In welcher Frist Beschlüsse umsetzen?
In welcher Frist sind ordnungsgmäß gefasste Beschlüsse der Wohneigentümer vom WEG- VW durchzuführen /umzusetzen?
Vorgang: In einer Gerichtsverhandlung hat sich der WEG- VW ERFOLGREICH damit herausgeredet, das Beschlüsse die vor seiner Wiederwahl liegen würden von ihm nicht mehr umgesetzt werden müssen, bzw. keine Beachtung mehr zu finden haben. Die Richterin war (im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage wegen der erneuten WEG- VW Bestellung) ebenso der Meinung, dito das angerufene Berufungsgericht.
Hintergrund (Beispiel) : Es gab zwei Beschlüsse über die Dachreinigung, die auch über Jahre von einer Fachfirma regelmäßig durchgeführt wurde.
Dem WEG- VW war die Fachfirma dann zu teuer und er kündigte den Vertrag vor ca. 3 Jahren.
Trotz zahlreicher Abmahnungen durch mich (die anderen WEG scheint die Versumpfung vom Dach wie vieles andere in der WEG nicht zu kümmern) und einer anschließenden Klage blieb der VW untätig eine neue Firma für die Dachreinigung zu bestellen - und bekam in 2 Instanzen vor Gericht recht.
Da der untätige WEG- VW die absolute Mehrheit der WEG hinter sich weiß, ist ein neuer Beschluss über 'die Dachreinigung' nicht erreichbar bzw. müßte dessen Negierung dann vor Gericht von mir erneut beklagt werden; das will ich aber nicht mehr ...
Deshalb zur Ausgangsfrage: In welcher längsten Frist sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom WEG- VW durchzuführen? - oder: Ab welcher intimen Frist wartens soll Klage eingereicht werden mit dem Hintergrund den WEG- VW zu zwingen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse umzusetzen?
Nachsatz: Ist es nicht ein Kuriosum (wie es in meiner WEG Jahr für Jahr geschieht) wenn Wohneigentümer Beschlüsse fassen, deren Umsetzung ihnen egal scheint - und die sie auch NIE mehr nachfragen?
Mit freundlichen Grüßen
M.
-- Editiert michky am 15.06.2012 08:38
von michky am 15.06.2012 08:37
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>In welcher Frist Beschlüsse umsetzen?
"Dann könnten die notfalls beschließen das Dach nicht mehr zu reinigen"
das widerspräche ordnungsgemäßer verwaltung - und der beschluss wäre zu beklagen. war aber eh nicht frage, sondern die - 'in welcher zeit' beschlüsse vom verwalter umzusetzen sind. - evtl. gibt es ja gerichtsurteile dazu?
freue mich über hinweise, da das weg- gesetz dazu leider nichts konkretes hergibt.
gr.
M.
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von michky am 18.06.2012 13:35
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>In welcher Frist Beschlüsse umsetzen?
"in angemessener Zeit" bedeutet: wieviel Zeit braucht ein Eigentümer für eine private Beauftragung eines Handwerkers bis zur Fertigstellung des Auftrages
plus 4 Wochen.
Etwas mehr Zeit als ein Privatmann sollte eine HV also schon haben.
Andererseits ist die Bearbeitung von Beschlüssen die Hauptaufgabe einer HV und deshalb sollte die Umsetzung in einem überschaubaren Zeitraum stattfinden.
Unser Nachbarhaus hat sich bei ihrer HV einmal beklagt, weil ein gefasster Beschluss nicht umgesetzt wurde.
Die Hausverwaltung hat dann mitgeteilt, dass bei der Eigentümerversammlung leider kein Zeitpunkt für die Umsetzung des Beschlusses festgelegt worden sei.
So kann es also auch ablaufen.
Allerdings fragt man sich, warum die HV bei der Eigentümerversammlung nicht sofort einen Erledigungstermin abgefragt und festgelegt hat.
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von Kampfhuhn am 26.06.2012 17:13
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