Impressum - Zwei Klicks sind keiner zuviel

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(Domain-recht.de) Das OLG München stellte in einem Urteil vom 11.09.2003 fest, dass ein Webimpressum, das über zwei Schritte mittels den Links "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden könne, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. ( Az 29 U 2681/03)

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber der Domain aerztlichepraxis.de geltend machte. Dabei wurde unter anderem beanstandet, dass das Impressum nur indirekt über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt wurde. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, es läge ein Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 10 MDStV vor, da die Anbieterkennung nicht unmittelbar erreichbar und der Begriff "Kontakt" missverständlich sei. Dem gab das LG München recht. Der Domain-Inhaber ging in Berufung.

Das OLG Muenchen hob die Entscheidung, soweit es die Anbieterkennung betraf, auf. Aus der Sicht des Gerichts entsprach das Webimpressum den gesetzlichen Anforderungen, weil es an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sei. Unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennung bedeute nicht, der Weg zur Anbieterkennung habe sich auf einen Mausklick zu beschränken; das gehe zu weit. Auch die beanstandete Bezeichnung "Kontakt" genüge den Anforderungen: Die Internetnutzer hätten sich an die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" gewöhnt, die Begriffe sich im Internet durchgesetzt.

Damit bringt die neue Münchener Entscheidung ein wenig mehr Licht ins Grau des Webimpressums. Denn die Frage nach zwei Schritten auf dem Weg zur Anbieterkennung wurde so noch nicht gestellt. Leider hatte die Klägerin zu spät vorgetragen, dass eigentlich drei Schritte notwendig waren, denn nach Aufruf des "Kontakt"-Links müsse man zunächst scrollen, um den Link "Impressum" zu finden.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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