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Immer noch Probleme mit dem Bankabbuchungsverfahren

Von Rechtsanwalt Stefan Musiol
12.4.2011 | Ratgeber - Bankrecht | 2101 Aufrufe
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Bankabbuchungsverfahren

Die Zahl der Fehlabbuchungen und der Fälle verweigerter Wiedergutschrift nimmt nicht ab

Regelmäßig erreichen die Kanzlei Fälle, in denen sich Banksachbearbeiter von unseriösen Unternehmen verleiten lassen, ohne Rücksprache mit dem Kunden Bankabbuchungsaufträge zu Gunsten dieser Zahlungsempfänger einzurichten.

Die Besonderheit dieses eher seltenen Zahlungsverfahrens ist, dass sich Lastschriften anders als bei der Einzugsermächtigung nicht stornieren lassen - Das Geld wäre also mit der Abbuchung auch weg.  Auch Ihre Bank kann den an die Empfängerbank transferierten Betrag nicht einfach zurückholen. Bei Fehlern muss sie ihn zurückfordern und genau begründen können, dass ein Rückzahlungsanspruch besteht.

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Stefan Musiol
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Genau deshalb schreiben die allgemeinen  Bank-AGB wie das Gesetz einen sicheren und transparenten Ablauf vor. Bevor eine Abbuchung wirksam erfolgen kann, muss unmittelbar an die Bank ein regelmäßig formbedürftiger Auftrag zur Abwicklung von Abbuchungsaufträgen für einen bestimmten Zahlungsempfänger und genau bestimmten Beträgen erteilt werden (§ 675x BGB, Ziff. 2.1.1. Abs. 2 der Bank-AGB). Sonst fehlt die prinzipielle Autorisierung gemäß § 675j BGB, die für jeden Zahlungsvorgang erforderlich ist. Die Banken halten dafür Formulare bereit, die diesen Anforderungen entsprechen.

Gibt es diesen Auftrag nicht, kann keine Abbuchung über das Bankabbuchungsverfahren erfolgen. Vor allem ist eine wirksame Einrichtung des Abbuchungsverfahrens logischer Weise nicht über den Zahlungsempfänger möglich, sonst gäbe es im Ablauf keinen Unterschied zur einfachen, stornierbaren Einzugsermächtigung und der Kunde wäre dem Zahlungsempfänger nur wegen des übersehenen, für den Kunden wahrscheinlich unklaren Begriffs "Abbuchungsverfahren" schutzlos ausgeliefert.

Insbesondere hat also ein als "Abbuchungsauftrag" vom Zahlungsempfänger eingezogenes und an die Bank des Kunden gesendetes Formular keinerlei Wirksamkeit für die Bank.

Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Bankabbuchungsverfahrens oder gar deren Einrichtung selbst nicht aus Formularverträgen oder AGB ergeben.

Kenntnislücken bei Banksachbearbeitern

Leider sind diese Regelungen bei nicht wenigen Banksachbearbeitern nicht hinreichend bekannt. So erreichen die Kanzlei jeden Monat Fälle, in denen Sachbearbeiter Abbuchungen mit dem falschen Schlüssel vornehmen.

In diesem Fall muss die Bank ihren Fehler aber sofort korrigieren und den Betrag spesenfrei binnen 10 Tagen wiedergutschreiben (§§ 675u, 675x Abs. 5 BGB). Der Kunde darf aus dem Fehler der Bank keine Nachteile haben.

Keinesfalls sollten sich Betroffene an den Zahlungsempfänger verweisen lassen. Es ist allein Sache der Bank, wie sie den rein selbstverschuldet verlorenen Betrag beim Zahlungsempfänger (auf eigene Kosten) zurückholt.

Einer Bitte der Rechtsabteilung der Bank an den geschädigten Kunden, im Gegenzug zur Wiedergutschrift, seine gegen den Zahlungsempfänger evtl. parallel bestehenden Rückforderungsansprüche an die Bank abzutreten und evtl. Nachweise zur Vertragskündigung oder -anfechtung zu übergeben, kann der Kunde ohne Risiko nachkommen. Dies hilft der Bank bei der Rückholung des abgebuchten Betrags beim Empfänger.

Weitere Erklärungen sollten ohne anwaltliche Beratung keinesfalls abgegeben werden. Etliche Banken versuchten grob rechtswidrig, dem Kunden Kosten oder Risiken für die Rückholung anzulasten.

