Impressum Beweiswürdigung

2. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)
Impressum Beweiswürdigung

p.s. Dieses mal ist es keine fiktive Hausarbeit, sondern ein ganz realer Fall. *g*

Ich habe wegen diesem "Fall" eine Frage bezüglich der allgemeinen Beweiskraft eines Impressums einer Internetseite. Folgenden Fall werde ich mal ganz abstarkt darstellen:

Person A,B und C sind flüchtige Bekannte und arbeiten gemeinsam an einer Interentseite. Hauptverantwortlicher, Betreiber und Denic Domaininhaber der Seite ist ausschließlich Person A. Person A trägt Person B und C ohne dessen Wissen ins Impressum als inhaltlich Verantwortlichen mit ein. Es kommt zu einer Rechtsverletzung auf der Internetseite und gegen Person B und C ergingen Urteile. Obwol B und C dem Gericht mitteilten das die Angaben im Impressum falsch waren, erging ein Urteil zu Lasten des B und C. Alle Rechtsmittel sind gescheitert, da das Gericht fest überzeugt von einer Passivlegitimation des B und C ausgeht und stützt sich dabei nur auf die Angaben des Impressums. Das die 3 Personen sich kennen war für die Urteilsfindung nicht von Bedeutung. Das Gericht betonte ausschließlich, das es das Urteil auf die Impressumsangaben stützt. Des Weiteren argumentiert das Gericht mit dem §10 UrhG , der besagt, dass derjenige, der auf dem Vervielfältigungsdruck eines Werkes in der üblichen Weise als Uhrheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Uhrheber des Werkes anzusehen ist. Der ganze Prozess hat sogar mehrere Gerichte beschäftigt und es scheint hier in Deutschland wirklich so zu sein, da alle Gerichte den Impressumsangaben zumindest eine sehr hohen(überhöhten) Beweiswert zusprechen.

Also im Klaartext:
Mit dieser Rechtsprechung ist es mit nehezu 100% Erfolgsrate möglich unliebsamme Personen unter Mißbrauch der Justiz ohne eigenes Entdeckungsrisiko finanziell sehr hart "zu bestrafen". Es genügt ein annonymes Dokument ohne Unterschrift um den Justizapaarat beliebig zu steuern.

Beispiel:
Ein Täter registriert im Internet eine Seite mit Urheberrechtsrelevanten Inhalten auf den Namen des "Opfers" und nennt das Opfer im Umpressum. Dann teilt der Täter dem eigentlichem Urheberrechtsinhaber die Seite des Opfers mit. Der Uhrheberrechtsinhaber "kümmert" sich dann von ganz alleine um das Opfer und bekomt Recht, da das Opfer nun mal im Impressum drinn steht, fertig. Die Aussage des Opfers "die Seite ist garnicht mir, Impressum ist falsch" wird der Richter mit sehr hoher Warscheinlichkeit als Schutzbehauptung werten. Es Folgt in der Regel ein Urteil zu Ungunsten des Opfers und es besteht keine Chance den eigentlichen Täter wegen falscher Verdächtigung e.t.c. anzuzeigen. Der Urheberrechtsinhaber ist dabei nur ein Mittelsmann und wird argumentieren, das er davon ausgehen muß das ein Impressum richtig ist und der Impressumsgenannte passiv legitimiert ist.

Ich möchte damit nicht zu Straftaten aufrufen, sondern einen Weg finden, wie man der Justiz mitteilen kann, das ich die aktuelle Rechtsprechung bezüglich der Beweiswürdigung eines Impressums für sehr gefährlich halte. Hilft hier eine Petition oder ein Hinweis an das Justizministerium? Oder muß man sich einfach damit abfinden, das so etwas generell auf diese Art und Weise sehr einfach möglich ist.

