Impressumspflicht, mal wieder

6. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
bdt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Impressumspflicht, mal wieder

Hallo,

mich beschäftigt folgende Problematik:

Gibt es eine Impressumspflicht für eine Webpräsenz die nur für Mitglieder zugänglich (Login) wird?

Zur Erklärung:
Ich, neben drei weiteren Personen meines Bekanntenkreises (zählen Onlinebekanntschaften zu Bekannten?), möchten eine 'Interessensgemeintschaft' für Onlinespiele gründen. Sprich, wir vier mieten einen Server und eine Homepage wo wir uns verwirklichen können.

Dabei geht es vorrangig um das organisieren und ausrichten von Events für diverse Spiele.

Der eigentliche Inhalt der Homepage ist nur über einen ANMELDEN Button zu erreichen, man muss also Mitglied sein um überhaupt Zugang zu den internen Bereichen zu bekommen.

Wer Mitglied werden möchte kann Kontakt zu uns aufnehmen und wir prüfen dann ob dieser jemand zu uns passt oder nicht. Falls ja, wird er Mitglied und kann die Inhalte der Homepage erreichen und nutzen.

Man kann sich nicht einfach so ungefragt registrieren - wir legen für Mitglieder die wir ausgewählt haben einen Useraccount an und geben diesen dann frei.

Ein Nicht-Mitglied sieht nur einen Begrüßungstext und zwei Verweise, erstens zu einem Kontaktformular und zweitens zu einer Infoseite wo genauere Information über uns stehen - was wir machen und welche Ziele wir verfolgen.

Meine Frage ist nun, wird für eine solche Webpräsenz ein Impressum benötigt?

Mir ist durchaus bewußt das über whois/Denic der Besitzer der Webpräsenz ausfindig gemacht werden kann, jedoch setzt dies einiges an Wissen vorraus. Es ist also beabsichtigt meine/unsere Daten nicht jederman über das Impressum preiszugeben.

Falls jemand schon Erfahrungen für solch einen Fall hat, würde ich mich über eine Meinung freuen.

MfG
bdt

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Tendenziell ja, denn das hier "Dabei geht es vorrangig um das organisieren und ausrichten von Events für diverse Spiele. " könnte unter die Definition des §5 TMG fallen. Dass die meisten Inhalte erst nach Login sichtbar sind, ändert daran nichts.

Aber selbst wenn §5 TMG (volle Impressumspflicht) nicht passt, spätestens §55 RStV trifft zu.
§55 RStV verlangt aber kein volles Impressum, sondern "nur" Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten (entspricht also etwa dem V.i.S.d.P bei Printmedien).

Ganz anonym wird man also auch die Begrüßungsseite nicht halten können.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bdt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Meinung.

Ich nutze die Gelegenheit und präzisiere folgenden Ausdruck:
"Dabei geht es vorrangig um das organisieren und ausrichten von Events für diverse Spiele."

Dies bedeutet in der Praxis, das sich unsere Mitglieder privat verabreden Spiel XY an einem bestimmten Termin zu spielen, a la "Wer hat dann und dann Zeit mit mir XY zu spielen?"

Öffentlich bieten wir keine Events an. Alles quasi hinter verschlossenen Türen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Na gut, aber an §55 RStV - Absatz 1 - ("Impressum light") wird man wohl kaum vorbeikommen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Öffentlich bieten wir keine Events an. Alles quasi hinter verschlossenen Türen.


Das ist egal, die Website wird ja offenbar nachhaltig betrieben und damit geschäftsmäßig (nicht mit "gewerblich" verwechseln!) und nicht rein privat ("mein Auto, mein Haus, meine Freundin").

Der hier schon angesprochene §55 RStV beginnt:

"Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen [...] "

That's a bingo!


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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Man muss halt differenzieren:

"geschäftsmäßig":
volles Impressum nach §5 TMG . Wobei das "geschäftsmäßig" des TMG schon sehr stark in Richtung "gewerblich" geht, zumal das TMG auch noch die Wendung "in der Regel gegen Entgelt" nachschiebt.

"ausschließlich persönliche und familiäre Zwecke":
kein Impressum

Und für alles was dazwischen ist (also nicht mehr ausschließlich persönlich / familiär aber noch nicht geschäftsmäßig) gibt es den §55(1) RStV: Impressum light


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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