Immobilie in Spanien geerbt – was ist zu tun?

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Anwendbares Erbrecht, Verfahren und Erbschaftssteuer bei Erbschaft in Spanien

Stirbt ein Deutscher mit Vermögen in Spanien, z.B. einer Immobilie (Haus, Finca, Wohnung) und Kontovermögen, so ist müssen die Erben vieles beachten. Der Beitrag gibt eine Einführung über die erforderlichen Schritte bei einer Erbschaft in Spanien.

Ist beim Tod eines Deutschen eine Erbschaftsannahme in Spanien erforderlich?

War der Verstorbene Eigentümer einer Immobilie in Spanien (Haus, Finca, Wohnung), ist in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme erforderlich. Aber auch, wenn nur Anlagevermögen bei Banken vorhanden ist, ist dies oftmals zweckmäßig, da einige Banken die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeurkunde verlangen und nur schwer hiervon abzubringen sind.

Wer ist für die Erbschaftsannahme in Spanien zuständig?

Zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder spanische Notar. Die spanischen Auslandsvertretungen (z.B. Botschaft, Generalkonsulat) haben zwar notarielle Befugnisse und können auch notarielle Erbschaftsannahmen beurkunden, die meisten Auslandsvertretungen bieten Erbschaftsannahme aber nicht an. Eine Ausnahme ist hier die Botschaft- bzw. Konsularabteilung in Berlin.

Muss ich persönlich nach Spanien reisen?

Sofern der Erbe und die anderen Beteiligten (z.B. Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) nicht nach Spanien für die Erbschaftsannahme reisen wollen und diese nicht in Berlin erfolgen kann, sollte man einem Anwalt notarielle Vollmacht zur Erbschaftsannahme erteilen. Diese sollte inhaltlich mit dem Vollmachtgeber – dem Erben – besprochen werden. Sie kann auf die Erledigung der Nachlassabwicklung beschränkt sein, aber auch Befugnisse zum Verkauf enthalten.

Was ist zur Vorbereitung der Erbschaftsannahme in Spanien zu tun?

Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur im beschränkten Umfang bei Erbschaftsannahmen beraten und das deutsche Erbrecht in der Regel nicht kennen. Der Anwalt sollte etwaige offene Rechtsfragen und Risiken klären. Ferner sollte er prüfen, ob es Möglichkeiten zur Senkung der spanischen Erbschaftssteuer gibt (z.B. Ausschlagung, Geltendmachung Pflichtteil oder Zugewinn) und ermitteln, welcher Wert der Immobilie bei der Erbschaftssteuer und der Erbschaftsannahme angegeben werden soll.

Die Aufgaben des Anwaltes umfassen ferner die Einholung der benötigten Unterlagen. Je nach Fall werden verschiedene Dokumente benötigt. Immer benötigt werden

  • (internationale) Sterbeurkunde
  • Erbschein (die meisten Registerführer in Spanien akzeptieren als „Titel" nicht ein notarielles Testament) mit Apostille für Spanien.
  • Bescheinigung des zentralen spanischen Testamentsregisters
  • Bescheinigung des zentralen Registers für Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Immobilienvermögen (Escritura de compraventa)
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Steuernummer (NIF bzw. NIE)
  • Angaben zum Katasterwert (z.B. Kontoauszug mit Angaben zur IBI).

Je nach Ausgestaltung des Falls werden weitere Unterlagen benötigt.

Zu welchem Zeitpunkt sollte ein Experte für Erbrecht in Spanien hinzugezogen werden?

Oftmals wird vor der Nachlassabwicklung in Spanien der deutsche Nachlass abgewickelt und z.B. eine Vereinbarung über die Teilung der deutschen Nachlassmasse beurkundet. Hierbei sollte allerdings auch die Situation in Spanien berücksichtigt werden. Wir erleben z.B. immer wieder, dass einem Erben die Immobilie in Spanien zugeteilt wird, aber nicht vereinbart wird, wer die Steuer und die Kosten der Abwicklung tragen soll. Auch ist es sinnvoll, in der Urkunde über die Teilung gleich Bestimmungen über die Abwicklung aufzunehmen und zeitgleich Vollmachten für den Erben des Vermögens in Spanien zu beurkunden.

Erbschaftssteuer bei Erbschaft in Spanien

Spanien erhebt auf den Erwerb von natürlichen Personen eine Erbschaftssteuer. Der weltweite Erwerb unterliegt der spanischen Erbschaftssteuer, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt („residencia habitual") in Spanien hatte. Der Steuerpflichtige hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn er sich mehr als 183 Tage eines Jahres in Spanien aufhält.

Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nicht der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaftssteuer. Vielmehr werden nur die vom Gesetz bestimmten Gegenstände, welche in Spanien belegen sind (z.B. Immobilie, Bankguthaben) steuerbar.

Problematisch ist, dass der allgemeine persönliche Freibetrag der spanischen Erbschaftssteuer für Kinder und Ehegatten nur etwa EUR 16.000 beträgt und die Steuersätze auch deutlich höher sind als bei der deutschen Erbschaftssteuer.

Ferner ist problematisch, dass die Steuer innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod zu erklären ist. Nach Ablauf der Frist drohen hohe Strafzuschläge von bis zu 20% der geschuldeten Steuer. Die Frist kann in den ersten fünf Monaten um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies sollte auch unbedingt getan werden, da sechs Monate in der Regel nicht genügen.

Erbschaftssteuer - besondere Regeln der autonomen Gemeinschaften (z.B. Balearen, Kanaren, Katalonien, Andalusien)

Nach dem Recht mancher autonomer Gemeinschaften (z.B. Balearen, Madrid, zum Teil noch Katalonien) werden Kinder und der Ehegatte fast völlig von der Erbschaftssteuer befreit. Die Anwendung der Gesetze dieser autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer setzt allerdings zwingend voraus, dass der Verstorbene auf dem Gebiet der autonomen Gemeinschaft dauerhaft lebte und auch der Erbe einen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte. Diese Voraussetzungen sind bei Deutschen in der Regel nicht gegeben. Die EU-Kommission sieht hierin eine unzulässige Diskriminierung und hat am 7. März 2012 Klage gegen das Königreich Spanien erhoben.

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