Ist ein Impressum nicht gem. § 439 Abs. 1 und 2 ZPO als Privaturkunde zu werten, weil das HTML Dokument weder eine Unterschrift nocht eine Digitale Singatur beinhaltet? Der Benannte in der Privaturkunde(Impressum) hat ja die Echtheit dieser Urkunde angefochten. Gericht sieht das natürlich anders und Wertet das Impressum wie eine echte Urkunde mit rechtsgültiger Unterschrift.

vielen Dank

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12 Antworten
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#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Uhrheberrechtsinhaber "kümmert" sich dann von ganz alleine um das Opfer und bekomt Recht, da das Opfer nun mal im Impressum drinn steht, fertig. Die Aussage des Opfers "die Seite ist garnicht mir, Impressum ist falsch" wird der Richter mit sehr hoher Warscheinlichkeit als Schutzbehauptung werten. <hr size=1 noshade>


Ganz so einfach ist es ja nun doch nicht. Was in deinen Beispielen nun konkret - und vor allem wie substantiiert - vorgetragen wurde, wissen wir ja nicht.

Richtig ist, daß es für den im Impressum Bezeichneten nicht genügt, einfach nur zu sagen "damit habe ich nichts zu tun", das ist unsubstantiiertes Bestreiten.

Warum haben B und C nicht behauptet, A habe sie ohne ihr Wissen eingetragen? Dann müßte A schon vor Gericht lügen (uneidliche Falschaussage, falsche Verdächtigung etc.) und sagen "nein, das war so abgemacht".

Und daß man grundsätzlich durch Lügen vor Gericht andere "in die Sch...e reiten" kann, ist doch eine Binsenweisheit. Ein Impressum irgendwo auf einer sonst anonymen Seite dürfte alleine aber kaum genügen, wenn substantiiert bestritten wird.

quote:<hr size=1 noshade>es besteht keine Chance den eigentlichen Täter wegen falscher Verdächtigung e.t.c. anzuzeigen <hr size=1 noshade>


Dieser hätte er sich ja auch nicht schuldig gemacht. §145d II StGB könnte aber einschlägig sein.



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#2
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

@Sheldon_Coper.

Zitat:
Richtig ist, daß es für den im Impressum Bezeichneten nicht genügt, einfach nur zu sagen "damit habe ich nichts zu tun", das ist unsubstantiiertes Bestreiten.

Mehr als sagen das er damit nichts zu tuhen hat kann er ja nicht, weil es einfach die Wahrheit ist. Schließlich ist es unmöglich das Gegenteil zu beweisen.


B und C habe ja ausgesagt das sie ohne dessen Wissen eingetragen worden sind. Aber das Interessiert die Gerichte eben nicht. Und selbst wenn B und C es wüßten, dann könnten die aus technischen Gründen am Impressum oben drein nichts ändern, weil A alleinige Administrationszuriffe auf die Internetseite hat. Das macht die ganze Sache zusätzlicj kritisch.

Deshalb habe ich Analog dazu auch das zweite fiktive Fallbeispiel konstuiert.

Der §145d II StgB kann bei meinem Beispiel praktisch nicht greifen, weil z.B. ein Täter der eine Fremde Person in einem Impressum einträgt dem Gericht nicht bekannt ist. Das Gericht kennt aus der Akte eben nur die Person die im Impressum benannt ist und den Antragssteller, der seine Urheberrechte durchsetzen möchte. Das ist ja gerade das was ich so schlimm finde.

Klaar kann man durch Lügen jemanden vor Gericht in die ******* reiten. Mein unteres vom eigentlichen Fall unabhängiges Beispiel hat aber den Unterschied das die lügende Person(die auf fremden namen Internetseite mit Impressum anlegt) vor dem Gericht nicht namentlich auftreten muß und es damit für Ihn kein Risiko einer Bestrafung für eine Falschaussage gibt. Es ist ein unterschied ob eine identifizierbare Person vor Gericht falsch aussagt und dann evtl. wegen falschaussage belangt werden kann oder ob eine Annonyme Person das Gericht auf meine beschriebene Art und Weise zu einem Urteil bewegt. Letztendlich ist doch das Risiko wegen einer Falschaussage verurteilt zu werden, eine gewisse Hemmschwelle vor Gericht falsch auszusagen.