In jedem Fall sollte bei einer Weigerung der Bank nicht vorschnell aufgegeben werden. Denn auch nach der gesetzlichen Stornierungsfrist von acht Wochen kann die Bank unter Umständen zu einer Wiedergutschrift verpflichtet sein (z.B. im Fall des § 675u BGB).

Vorsicht bei verdächtigen Vertragsklauseln

Wenn Sie versehentlich einen Vertrag unterzeichnet haben, in dem der Begriff "Abbuchung" oder "Bankabbuchungsauftrag" auftaucht und Sie den Verdacht haben, der Empfänger könnte sich an Ihre Bank wenden, ist es zu empfehlen, dass Sie Ihren Banksachbearbeiter vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ihr kein Bankabbuchungsauftrag erteilt wird und daher auch nicht eingerichtet werden darf.

Häufig reagieren die Sachbearbeiter, die das Abbuchungsverfahren nicht kennen, mit dem Hinweis, dass nur eine Stornierungsmöglichkeit besteht, die Bank den Lastschrifteinzug aber nicht verhindern kann. Das stimmt für die Einzugsermächtigung, aber selbstverständlich nicht für das Bankabbuchungsverfahren.

Hier hat die Bank auch bei einem wirksam eingereichteten Abbuchungsauftrag eine Stornierung ihrer Ermächtigung sofort zu verarbeiten und eingehende Lastschriften zurückzuweisen.

Bankenverbände unbeeindruckt

Auf Nachfrage zeigten sich der Bundesverband deutscher Banken und dem Sparkassenverband unbeeindruckt. Die Probleme seien nur Einzelfälle ohne größere Bedeutung.

Diese Ansicht wird diesseits nicht geteilt. Zum einen ist die hier aus den bearbeiteten Fällen ermittelte Fehlbearbeitungsquote bei einer gezielten Täuschung des Zahlungsempfängers mit über 10% sehr hoch und zum anderen ist es Kernaufgabe der Banken, die Einhaltung der Vorschriften des Zahlungsverkehrs zu garantieren und dafür einen lückenfreien Kenntnisstand bei den Sachbearbeitern sicherzustellen. Sonst ist das Geld der Kunden nicht in sicheren Händen. 

In allen vorliegenden Fällen der Falschbearbeitung hatten es die Sachbearbeiter vor der Abbuchung nicht einmal für nötig gehalten, mit dem Kunden vor der Abbuchung ein klärendes Gespräch zu führen. Aus keinem der an die Bank übermittelten "selbstgebastelten" Formulare des Zahlungsempfängers war die fehlende Stornierbarkeit von Lastschriften oder der später eingezogene Bertrag klar erkennbar.

Skandalös dagegen ist es, in welcher Regelmäßigkeit die Banken nach einer Falschabbuchung eine Wiedergutschrift verweigern und den Kunden rechtswidrig und wohl wider besseres Wissen an den Zahlungsempfänger verweisen. In mehr als der Hälfte der vorliegenden Fälle gaben die Banken erst nach, als der Kunde im dritten Anlauf mit den Informationsunterlagen der Kanzlei und den eigenen (!) AGB der Bank ausgestattet bei der Abteilungsleitung und dem Vorstand vorsprach.

In einem Fall verweigerte eine Sparkasse die Rückbuchung zunächst, obwohl ein Schiedsspruch des eigenen (!) Ombudsmanns vorlag, der sie zur Rückbuchung verpflichtete. Sie gab dann erst auf eine nochmalige anwaltliche Aufforderung und der Beratung des eigenen Rechtsanwalts nach. Hier bestand offenbar Ahnungslosigkeit über elementare Regeln des Zahlungsverkehrs bis zur Vorstandsebene.

In einem Fall muss numehr sogar Klage gegen eine Volksbank erhoben werden. Sie willigte erst gar nicht in ein Schiedsverfahren ihres Verbandes ein. 

Sollte hier nicht bessere Abhilfe geschaffen werden, sind die Beschwerdestellen (Verbraucherschutzverbände, IHKs) gemäß § 28 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgerufen, Beschwerden beim BaFin einzureichen.

Auch an diese Stellen können sich Betroffene neben den Ombudseinrichtungen wenden, wenn sich eine Bank stur stellt.

Ich wünsche Ihnen weiter viel Erfolg!

Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
Fax +49.911.9601920
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Leserkommentare
von ramusiol am 07.05.2012 19:02:48# 1
Update des Autors: Nach einigem Hin und Her gab die genannte Sparkasse, die selbst die Entscheidung des Ombudsmanns (immerhin früherer Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts) ignorierte, nach. Sie hat den Betrag erstattet und den Zahlungsempfänger auf Erstattung verklagt.
    
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