Importeure und das EU-Recht

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Thoren.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 37x hilfreich)
Importeure und das EU-Recht

Hallo,

eine Frage in die Runde an die Profis:

Wir vertreiben hochpreisige Sportartikel, manche Lieferanten sitzen in Deutschland, manche im EU-Ausland.
Einige der Marken haben in diversen Ländern Importeure, so auch in Deutschland.
Wir werden also gezwungen, bei den Importeuren im eigenen Land zu bestellen, es ist uns untersagt direkt im europäischen Ausland zu bestellen. Auch wenn es für uns logistisch angenehmer wäre im Ausland zu bestellen, von der zunächst gesparten Umsatzsteuer mal ganz zu schweigen.
Und: Manche Länder sind einfach besser sortiert, selten auch etwas günstiger. Es ist ein dauerndes Ärgernis bei einigen deutschen Importeuren, dass die immer deutlich später oder zunächst gar nicht oder nur auf Bestellung und entsprechend langem Vorlauf liefern können.

Frage: Widerspricht das Importeurs-Getue und die Verpflichtung, beim deutschen Importeur bestellen zu müssen, nicht gegen den EU-Grundgedanken und damit gegen EU-Recht?
Vor lauter Angst vor den Markeninhabern beliefern auch manche ausländischen Importeure auch erst gar nicht die deutschen Händler mit Verweis auf die nationalen Importeure, manche sind etwas entspannter.
Es schwebt aber immer der Hammer des Verbotenen über jedem Geschäft und damit das schlechte Gefühl und jede potentielle Order ist mit Diskussionen verboten.

Wie sieht die Rechtslage aus?

MfG

thoren.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Es könnte eine Verletzung der Regelungen zum freien Warenverkehr sein.

Das Problem is tdie Hintertüre: der Hersteller unterliegt in der Regel keiner gesetzlichen Verpflichtung irgendwem irgendetwas zu verkaufen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Und es gibt kein EU Recht. Ausserdem habt ihr keinen Verbraucherschutz, wenn ein Händler im Ausland nicht an euch verkauft, weil er sich dazu verpflichtet hat, dann ist das so. Den darf der Hersteller nämlich dazu verpflichten.


So nicht korrekt.

Zum einen kann ich mich an ein Urteil erinnern, dass solche Aktionen eigentlich untersagt. Zum anderen kann es zu Kartellverfahren kommen.

Allerdings: wo kein Kläger, da kein Richter.

Und solche Verfahren sind sauteuer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht die Rechtslage aus?

Das Procedere kann durchaus gegen einschlägiges (EU-)Kartellrecht verstoßen. Man sollte es ggf. von einem auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

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