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Impressum und Onlineshop - 1/1
vom 01.12.2009   |   2273 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Impressum und Onlineshop

Von Rechtsanwalt
Steffan Schwerin
Schwerin

Bewertungen: 493
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht.
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Sie betreiben einen Onlineshop, einen Webshop, einen Internetshop, einen Shop bei eBay oder ein sonstiges Portal im Internet oder wollen ein solches aufbauen?

Hier gibt es viele rechtliche Punkte zu beachten. Im Internet befindet man sich keineswegs im rechtsfreien Raum.

Von ganz entscheidender Bedeutung ist für solche Onlineshops das Impressum.

Bei Nichtbeachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben drohen insbesondere Abmahnungen anderer Onlineshop-Betreiber. Daher empfiehlt sich der (virtuelle) Gang zum Anwalt, um den bestehenden Shop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen oder mit dem neuen Shop direkt rechtssicher und aktuell zu starten.

Jede Veröffentlichung, also auch Internetpräsenzen, müssen ein Impressum aufweisen. Dies stellt eine Herkunftsangabe dar, aus welcher ersichtlich werden muss, wer eigentlich für den Inhalt der Veröffentlichung, hier also des Onlineshops, verantwortlich und haftbar ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 TMG. Darin ist im Detail geregelt, welche Angaben das Impressum einer Internetpräsenz enthalten muss.

Fehlen im Impressum eines Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht.

Zusammenfassend und abschließend ist es daher absolut empfehlenswert, den Onlineshop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen. Auch sollte vor der „Inbetriebnahme“ eines neuen Shops dieser von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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