>In der Schweiz arbeiten trotz Privatinsolvenz
Guten Morgen 123beat,
dazu muss berücksichtigt werden, gegenüber wievielen Personen Sie unterhaltspflichtig sind. Haben Sie Kinder? Sind Sie verheiratet? Wenn ja, haben Kinder und/oder Ehegatte eigenes Einkommen und falls zutreffend in welcher Höhe?
Ich würde an Ihrer Stelle dem IV jeden Monat die Lohnabrechnung zukommen und mir von ihm die pfändbaren Beträge ausrechnen lassen. Da die Schweiz nicht zum Euro-Raum gehört, muss hier das Gehalt jeweils zum tagesaktuellen Kurs des Schweizer Franken in Euro umgerechnet und hieraus nach Maßgabe des § 850c ZPO (oder auch Pfändungstabelle) der Pfändungsbetrag bestimmt werden.
Wenn Sie nur "einfaches Gehalt" beziehen, also keine speziellen Sonderposten wie Erschwerniszulage, Regionalzuschlag, AZ-Konto, Feiertagszuschlag, VWL, Überstundenabgeltung usw. erhalten, dann können Sie das auch relativ einfach selbst erledigen. Netto in CHF umrechnen auf EUR, aus dem sich ergebenden Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten das pfändbare Einkommen anhand der Pfändungstabelle bestimmen und dieses dann an den IV abführen.
Falls Sie hier bei einzelnen Punkten noch unsicher sind, dürfen Sie gerne noch einmal nachhaken.
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
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