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-- Editiert DanielKloke am 02.11.2012 12:11

-- Editiert DanielKloke am 02.11.2012 12:15

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es ist in diesem fall unerheblich, was im Impressum steht, denn bereits durch die Aussage, dass sie gemeinsam an der Seite gearbeitet haben, sind B und C auch inhaltlich verantwortlich. Wer wieviel Verantwortung zu tragen hat, das ist dann lediglich die Frage und nicht mehr ob die beiden eine Verantwortung tragen.

Es liegt nun an B und C, zu beweisen, wer welchen Teil des Inhalts zu verantworten hat und wieso sie nun wirklich nichts mit dem Rechtsverstoß selbst zu tun haben. Ggf. dann über Schadensersatzansprüche gegen A.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

@mepeisen.

Das kann ich so nicht gelten lassen, weil dann müßten ja z.B. in einer Internetfirma immer stets alle Mitarbeiter verurteilt werden, die in irgendeiner Art und Weise für die Firma arbeiten(Erfüllungsgegehilfen).
Und ja es wurde dem Gericht auch dargelegt, das B und C damit nichts zu tuhen haben. A hat sogar selber schriftlich zugegeben das A alleine den mist verbockt hat. Trotzdem besteht das Gericht auf eine gesamtschuldnerische Haftung, weil eben alle 3 im Impressum durch A genannt wurden.


Ich gehe mal davon aus das ein normaler Richter mit so etwas generell überfordert ist, weil in 99% aller Fälle ist ein Impressum unstreitig und es geht sehr selten darum ob ein Impressum richtig ist oder falsch, sondern um den eigentlichen Rechtsverstoß. Wenn dann ein Impressum angezweifelt wird, dann ist so etwas für einen Richter einfach zu ungwöhnlich. So ist es für den Richter einfacher ein Impressum als unanfechtbares Beweisstück zu werten und sich um die eigentliche Rechtsverletzung zu kümmern. Zudem in diesem Falle eine einstweilige Verfügung vorraus ging und der Richter anfangs garnicht wissen konnte das B und C unschuldig sind. Hinzu kam noch das sich die Beschuldigten keinen Anwalt leisten konnten und das ganze über PKH Antrag(wurde natürlich abgelehnt) und Beratungsschein lief. Zugegeben, es liefen folglich nicht alle Rechtsmittel wie sie eigentlich im Optimalfall(guter Anwalt) hätten laufen müßen, aber da kann B und C doch nichts dafür. Aber welcher Richter wiederruft denn schon freiwillig eine erlassene einstweilige Verfügung? Und auf diese einstweilige Verfüngung wird dann alles andere gestützt.

Natürlich hätten B und C im nachhinein besser handeln können. Aber da fängt die Problematik ja schon an. Jemand kommt völlig unschuldig in so eine Situation, ist dann im Zugzwang juristisch gesehen alles richtig zu machen und wird dann für jeden kleinsten selbst begangenen Verfahrensfehler im Endeffekt bestraft.

Und ich habe mich natürlich mit ähnlichen Fällen dieser Art beschäftigt. Ich kam zu dem Schluß, das es bis jetzt noch niemandem gelungen ist vor Gericht ein Impressum anzufechten. Eben weil ein Impressum vor Gericht einen extrem hohen "Beweiswert" hat. Wenn überhaupt ,dann müßte man sehr viel Geld in seine Verteitigung reinstecken und den Fall bis in die letzte Instanz bringen. Beim BGH kann ich mir vorstellen das dann etwas genauer geprüft wird.


-- Editiert DanielKloke am 02.11.2012 13:49

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#5
 Von 
Kunstmaler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, ich will heute mal meinen ersten Beitrag schreiben, nachdem ich in dem Forum schon lange anonym lese.

Zu dem Beispiel mit dem Täter, der im Internet eine Seite mit Urheberrechtsrelevanten Inhalten auf den Namen des "Opfers" registriert und das nennt Opfer im Umpressum als Inhaber nennt.

