Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen - ein Praxisbericht

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Zustimmungspflicht des Innenministeriums zum Immobilienerwerb durch Ausländer

Wer als Ausländer in Polen Grundbesitz erwirbt - sei es durch Erbe, sei es durch Schenkungsvertrag oder aber durch Kaufvertrag - ist insbesondere, wenn es es sich um große Immobilien wie landwirtschaftliche Betriebe beziehungsweise um Forstflächen auf dem Gebiet Polens handelt, zwangsläufig mit den Bestimmungen gemäß einem sogenannten „Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer“ von 1920 konfrontiert.

Trotz des EU-Beitritts des Staates Polen und der damit verbundenen Rechte der EU-Bürger im EU-Raum, wie der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, ist der Immobilienerwerb in Polen durch Ausländer, gleich ob aus dem EU- oder dem weiteren Ausland zustimmungspflichtig und gerade nicht einschränkungslos möglich.

Das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer in Polen sieht grundsätzlich eine Zustimmungspflicht zum Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer in Polen vor. Die für den wirksamen Erwerb einer Immobilie in Polen notwendige Zustimmung erteilt das polnische Innenministerium bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen.

Die Zustimmung wird beispielsweise erteilt, wenn der Antragsteller eine polnische Abstammung oder Nationalität nachweisen kann oder mit einem Bürger des Staates Polen verheiratet ist, wenn er einen Aufenthaltstitel für den Staat Polen besitzt, Mitglied in einem Unternehmensvorstand ist oder in Polen einer wirtschaftlichen Betätigung nachgeht.

Von der Zustimmungspflicht zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer in Polen gibt es etliche Ausnahmen, beispielsweise beim Erwerb einer Eigentumswohnung, bei langjährigem Aufenthalt des Ausländers in Polen und bei Immobilien mit einer geringen Fläche.

Erfreulich ist insoweit, dass die Zustimmungspflichten mit der Zeit gelockert werden sollen. Beispielsweise sollen Landwirtschafts- und Forstflächen nach 12 Jahren ab dem EU-Beitritt Polens zustimmungsfrei erworben werden können, ebenso wie es Ausnahmevorschriften für gesetzliche Erben gibt.

Insgesamt ist aus der hiesigen Praxis zu berichten, dass die Grundbuchämter die Anwendung der Vorschriften des obigen Gesetzes strikt anwenden. Vor einem Immobilienerwerb in Polen ist es also empfehlenswert, die Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts zu prüfen und sich ggf. um die erforderliche Erlaubnis zu kümmern. Soll ein Erbschein für ein in Polen liegendes Vermögen in Deutschland beantragt werden, sollte gleichsam die Einholung der Zustimmungen in die Weege geleitet werden. Der Immobilienerwerb ohne die Erlaubnis hat nämlich die zwingende Unwirksamkeit des Erwerbs zur Folge.

Für weitergehende Beratungen bzw. für Überprüfungen einer bestehenden Erlaubnispflicht sowie für die Unterstützung bei der Einholung einer ggf. erforderlichen Erlaubnis steht die Verfasserin dieses Artikels gern zur Verfügung.

Leserkommentare
von amz424125-75 am 21.09.2015 20:43:00# 1
In D können Polen problemlos Immobilien erwerben. Es gibt keinerlei Einschränkungen oder Erlaubnisvorbehalte. Allenfalls ist bei verheirateten Polen der Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts ist der gesetzliche polnische Güterstand ) anzugeben. Der Erlaubnisvorbehalt für Ausländer (speziell für Deutsche) ist wohl von der Sorge geprägt, dass Heimatvertriebene oder ihre Abkömmlinge ihren Vesitz zurückkaufen könnten...
    
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