Immer noch kein Porsche für EUR 5,50

4. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)
Immer noch kein Porsche für EUR 5,50

Für alle, die sich im April für das Urteil des Landgerichts Koblenz interessiert haben (Landgericht Koblenz - Entscheidung vom 18.03.2009 - Az.: 10 O 250/08 )

hier ist der Thread:

http://www.123recht.net/Neues-Urteil--zur-vorz.-Beendigung-von-Auktionen-__f153089.html

Das OLG Koblenz stärkte seinem Landgericht den Rücken, Hinweisbeschluss, 03.06.2009, Aktenzeichen 5 U 429/09 , daraufhin wurde die Berufung zurückgezogen.

Nach den vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes ist nach Auffassung des Senates unter Berücksichtigung der in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Gründe nicht erforderlich. Die Kategorie des Rechtsmissbrauches ist zu § 242 BGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall begründet keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Hiervon gehen offensichtlich auch die Parteien aus, da sie in erster Instanz nicht beantragt haben, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter auf die Kammer zu übertragen. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen liegt wie dargestellt nicht vor, da diesen abweichende Fallkonstellationen zugrunde lagen.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Senat die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Zuvor wird den Parteien Gelegenheit gegeben zu den vorstehenden Ausführungen bis zum 25.06.2009 Stellung zu nehmen, ggf. unter Kostengesichtspunkten prozessuale Konsequenzen aus dem Hinweis zu ziehen.


http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/onlinerecht/358/5/1

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Prima Hinweis, thx!

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#2
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)


OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, AZ 18 U 109/06 (Rübenroder)

LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, AZ 10 O 250/08 i.V.m. Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.06.2009, AZ 5 U 429/09 (Porsche)

Lässt sich aus den o.g. Urteilen irgendeine Logik ableiten?
Offensichtlich stellen die Richter in Koblenz nicht auf die Zeitspanne bis zur vorzeitigen Beendigung der Auktion ab, sondern auf das Verhältnis zwischen Höchstgebot, Maximalgebot und "Wert der Kaufsache".

Beim Rübenroder beträgt das Höchstgebot und somit der Kaufpreis 0,085% des Wertes. Angaben zu einem Maximalgebot konnte ich nicht entdecken.
Beim Porsche beträgt das Höchstgebot und somit der Kaufpreis 0,0073 % des Wertes. Das Maximalgebot macht 1,4667% des Wertes aus.

Im Fall des Rübenroders resultieren aus dem Kaufvertrag bekanntermaßen Schadensersatzforderungen im Fall des Porsches nicht!

Existieren weitere Urteile, die eine Tendenz der Rechtssprechung in solchen Fragestellungen erkennen lassen?

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#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Tendenz ist uninteressant, es wird am Ende wohl mal wieder darauf hinauslaufen, was der BGH entscheidet - hoffentlich eindeutig und ohne die interessanten Fragen mit "es kann daher dahingestellt sein, ob..." auszuklammern.

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"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

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#4
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Wesentlich unberücksichtigt bleibt bei der Koblenzer Entscheidung m.E., dass der Verkäufer zig Varianten nutzen kann, seine Auktion zu gestalten (Startpreis, Laufzeit, Sofortkaufoption, Preisvorschlag). Außerdem besteht die Option, den Kaufvertrag begründet anzufechten, sofern die bebotene Auktion vorzeitig beendet wurde.
Wo soll jetzt Platz für den Rechtsmissbrauch sein, wenn keine Notwendigkeit für die vorzeitige Beendigung besteht?

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#6
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Genau! Leider wird in den meisten Fällen nur der letzte Abschnitt zitiert und damit argumentiert, ein "als extrem zu bezeichnendes Mißverhältnis" reiche schon für sich allein und grundsätzlich aus, den Vertrag anfechtbar zu machen.

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"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."

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#7
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Verkäufer und Auktionsinitiator hat einen Startpreis von einem Euro und eine bestimmte Auktionslaufzeit gewählt.