Im vorliegenden Fall ist das wohl der A und er kennt B+C. Im Beispiel aber wird das Opfer auch beweisen Können, dass es nicht der Inhaber ist. Und sei es durch eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei. Die kann dann z.B. die Kontodaten desjenigen ermitteln, von dem die Zahlungen an den Provider Gingen. Das wird ja wohl nicht das Konto des Opfers gewesen sein?

Was ich nicht verstehe, wenn hier A und B und C sich mehr oder weniger kennen, warum regeln die das denn nicht untereinander? Also, B+C sind verurteilt worden, wohl zur Zahlung von Geld, oder? Doch nicht zu Knast?!
Was soll der Geiz'?! A zahlt die Strafen von B und C und Gut ists.

Und mit dem Argument zu kommen, ich wars, ich hab das Impressum gefälscht, da riskiert man doch eine Anzeige. Vielleicht nicht von B und C, aber doch von dem, der da die Ansprüche angemeldet hat oder von den Gerichten, die sowas erfahren?
Und auch das Opfer im Beispiel wird doch Interssiert sein, den Täter zu belangen wgen der Probleme die die Sache, gemacht hat?


Ich finde solche Sacheen mit falschen Impressum Angaben sollte man intern regeln und zwar Leise. Und B und C sollen A mal die Meinung sagen.


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#6
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Und sei es durch eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei.


Was beweist die?

quote:
Die kann dann z.B. die Kontodaten desjenigen ermitteln, von dem die Zahlungen an den Provider Gingen.


Das bedeutet nicht, daß B/C nicht trotzdem inhaltlich verantwortlich sein können. Also völlig untauglich.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
So ist es für den Richter einfacher ein Impressum als unanfechtbares Beweisstück zu werten


Wenn man es ihm denn so einfach macht... Wie gesagt, wir wissen ja nicht, was B/C vorgetragen haben.

quote:
Jemand kommt völlig unschuldig in so eine Situation, ist dann im Zugzwang juristisch gesehen alles richtig zu machen und wird dann für jeden kleinsten selbst begangenen Verfahrensfehler im Endeffekt bestraft.


Das kann einem bei jeder falschen Beschuldigung passieren, daß man die A-Karte hat, wenn man nicht alles richtig macht.

quote:
Wenn überhaupt ,dann müßte man sehr viel Geld in seine Verteitigung reinstecken und den Fall bis in die letzte Instanz bringen.


Was nicht klappt, wenn die Hürden für Berufung (Streitwert) und Revision nicht genommen werden können.

quote:
Beim BGH kann ich mir vorstellen das dann etwas genauer geprüft wird.


Die Revision prüft keine Beweise, sie überprüft nur das Urteil auf Rechtsfehler (also ob es z.B. eine Beweisfrage, etwa die Beweislast, grob rechtsfehlerhaft falsch bewertet hat). Für Tatsachenvorträge ist es da zu spät.

quote:
A hat sogar selber schriftlich zugegeben das A alleine den mist verbockt hat. Trotzdem besteht das Gericht auf eine gesamtschuldnerische Haftung


Wenn A nicht zugegeben hat, daß er B/C gegen deren Willen und sachlich fehlerhaft ins Impressum eingetragen hat, klar.

Im übrigen interessiert den Gläubiger sowas auch wenig, solange nicht A "zufällig" pleite ist und es folglich so aussieht, als wolle er aus rein taktischen Gründen seine Kumpels aus der Sache heraushalten - "ich nehme alles auf mich, bei mir ist nichts zu holen".

quote:
weil dann müßten ja z.B. in einer Internetfirma immer stets alle Mitarbeiter verurteilt werden, die in irgendeiner Art und Weise für die Firma arbeiten


Falsche Analogie; in deinem Ausgangsfall haben doch alle unstrittig zusammen für Inhalte und Betrieb gesorgt. Daß B und C nur Dienstleister ("haben im Auftrag und nach Anweisung von A Bilder geschnitzt und Code gehackt") sind und keine Mitbetreiber ("zusammen an der Seite gearbeitet"), hast du ja gerade nicht gesagt.


quote:
Aber welcher Richter wiederruft denn schon freiwillig eine erlassene einstweilige Verfügung?


