Immer mehr deutsche Haushalte überschuldet

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz, Insolvenz, Restschuldbefreiung
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Der Weg aus der Krise

Von RA Stephan Bartels, Hamburg

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes haben die Verbraucherinsolvenzen im ersten Quartal 2006 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 50,2% auf 21.729 Fälle und somit erneut stark zugenommen. Im März 2006 wurden 7.981 Insolvenzen von Verbrauchern (+ 51,2%) gemeldet. Für das gesamt Jahr 2005 waren 68.898 Verbraucherinsolvenzen gemeldet worden. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist demgegenüber stark rückläufig. Trotz einer Phase der wirtschaftlichen Erholung steigt demzufolge die Anzahl der überschuldeten Privatpersonen weiter stetig an.

Wie komme ich aus der Schuldenfalle?

Mit dem Instrument der Verbraucherinsolvenz gibt es für überschuldete Privatpersonen einen Weg aus der Schuldenfalle. Mittels eines gesetzlich geregelten Verfahrens besteht die Möglichkeit, innerhalb von ca. 6 ½ Jahren sämtliche Schulden loszuwerden (sog. „Restschuldbefreiung“).

Stephan Bartels
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Meßberg 1
20095 Hamburg
Tel: 040/4689 76 75
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E-Mail:
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren setzt zunächst einen außergerichtlichen Vergleichsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern voraus. Scheitert dieser Einigungsversuch, kann der Schuldner einen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen an dessen Ende die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt wird.

Wer hilft mir bei der Antragstellung?

Für den Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist es zwingend erforderlich, dass der Schuldner dem Gericht die Bestätigung einer „geeigneten Person oder Stelle“ über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches vorlegt. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung muss das Insolvenzgericht den Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ablehnen und für den Schuldner gibt es keine Restschuldbefreiung. Es empfiehlt sich daher die Schuldenbereinigung von Anfang an mit Hilfe von solchen „geeigneten Personen oder Stellen“ durchzuführen, damit bei einem Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung der Weg für das gerichtliche Verfahren frei ist.

„Geeignete Personen oder Stellen“ sind nach dem Gesetz Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, sowie die gemeinnützigen Schuldnerberatungen (z.B. Verbraucherberatung, Diakonisches Werk, etc.). Außerdem können gewerbliche Anbieter bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Zulassung beantragen. Ob ein bestimmter Anbieter die erforderliche Zulassung erhalten hat, kann beim örtlichen Insolvenzgericht erfragt werden.

Achtung: Vorsicht ist geboten vor selbsternannten „Insolvenzberatern“, die über Kleinanzeigen auf sich aufmerksam machen. Hier wird häufig versucht, mit der Not der Menschen auf fragwürdige Weise Geld zu verdienen. Am Ende erhält der Schuldner oftmals für viel Geld lediglich eine Aufstellung seiner Verbindlichkeiten in tabellarischer Form, oder eine unbrauchbare Vorlage für ein Vergleichsangebot an seine Gläubiger. Auch die Vermittlung von weiteren Krediten in diesem Zusammenhang betrieben, obwohl diese weder gewollt waren noch bezahlt werden können.

Was kostet mich das Verfahren?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, den Kosten für den Insolvenzverwalter (dem im Verbraucherinsolvenzverfahren „Treuhänder“ heißt) und den Kosten für die Beratung beim außergerichtlichen Einigungsversuch.

Die Höhe der Beratungskosten richtet sich danach, wer mit der Beratung beauftragt worden ist. Bei den gemeinnützigen Organisationen ist diese Beratung für Arbeitslose und einkommensschwache Menschen unentgeltlich, für andere Personen entstehen Kosten in Höhe von ca. 150,00 EUR. Die Kosten der Beratung durch einem Rechtsanwalt richten sich grundsätzlich nach dem zeitlichen Aufwand der Tätigkeit bzw. nach der Anzahl der Gläubiger und beginnen bei ca. 300,00 EUR. In jedem Fall sollten die Kosten vor der Beauftragung erfragt und verbindlich festgelegt werden.

Trotz der höheren Kosten nehmen viele Schuldner die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch. Dies hat gegenüber einer Beratung durch öffentliche Schuldnerberatungen und gemeinnützige Organisationen vor allem zwei Vorteile.