Über die Anfechtung kann der Verkäufer die bebotene Auktion vorzeitig begründet beenden mit entsprechender Auswirkung auf den Kaufvertrag.

Unklar ist mir weiterhin, warum dem Verkäufer darüber hinaus eine weitere Möglichkeit über Treu und Glauben eingeräumt werden muss.

Ja, es ist kein wertangemessener Kaufpreis erzielt worden. Ja, auch das Höchstgebot war dem Wert der Kaufsache nicht angemessen. Aber der Verkäufer hätte die Auktion nicht vorzeitig beenden müssen.
Anfechtungsgründe wurden nicht anerkannt, weil ein Erklärungsirrtum laut LG-Urteil nicht vorlag (Anzahl der Bilder hätte erhöht werden sollen).

-- Editiert am 19.09.2009 23:17

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#9
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

>Dieser Willkürschutz des Bieters soll aber höchstens bei in etwa "realistischen" Schnäppchen-Preisen greifen dürfen

Das lese ich aber anders. Das OLG stellt doch klar, dass der erzielte Minderpreis eben NICHT schon für sich allein die Treu-und-Glauben Notbremse rechtfertigt. Dem Gericht kam es maßgeblich darauf an, dass sich der Anbieter durch die Überarbeitung seines Angebots nicht willkürlich von seinem Angebot gelöst hat.

Hätte der Anbieter das Angebot zurückgezogen um den Porsch außerhalb von eBay zu verkaufen, dann wäre das Urteil gewiss anders ausgefallen.

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#10
 Von 
AndreasMeister
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Der Bieter/Käufer soll nach Treu u. Glauben davor geschützt sein, daß der Anbieter nicht nach Belieben die Auktion GRUNDLOS wieder abbrechen kann. Dieser Willkürschutz des Bieters soll aber höchstens bei in etwa "realistischen" Schnäppchen-Preisen greifen dürfen, nicht (auch) schon bei (zum Abbruchzeitpunkt noch ) krass unverhältnismäßig niedrigen Preisen...

So hatte ich die OLG-Meinung auch verstanden.
Weniger juristisch formuliert hätte das bedeutet, in Abhängigkeit von aktuellem Höchstgebot, dem Maximalgebot und Zeitablauf würde sich die Bindungswirkung der Gebote langsam von grün (keine Bindungswirkung) nach rot (volle Bindungswirkung) verschieben, wobei der Wendepunkt von 0 auf 1 jeweils zu definieren wäre. Je geringer das Höchstgebot und je geringer das Maximalgebot im Verhältnis zum ohnehin regelmäßig schwer zu bestimmenden Wert der Kaufsache, desto geringer wäre die Chance bei vorzeitiger Beendigung der Auktion durch den Verkäufer, die Rechte aus dem Kaufvertrag gerichtlich (in Koblenz) durchzusetzen. Es sei denn, die Auktion endet regelgerecht.

quote:
Das lese ich aber anders. Das OLG stellt doch klar, dass der erzielte Minderpreis eben NICHT schon für sich allein die Treu-und-Glauben Notbremse rechtfertigt. Dem Gericht kam es maßgeblich darauf an, dass sich der Anbieter durch die Überarbeitung seines Angebots nicht willkürlich von seinem Angebot gelöst hat.

Hätte der Anbieter das Angebot zurückgezogen um den Porsch außerhalb von eBay zu verkaufen, dann wäre das Urteil gewiss anders ausgefallen.

Damit würde das Urteil für mich grundsätzlich nachvollziehbarer, obwohl die Anwendung in der Praxis immer noch spannend bleibt.
Zumal, um auf den konkreten Fall zurückzukommen, die Bilder m.W. auch nachträglich in eine laufende Auktion eingefügt hätten werden können, aber das nur nebenbei.

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-- Editiert am 22.09.2009 03:41

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