Jeder, wenn die Sachlage im Hauptsacheverfahren das gebietet.
Mit dem Laienvorurteil "ein Richter korrigiert im Hauptsacheverfahren nie seine eigene EV, weil ihn das schlecht aussehen läßt" brauchst du hier jedenfalls nicht zu kommen.

quote:
Letztendlich ist doch das Risiko wegen einer Falschaussage verurteilt zu werden, eine gewisse Hemmschwelle vor Gericht falsch auszusagen.


Richtig, und deswegen paßt deine Analogie auch nicht, den ABC-Fall auf den Fall zu übertragen, in dem es gar keinen A gibt, der zu der Sache vor Gericht befragt werden kann und dann falsch aussagen muß.

quote:
Mein unteres vom eigentlichen Fall unabhängiges Beispiel hat aber den Unterschied das die lügende Person(die auf fremden namen Internetseite mit Impressum anlegt) vor dem Gericht nicht namentlich auftreten muß und es damit für Ihn kein Risiko einer Bestrafung für eine Falschaussage gibt.


Richtig, dann ist aber auch die Beweislage eine andere.

ABC-Fall: A, der Betreiber, ist bekannt (und womöglich gar Partei im Prozeß) und kann/muß daher aussagen, ob das Impressum korrekt ist.

Anonymer Fall: "irgendeine" Website von "irgendwem" behauptet "der D ist für mich verantwortlich". Das ist ja nun der schwächste Anscheinsbeweis überhaupt, der schon durch normales substantiiertes Bestreiten ("das ist unzutreffend, ich habe und hatte nichts mit der Seite zu tun, weder als inhaltlich Verantwortlicher noch sonstwie; die Aussage im Impressum ist falsch") zu widerlegen ist.

Außer natürlich ein Gericht fragt sich (und den Beklagten), wer denn ein Interesse haben könnte, ausgerechnet den Beklagten mit so etwas "hereinzureiten". Ich sage mal, 99% der Bevölkerung haben keine Feinde, die sich so eine elaborierte Falle ausdenken. Und mit dem "großen Unbekannten" hat man vor Gericht noch nie sinnvoll argumentieren können.
Schon eher mit "das könnte der Exfreund meiner neuen Flamme ebenso gewesen sein wie der Typ, den ich eine Woche vorher auf Schadensersatz verklagt habe".

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kunstmaler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Das bedeutet nicht, daß B/C nicht trotzdem inhaltlich verantwortlich sein können. Also völlig untauglich.


Hi, das ging ja Schnell.

Na, aber wenn das Opfer nachweist, dass die Seite nicht seine Seite ist - und das das Impressum nicht sein ist -, dann kann man ja daraus, dass er NICHT der Seiteninhaber ist genau NICHT schließen, dass er evtl für den Inhalt verantwortlich sein könnte.
AUCH wenn es im Impressum steht.

Da müsste man doch diese inhaltiche Verantwortung wohl beweisen müssen.
(Steht im Impressum ! geht dann nich mehr)

Naja, ich kann mich auch irren. Aber ich sehs so



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die kann dann z.B. die Kontodaten desjenigen ermitteln, von dem die Zahlungen an den Provider Gingen. Das wird ja wohl nicht das Konto des Opfers gewesen sein? <hr size=1 noshade>


Alle Hostingprovider bieten leider das Lastschriftverfahren an. Die Angabe von irgendwelchen Bankverbindungen genügt. Das führt dann evtl. dazu, das das Opfer zusätzlich noch einen wegen Lastschriftbetrug auf den Deckel bekommt :-( .


