum geben müsse.

Die Abschaffung der zeitlichen Begrenzung trägt der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit Rechnung. Der erforderliche Mieterschutz wird bei der Staffelmiete durch ein Sonderkündigungsrecht und bei der Indexmiete durch die Beschränkung auf einen zulässigen und allseits bekannten Preisindex (Lebenshaltungskostenindex) gewährleistet.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das neue Mietrecht
Seite 2: Leichtere Sprache
Seite 3: Die Miethöhe und die Mieterhöhung
Seite 4: Index- und Staffelmiete
Seite 5: Kündigungsfristen
Seite 6: Weitere Regelungen

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