  1. Die langen Wartezeiten bei den Beratungsstellen (Aktuell -06/06- ca. 9 Monate z.B. bei der Verbraucherzentrale Hamburg) entfallen. Die Restschuldbefreiung wird entsprechend schneller erteilt.

  2. Der Rechtsanwalt steht dem Schuldner als persönlicher Ansprechpartner in allen rechtlichen Fragen zur Verfügung. Die Schuldnerberatungen können diesen Service schon aufgrund Ihrer Extremen Auslastung nicht bieten.

Die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder richten sich nach der Höhe des im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens beim Schuldner vorhandenen Vermögens. In den meisten Fällen (ca. 80%) ist beim Schuldner naturgemäß wenig bzw. gar kein Vermögen vorhanden und es reicht gerade für den Lebensunterhalt. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, dass dem Schuldner auf einen entsprechenden Antrag die Kosten des Verfahrens (nicht des Beraters!) bis zum Ende des Verfahrens gestundet werden.. D.h. diese Kosten müssen erst am Ende des Schuldenbereinigungsverfahrens, nach Erteilung der Restschuldbefreiung, gezahlt werden.

Wieviel Geld bleibt mir während des Verfahrens?

Während des Verfahrens muss der Schuldner sein gesamtes pfändbares Einkommen an die Gläubiger abführen, sowie die Hälfte von evtl. während dieser Zeit erhaltenen Erbschaften oder Schenkungen von Todes wegen.

Ein Schuldner muss niemals sein gesamtes Einkommen für die Bezahlung von Schulden einsetzen. In Abhängigkeit vom monatlichen Einkommen und der Anzahl der Personen, denen er Unterhalt schuldet (z.B. Kinder, Ehegatten), regelt das Gesetz den so genannten „Pfändungsfreibetrag“. Das ist derjenige Betrag, der einem Schuldner mindestens zum Leben bleiben muss und auch nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verringert werden darf. Die Pfändungsgrenze liegt aktuell bei 989,99 EUR/Monat, dieser Betrag bleibt Ihnen also in jedem Fall erhalten. Je nach Einkommen und Anzahl von Unterhaltgläubigern erhöht sich dieser Betrag. Die aktuelle Pfändungsfreigrenzentabelle finden Sie auf der Homepage des Verfassers unter dem Menüpunkt „Service“. Steht während des Verfahrens kein pfändbares Einkommen zur Verfügung, dann erhält der Schuldner ohne jegliche Zahlung an seine Gläubiger die Restschuldbefreiung.

Wie lange dauert es bis ich meine Schulden los bin?

Das Gesetz sieht eine so genannte „Wohlverhaltensperiode“ (auch „Treuhandphase“) von sechs Jahren vor. Dies Phase beginnt mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens, meist also einige Tage nach Eingang des Antrages beim Gericht. Je nach Dauer des vorangegangenen außergerichtlichen Einigungsversuches dauert es also zwischen 61/2 und 71/2 Jahre vom ersten Schritt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Achtung: Aktuell gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers die Laufzeit bis zur Restschuldbefreiung für diejenigen Schuldner von 6 auf 8 Jahre zu verlängern, die die Verfahrenskosten nicht bezahlen können bzw. während der Laufzeit der Entschuldung keine Zahlungen an Ihre Gläubiger leisten können.

Was muss ich sonst noch beachten?

Forderungen aus unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug, Sachbeschädigung) sowie Straf- und Bußgelder und die Verfahrenskosten werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Welche Pflichten habe ich während des Verfahrens?

Ein arbeitsloser Schuldner muss sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen. Wer selbständig tätig ist oder sich während des Verfahrens selbständig macht, muss aus dieser Tätigkeit mindestens soviel Einkommen erzielen, wie aus einer angemessenen angestellten Tätigkeit. Es dürfen keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger geleistet werden. Der vom Gericht eingesetzte Treuhänder ist über Änderungen des Wohnsitzes und bei den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu informieren. Wer diese Regeln missachtet, läuft Gefahr, dass das Gericht am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt.

Mehr Infos und nützlichen Links unter: www.rechtsanwalt-bartels.de

Stephan Bartels
-Rechtsanwalt-
Koopstraße 20
20144 Hamburg

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