Habe folgende Situation:
XY hat seine ETW in einer Zeitung (Baden-Württemberg) zum Verkauf ausgeschrieben. Daraufhin hin hat sich u.a. ein Maklerbüro bei XY gemeldet. Die Dame meinte, sie wolle gerne seine Wohnung anbieten und es kostet XY als Verkäufer nichts und er müsse auch keinen Vertrag unterschreiben. Bei Ihnen zahlt immer der Käufer. Sie würde unverbindlich einen Makler vorbei schicken. XY stimmte zu, erst einmal mit dem Makler zu sprechen und wollte eine schriftliche Bestätigung der Aussage. Diese kam auch per e-mail.
XY sah sich vor dem Treffen die Homepage des Deutschland weiten Immobilienunternehmens an... siehe bitte die weiter unten nachfolgende AGB.
XY sprach den Makler auf die Aussage der Dame an, auf die AGB an und verlangte eine schriftliche Entbindung seiner Verkäufer-Provision und sonstigen Kosten, ebenfalls das bei nicht Erfolg keinerlei Aufwand von XY zu entschädigen sein. Der Makler stimmte zu. Bis jetzt wartet XY auf ein Schreiben (4 Tage vorbei)
Frage:
a)Könnte der Makler bei Verkaufserfolg trotz der Abmachung eine Provision vom Verkäufer XY fordern ?-
b)Könnte der Makler auch bei Nicht-Erfolg, z.b. nach einem halben Jahr einige Interessenten gebracht, aber kein Verkauf zustande gekommen, trotz der Vereinbarung eine Aufwandentschädigung einfordern?
c)Was ist der Fall, wenn XY nicht mit dem Verkaufspreis runter geht und deshalb keiner die Wohnung kauft, hat der Makler dann ein Anrecht auf Aufwandentschädigung?-
d)Kann die AGB mit einer schriftlichen Bestätigung des Maklers ausser Kraft gesetzt werden, oder steht §652ff im Zweifelsfall darüber?-
e) Ist der Makler ein Nachweis- oder Vermittlungsmakler ?-
Bitte, eine Antwort wäre sehr hilfreich, bevor XY sich auf etwas einlässt, was ungute Folgen hätte.
AGB:
>> Diese Geschäftsbedingungen und ortsüblichen Provisionssätze entsprechen den Gepflogenheiten der Makler. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB
, der allgemein kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes.<<
Dann folgt weiter ....
1. Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot
Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Information an Dritte ist untersagt. Ist dem Auftraggeber unser Angebot bereits von anderer Seite bekannt, so ist er verpflichtet, uns binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er die Kenntnis erlangt hat. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger unseren Nachweis an.
3. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
4. Provision
Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Auf alle Objekte gilt: Die Käuferprovision beträgt 5,95 Prozent inkl. MwSt. Fällig bei Notarvertrag.
5. Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen in einer wie auch immer gearteten Form zustande als im Angebot genannt, so wird dafür unsere Provision fällig.
6. Beurkundung
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
7. Haftung
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
8. Schlußbestimmungen
Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung sind vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Worms
-- Editiert Null Plan am 12.10.2012 15:25[/color]
-- Editiert Null Plan am 12.10.2012 15:27
-- Editiert Null Plan am 12.10.2012 15:27
Immo-Makler verspricht NUR Käuferprovision
Verbaut?
Verbaut?
Ich sehe in den AGB lediglich eine Provisionspflicht für den Käufer, nicht den Verkäufer.
quote:
4. Provision
Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Auf alle Objekte gilt: Die Käuferprovision beträgt 5,95 Prozent inkl. MwSt. Fällig bei Notarvertrag.
Wobei die knapp 6% recht happig sind und mögliche Käufer abschrecken können. In den meisten Anzeigen sieht man Provisionen um 3.6%.
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Ein Käufer sieht ja immer nur den Gesamtpreis = Kaufpreis + Maklerprovision: wer 100.000 Euro ausgeben kann, wird für eure Wohnung maximal 94.000 Euro bieten, weil er ja noch 6.000 Euro an den Makler zahlen muß.
Ich würde daher erst dann einen Makler in den Verkauf einbinden, wenn sich auf die eigene Anzeige niemand meldet.
Außerdem sollte man die Wohnung auch in den verschiedenen Internet-Immobilienbörsen anbieten, da schauen mehr Leute rein als nur in die Zeitung. Vor allem kann man dort prüfen, wie teuer denn vergleichbare Wohnungen in eurer Gegend sind!
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-- Editiert gaga92 am 12.10.2012 18:34
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