Immer das Kopftuch!

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Nach wie vor sind die Gerichte mit dem Kopftuch beschäftigt. Nun trifft der Bannstrahl eine Lehrerin, die in einem anderen Verfahren als Beweis genannt worden war, seit 1973 im Dienst ist, 1995 zum Islam übertrat und jahrelang mit Kopftuch unterrichtet hat.

Das VG Stuttgart NVwZ 2006.1445 stellt fest:

  • Das Tragen eines Kopftuches verstößt gegen das Neutralitätsgebot, das in der Schule gilt
  • Das Gesetz knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an
  • Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht gegen eine solche Anwendung des Gesetzes kein verfassungsrechtlicher Einwand
  • Die Praxis des Landes verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn Nonnen in Ordenshabit unterrichten ist dies ein Vollzugsdefizit des Gesetzes
  • Da es keine allgemeine Durchsetzung des Neutralitätsgebots gegen alle Glaubensrichtungen gebe, müsse die Verfügung gegen die Lehrerin wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufgehoben werden

In der gleichen Ausgabe der NVwZ nimmt Joachim Bader, Richter am VGH Mannheim, zu dieser Entscheidung Stellung:

  • Es sei kein Verstoß gegen Gleichbehandlung feststellbar, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die Nonnen würden nur an einer christlich fundierten Schule unterrichten, ihr Einsatz sei durch Vertrag der Abtei mit dem Land Baden Württemberg geregelt. Die Abtei sei rechtlich verpflichtet, Lehrkräfte zu stellen und habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass die Lehrkräfte natürlich in ihrer Ordenstracht zum Unterricht kommen
  • Selbst wenn der Einsatz der Nonnen rechtswidrig wäre, könnte die Kopftuch-Trägerin sich darauf nicht berufen, denn eine Gleichheit im Unrecht gebe es nicht.

Dennoch bereitet es auch Herrn Bader Unwohlsein, eine Lehrerin nach 33 Jahren unbeanstandeten Unterrichts notfalls bei Weigerung, das Kopftuch abzulegen, des Dienst zu entheben. Er schlägt als Lösung vor:

  • Wenn eine Person lange Zeit ohne Pflichtverstösse ihrer Beamtentätigkeit nachgekommen ist, entspricht es nicht der Verhältnismässigkeit, schon bei abstrakter Gefährdungslage ein Verbot auszusprechen, sondern nur, wenn konkrete Pflichtverstösse vorliegen
  • Da Lehrer nach jahrzehntelangem Einsatz wahrscheinlich nicht die Schule wechseln werde, sei auf die Situation an der konkreten Schule abzustellen
  • Anders als der Bewerber für das Lehramt habe eine Beamtin nach langjähriger Praxis ihre Eignung bereits unter Beweis gestellt und dürfe deswegen wegen der Anforderungen an ihre Neutralität nicht einem Lehramtsbewerber gleichgestellt werden.

Welche der Positionen ist für die Kopftuchträgerin günstiger? Schwer zu entscheiden. Würde das Land konsequent gegen alle Träger religiös bezogener Kleidung vorgehen, entfiele die Begründung des VG Stuttgart, die Argumentation von Bader entspricht nicht ohne Weiteres der Gesetzeslage. Verwirrung. Und das bei einem Grundrecht, dessen hoher Rang immer behauptet wurde. Staatlichen Belangen, diejenigen der Eltern und der in der negativen Glaubensfreiheit betroffenen Kinder wäre sicher genüge getan, wenn man bei konkreten Gefährdungen ihrer Rechte die Verfügung träfe, die Grenzen der Glaubensfreiheit sind überschritten,das Kopftuch abzulegen. So gibt es verschiedene „Ritte über das Eis“, das ja immer irgendwo brechen kann.

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