quote:<hr size=1 noshade>Was ich nicht verstehe, wenn hier A und B und C sich mehr oder weniger kennen, warum regeln die das denn nicht untereinander? Also, B+C sind verurteilt worden, wohl zur Zahlung von Geld, oder? Doch nicht zu Knast?!
Was soll der Geiz'?! A zahlt die Strafen von B und C und Gut ists. <hr size=1 noshade>


Nein kein Knast. Es geht um Prozesskosten, Anwaltskosten und Schadenersatz in 4 stelliger Höhe. Das untereinander regeln ist hier völlig irrelevant, weil das privatsache ist und mit dem juristischen nichts zu tuhen hat. Mir geht es um das Prinziep.


quote:<hr size=1 noshade>Und mit dem Argument zu kommen, ich wars, ich hab das Impressum gefälscht, da riskiert man doch eine Anzeige. Vielleicht nicht von B und C, aber doch von dem, der da die Ansprüche angemeldet hat oder von den Gerichten, die sowas erfahren? <hr size=1 noshade>


A wollte ja für alles Geradestehen und hat sich quasie selber angezeigt. A wäre ja auch bereit gewesen dafür die Strafe/Konsequenzen auf sich zu nehmen. Respekt!! Dennoch war das keine mutwillige "fälschung" des Impressums, sondern eine dumme Fahrlässigkeit die A zu verantworten hat. Trotzdem interessiert das die Gerichte nicht, weil es die Angaben im Impressum höher bewertet als ein "Geständnis" einer real exdistierenden Person. Hier geht es ja nicht um ein Strafverfahren sondern um ein Zivilprozess. OK im Strafprozess wäre es nicht so einfach einen Tatverdächtigen alleine aufgrund Angaben im Impressum so zu verurteilen, weil dort ja noch zusätzlich Vorsatz und Schuld zu prüfen ist und der Beschuldigte vor Gericht mit Beweisaufnahme angehört wird. Aber beim Zivilverfahren insbesondere in Verbindung mit einstweiligen Verfügungen gibt es ja z.B. die Schuldunabhängige Störerhaftung in Form der Passivlegitimation. Und hier hat ein Mittelloser ganz schlechte Karten. Dann gibt es noch diese Landgerichtsproblematik(Anwaltszwang, Richerliches Gehör). Und wenn dann der PKH Antrag abgelehnt wird, dann ist meist Schicht im Schacht, weil eben die finanziellen Mittel fehlen einen Anwalt fürs Landgericht zu bezahlen. Und ohne Anwalt, kein richterliches Gehör.


Daran sieht man ja wie Recht ich mit meiner Vermutung habe. Nehmen wir einmal an wenn es keine Person A geben würde die die Tat zugibt. Dann währen die Chancen für B und C ja noch schlechter, bzw. es ist unmöglich die Angaben eines gefälschten Impressums zu widerlegen(siehe §10 UrhG ).




Deshalb sehe ich in dieser Art der Beweiswürdigung eines Impressums eine gewisse Gefahr für das Rechtssystem.
Wenn sich das herumspricht, wird es mit Sicherheit findige Leute geben, die das ganz bewußt ausnutzen wollen um so die Justiz für eigene Zwecke zu missbrauchen. Man schaue sich doch nur mal die ganzen Nachbarschaftsstreitigkeiten an, dann sieht man das das garnicht mal so abwägig ist. Ein gezieltes Ausnutzen dieser Rechtsproblematik ist um einiges effektiver als dem nervigem Nachbarn z.B. das Auto zu zerkratzen. Bei den hohen Streitwerten kann es passieren das der dann im schlimmsten Falle Haus und Hof verliert.
Im einfachsten Falle genügt das annonyme anlegen einer präparierten Internetseite mit den Daten des Opfers im Impressum um das Opfer zu mindest finanziell komplett zu ruinieren.





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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
Im übrigen interessiert den Gläubiger sowas auch wenig, solange nicht A "zufällig" pleite ist und es folglich so aussieht, als wolle er aus rein taktischen Gründen seine Kumpels aus der Sache heraushalten - "ich nehme alles auf mich, bei mir ist nichts zu holen".


