Impressumspflicht - (k)ein Klick zuviel
10.4.2003 | Nachrichten - Neue Urteile | 3847 Aufrufe Mehr zum Thema:Impressum, Impressumspflicht, Internet, TDG
Das Landgericht Düsseldorf (LG) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage entschieden, inwieweit bei nicht leicht erkennbarem und unmittelbar erreichbarem Impressum wettbewerbswidriges Handeln und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegt. Und seit 01.04.2003 gilt Neues für das Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Urteil vom 29.01.2003 ( Az 34 O 188/02) des LG gab dem Antragsteller, der gegen eine Konkurrentin stritt, Recht. Der hatte bemängelt, dass das Impressum auf der Website der Konkurrenz nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sei. Das in der Tat tief in der Website des Antragsgegners versteckte Impressum, das man nach Aufrufen von vier Seiten erreichte, gab dem Gericht Anlass, dem Antrag auf Unterlassung statt zu geben. Damit, so das Gericht, liege ein Verstoß gegen §§ 6, 3 Ziff. 5 Teledienstegesetz (TDG) vor.
Der Verstoß gegen das TDG sei zugleich Verstoß gegen § 1 UWG. Es handele sich nämlich bei dem TDG um verbraucherschützende Regelungen und diese hätten damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig sei.
Beim Thema Impressum sei auf eine seit 01.04.2003 geltende Änderung des HGB hingewiesen, die sich auf das Impressum auch von Websites auswirkt. Zum 01.07.1998 wurde das HGB reformiert. Aufgrund des neuen § 19 HGB müssen seitdem präzise Angaben zur Firma des Unternehmens gemacht werden. Eine Ausnahme bildeten Firmen, die bis zum 01.07.1998 unter den alten Bedingungen zum Handelsregister eingetragen wurden. Aufgrund Art. 38 des Einführungsgesetzes zum HGB galt für solche Altfirmen eine Schonfrist, die bis 31.03.2003 lief. Mit Ablauf dieser Frist müssen die "Altfirmen" die neue, korrekte Firma in das Register eintragen lassen sowie im Internet-Impressum korrekt angeben.
Quelle und weitere Infos: domain-recht.de



