Immobilienerwerb in Polen

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Von Rechtsanwalt Henning Haarhaus

Seit der am 01.05.2004 in Kraft getretenen Novellierung des „Gesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer" ist der Immobilienerwerb in Polen für Staatsangehörige aus den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes weitgehend genehmigungsfrei. Dies gilt insbesondere für gewerblich genutzte Grundstücke.

Bei bestimmten Immobiliengeschäften besteht jedoch nach wie vor das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch das polnische Innenministerium. Kaufverträge über Grundstücke, welche ohne die entsprechende Genehmigung abgeschlossen wurden, sind unwirksam. Der Notar hat eine Meldepflicht über die von ihm beurkundeten Grundstücksgeschäfte an das polnische Innenministerium, so dass ein evt. bestehendes Genehmigungserfordernis nicht umgangen werden kann.

Genehmigungsbedürftig ist z.B. der Erwerb von Grundstücken im Bereich der deutschen Grenze. Auch für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird bis zum 30.04.2016 sowie für Zweithäuser - also zum Wohnen bestimmte Immobilien, wenn diese nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden sollen - bis zum 30.04.2009 eine Genehmigung erforderlich sein. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gilt eine Gegenausnahme dann, wenn der Erwerber sich in Polen niederlassen und die Landwirtschaft zuvor für einen Zeitraum von drei Jahren (im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs: sieben Jahre) gepachtet hat. Für Zweithäuser gilt eine Gegenausnahme für Objekte, die zum Zwecke der touristischen Bewirtschaftung genutzt werden sollen sowie bei Wohneigentum. Es besteht damit für Ausländer die Möglichkeit Wohnungen (keine Häuser) als Kapitalanlage und solche Immobilien genehmigungsfrei zu erwerben, soweit sie unternehmerischen Zwecken dienen.

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