Dem Gläubier gist es natürlich egal wo er sein Geld bekommt. Es ist anzumerken, das A, B und C den Offenbarungseid abgegeben haben und alle amtsbekannt Pfandlos sind. Es wäre demnach egal wer die Kosten trägt. Mir geht es alleine um das Prinzip. Um dem Rechtsinhaber(Anttragssteller), der ja am wenigsten für die falschen Angaben im Impressum verantwortlich ist unnötig höhere Prozesskosten zu sparen, wurden deswegen frühzeitig freiwillig Unterlassungserklärungen abgegeben. Ein Hauptsacheverfahren ohne Anwalt wäre sowiso sinnlos, da die Personen A,B und C im Prozess ohne Anwalt im Landgerichtsprozess(Anwaltsprozess) lediglich Statistenrolle einnemen würden, da PKH Antrag abgelehnt. Sonst wären die Prozesskosten im Falle des Hauptsacheverfahrens sogar in den 5 stelligen Berreich geschossen. Problem ist das die Gerichte und Anwälte für diesen unnötigen Prozess natürlich berechtigter Weise Geld sehen wollen.

Der jenige der die einstweilige Verfügung erlassen(Person D) hat und auf das falsche Impressum "hereingefallen" ist, kann natürlich am wenigsten dafür, da die Rüge wegen dem Rechtsverstoß an sich berrechtigt war. Das eigentliche Problem der Kosten hat demnach nicht A,B oder C sondern der Antragsteller D, der vermutlich als Zweitschuldner sämtliche Prozesskosten zahlen muß. D wird sich das Geld aber von A,B und C zurückholen wollen. Aber dadurch das gegen 3 Personen erfolglos vollstreckt worden ist, sind die Kosten natürlich auch nicht gerade gesunken.

Es gibt demnach 2 "Opfer":
- Einmal derjenige(Person D) der aufgrund des falschen Impressums die falschen Leute in Anspruch genommen hat.

- Und einmal die Personen B und C.

Klaar müßen B und C auch zahlen. Aber wenn alle von der Arge leben und langzeitarbeitslos sind, dann ist der Titel nichts wert.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>es ist unmöglich die Angaben eines gefälschten Impressums zu widerlegen(siehe §10 UrhG ) <hr size=1 noshade>


Nein, das ist eine Fehlinterpretation.

§10 UrhG gilt nur im Rahmen des Urheberrechtes. Es führt keine Beweislastumkehr für den Fall ein, daß jemand behauptet, ein Dritter habe etwas veröffentlicht.

§10 UrhG soll demjenigen, der als Urheber bezeichnet wird, diesbezüglich das "benefit of the doubt " geben, wenn die Gegenseite behauptet, derjenige sei gar nicht der Urheber. Also ein Schutz für Urheber sein, die ihre Urheberschaft vielleicht anders nicht beweisen können (weil blöderweise niemand dabei war, als sie den Song geschrieben haben, um den es geht).

Sie ist umgekehrt aber nicht dazu da, daß man nun einfach behaupten kann "weil irgendwo im Internet steht 'Hein Spack hat diese Seite gebaut'", sei das als richtig anzunehmen, bis das Gegenteil bewiesen ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12313.02.2013 18:35:55
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie ist umgekehrt aber nicht dazu da, daß man nun einfach behaupten kann "weil irgendwo im Internet steht 'Hein Spack hat diese Seite gebaut'", sei das als richtig anzunehmen, bis das Gegenteil bewiesen ist. <hr size=1 noshade>


Der Richter hat aber nach §10 UrhG genau so argumentiert. Ich bin am überlegen, ob ich nicht einen Link zum Beschluß hier reinstellen soll. Aber ändern wird da nichts, da der Beschluß rechtskräftig ist.

Gbit es denn nachträglich noch einen weg ein Urteil anzufechten, wenn sich ganz klar herausstelt das der Richter Bockmist gebaut hat?

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-- Editiert DanielKloke am 02.11.2012 18:01

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