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Illegaler Download von Musik und Hörspielen mit der Folge einer Abmahnung und Unterlassungserklärung
Seite 1 - vom 15.04.2008

Illegaler Download von Musik und Hörspielen mit der Folge einer Abmahnung und Unterlassungserklärung

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Steuerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Seit geraumer Zeit mahnen verschiedene Kanzleien (in den meisten Fällen sog. Briefkastenkanzleien) im Namen großer Musikverlage hunderte wenn nicht gar tausende Internetnutzer ab, die sich angeblich illegal Musikstücke, Hörbücher oder Spielfilme aus dem Internet herunter geladen und anderen Internetnutzern zur Verfügung gestellt haben sollen.

Aufgrund der großen finanziellen Einbrüche der Musikindustrie hat diese nun aufgerüstet und Briefkastenkanzleien beauftragt solche User in Massenabmahnungen mit dem immer gleich lautenden Vorwurf samt dazugehörigen umfangreichen identischen Text abzumahnen. Dabei wird den Usern stets unter Angabe einer angeblich durch die Staatsanwaltschaft ermittelten IP-Adresse, die ausschließlich dem betroffenen User zugeordnet werden kann, vorgeworfen, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ein Musikstück, Hörspiel oder vergleichbares illegal herunter geladen und gleichzeitig anderen Teilnehmern angeboten zu haben.

Als Beweis wird lediglich ein Ausdruck eines Providers beigefügt. Die Schreiben der Kanzleien erschlagen den Betroffenen meist mit mehreren Seiten mit mehr oder minder gehaltvollen Textes und diversen Zitaten von angeblich einschlägigen Urteilen.

Der Betroffene wird im Ergebnis aufgefordert, einen geringen Schadensersatzbetrag zwischen 100,00 € - 200,00 € zu zahlen. Zudem soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten in Höhe von ca. 700,00 € tragen. Diese hohen Anwaltskosten würden sich aus dem hohen Streitwert von 10.000,00 € ergeben. Unter Androhung weitere schwerwiegendere Maßnahmen, die dem Betroffenen finanziell und strafrechtlich weitaus mehr belasten würden, wird dem Betroffenen eine Frist zur Zahlung und Rücksendung der unterschriebenen Unterlassungserklärung gesetzt.

Viele der Betroffenen zahlen in dem Bewusstsein, dass Sie etwas herunter geladen haben und aus Angst, dass noch schlimmere Folgen eintreten könnten, die geforderte Summe und unterschreiben die Unterlassungserklärung ohne genau zu wissen, was Sie mit welchen Konsequenzen für die Zukunft unterschrieben haben.

Wenn Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit Ihrem Gegner, aus dem Sie nicht mehr so leicht herauskommen: Es wird zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründet, dass Sie auf Dauer verpflichtet, sich an Ihr Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Mit anderen Worten jeder Ihnen nur vorgeworfene weiterer Verstoß würde für Sie sehr teuer werden.

Es stellt sich die Frage, wie die Massenabmahnung rechtlich einzuordnen sind. Wie ist die Beweislage? Habe ich überhaupt eine Chance mich gegen diese Abmahnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Schließlich werden in den Schreiben der Anwälte diverse Urteile zitiert, die für eine Zahlung sowie Unterschrift sprechen.

Hierzu ein kurzer Überblick:

Rechtlich sind diese Abmahnungen wie folgt einzuordnen.

Zwar sind Musiktitel, Hörbücher und Filme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Allerdings hat stets der Urheberrechtsinhaber zu beweisen, dass dieser ein Urheberrecht an dem beanstandeten Titel besitzt und dass von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich der geschützte Titel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten wurde.

Wenn ein geschützter Titel nicht vollständig, sondern nur teilweise heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist. Grundsätzlich dürfte die bei sog. Fake Titeln, die zwar von Datei Namen her den gewünschten Inhalt versprechen, diesen aber nicht beinhalten, nicht der Fall sein.

Der Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse ist nicht grundsätzlich als Störer für sämtliche Urheberrechtsverletzungen die über seine IP-Adresse begangen wurden verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten. Eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Internetanschlusses für diese Familienmitglieder kommt nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Rechtsansicht wird ebenfalls von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her oder Nachbarwohnungen), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht.

Fraglich ist auch, ob allein der Verweis auf die angeblich durch die Staatsanwaltschaft ermittelten IP-Adresse als Beweis für die Verantwortlichkeit des Betroffenen ausreicht. In einem Urteil des in Internet- und Urheberfragen strengen Landgerichts Hamburg (Urteil vom 14.03.2008, Az. 308 O 76/07) hat das Gericht entschieden, dass es bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen nicht ausreiche, wenn zum Nachweis des behaupteten illegalen Einstellens von Musikdateien das Protokoll der Staatsanwaltschaft (StA) vorgelegt wird, in welchem dem Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt seine IP-Adresse zugeordnet ist. Gleichfalls ungeeignet als Beweismittel seien Protokolle, die beauftragte Online-Fahnder angefertigten haben.

Beide Beweismittel akzeptierte das Gericht nicht und wies die Klage des Musiklabels ab. Eine Begründung für die Untauglichkeit der Protokolle als Beweismittel enthält das Urteil allerdings nicht.

In den Abmahnung werden die Schadensersatzansprüche nicht konkret beziffert, sondern lediglich ein Pauschalbetrag ab 100,00 € genannt. Eine pauschale Bezifferung ist unschlüssig und daher abzulehnen. Ein Schadensersatzanspruch dürfte aber auch am fehlenden Verschulden des Anschlussinhabers scheitern.

Standardisierte Abmahnwellen sog. Routineabmahnungen wurden von Gerichten bereits mehrfach als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit wird gerade dann bejaht, wenn durch eine Vielzahl von Abmahnungen belegt wird, dass es offenkundig nur auf die Gebühren der Abmahnung zugunsten des Anwaltes ankommt (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 ). Dies ist vor allem der Fall, wenn die Schadensersatzforderung bei weitem unter der geltend gemachten Anwaltsgebühr liegt. Ein weiteres Indiz ist die nicht vorgelegte Vollmacht des Rechteinhabers.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00) hat entschieden, dass bei sog. Routineabmahnungen die Gebühr des Anwalts nicht durch den Abgemahnten zu tragen sind. Die Abmahnenden hätten via einfacher Email die Abgemahnten ohne weitere Kosten auf ihren Fehler zunächst hinweisen können.

Darüber hinaus erscheint es durchaus vertretbar, dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch auf die ihm entstandenem Anwaltsgebühren zuzusprechen, so auch das OLG Hamburg, Urteil vom 19. 9. 2002 - 3 U 54/99 im Ergebnis jedoch anders, weil es im Fall einer nicht um eine offenkundig rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung ging.

Zusätzlich hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Feststellung, dass er die Abmahngebühr der Anwälte nicht bezahlen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00).

Bitte beachten Sie auch meinen weiteren Artikel zu diesem Thema auf dieser Plattform: „Abmahnwelle der Kanzlei Waldorf wegen illegalen Download von Musik, Hörspielen und Filmen“ unter der Adresse: http://www.123recht.net/article.asp?a=28657


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