Impressum - Vier mal scrollen verboten

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Impressum, TDG, Impressumspflicht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

(domain-recht.de) Das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. : 29 U 4564/03) hält einen Link zum Impressum auf der Homepage am unteren Rand, soweit die Bildschirmauflösung von 1024 x 768 ihn nicht darstellt, für nicht rechtsgemäß. Der Inhaber einer Website, bei der man erst durch vier Bildschirmseiten scrollen musste, verstieß damit gegen die Vorgaben des § 6 TDG.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen undVerbraucherverbände. Der Beklagte hatte sein Internetangebot sogestaltet, dass für Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wurde. Das sei zu viel, meinte nicht nur der Bundesverband, sondern auch das OLG München,und bestätigte in diesem Punkt das vorausgegangene Urteil desLG München I (Urteil vom 12.08.2003).

Das OLG München ist der Ansicht, der Aufwand für den Nutzer, dersich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den Link"Impressum" zu erreichen, sei zu groß, zumal die Platzierung amunteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann. Von einerkurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche könne bei dieserSachlage nicht gesprochen werden.

Urteile über den Inhalt und den Ort für den Impressumslink sindmittlerweile einige bekannt, auch solche, bei denen das Scrollenauf der Bildschirmseite Thema war. Das Urteil des OLG Münchenschafft jedoch neue Einschränkungen. Sicher lässt sich fragen,wo die Grenze zu ziehen ist und ob lediglich ein weiterer Klickauf dem Scrollbalken angemessen gewesen wäre? Die Frage bleibtvorerst unbeantwortet. Allerdings fragt sich, warum immer nochzahlreiche Diensteanbieter sich mit dem Link zum Impressum zieren. Da Webseiten auf Hyperlinks angewiesen sind und diese sichzur besseren Steuerung des Webangebots an prominenter Stellebefinden, warum nicht den Link zum Impressum genau da mit aufnehmen, wo der Nutzer ihn auf den ersten Blick erkennt?

Quelle: jurpc.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Das könnte Sie auch interessieren
Vor Gericht Impressum - Teurer Spaß für Schlamper
Vor Gericht Impressum - Zwei Klicks sind keiner zuviel