Ihre Rechte im Strafverfahren

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Als Tatverdächtigen sind Sie, sobald sich die Ermittlungen gegen Sie richten, über Ihren Beschuldigtenstatus zu belehren. Als Beschuldigter muss Ihnen insbesondere zu Beginn einer Vernehmung konkret vorgehalten werden, was Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Sie sind darüber zu belehren, dass Sie das Recht haben, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und sich eines Verteidigers ihres Vertrauens zu bedienen (§ 136 StPO) .

Nachteile erwachsen Ihnen daraus nicht.

Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung oder andere Vorteile in Aussicht gestellt werden. Die Polizei hat Erfahrung mit Vernehmungstechniken und zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung einen Wissensvorsprung, mehr Personal, legale und illegale Druckmittel etc. während Sie sich in einer emotionalen und psychischen Ausnahmesituation befinden, in der Sie sich in den allermeisten Fällen durch eine Einlassung, etwa weil Sie spontan etwas zum Sachverhalt sagen, nur schaden können. Es besteht kein Grund eine überstürzte Aussage / Einlassung zu machen. Diese wird ihre Situation, auch in Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden nur bestimmte kriminalistischen Hypothesen verfolgen, nichts oder nur wenig wissen und Vermutungen anstellen, verschlechtern, weil Sie erst die Gründe für weitere polizeiliche Maßnahmen bis zur Inhaftierung liefern, die Grundlage für ihre spätere Verurteilung vor Gericht sein können.

Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Sollte dies der Fall sein, ist Ihnen zu empfehlen zu schweigen. Sie können zur Feststellung ihrer Identität höchsten 12 Stunden festgehalten werden. Die Nichtangabe der Personalien ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.

Zwar sind rechtswidrige Methoden bei der Vernehmung verboten § 136 a StPO). Dort heißt es:

Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrechts dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Dennoch hat die Rechtssprechung gerade im Bereich der vorenthaltenen oder „vergessenen“ Belehrung, Druckausübung und der Täuschung dieses Verbot aufgeweicht und der Verwertung von Aussagen, die unter derartigen Umständen zustande gekommen sind, in vielen Fällen zugestimmt, weil eine vorsätzliche Umgehung der Belehrungspflicht nicht festgestellt wurde und aus diesem Grunde an die qualifizierte Belehrung, dass das bereits Ausgesagte unverwertbar sei und der Beschuldigte das Recht habe zu schweigen, geringere Anforderungen stellt. Schließlich gilt wie bei allen Beweisverwertungsverboten kein Verbot der Verwertung von Beweismittel, die z.B. aufgrund einer Aussage, die aufgrund fehlender Belehrung erfolgte.

Überdies ist der Einsatz illegaler Vernehmungsmethoden auch häufig nicht nachweisbar. Der Behauptung verbotener Vernehmungsmethoden durch Sie als Beschuldigter wird gegenüber den Vernehmungsbeamten, die den Einsatz solcher Methoden abstreiten, nicht geglaubt oder die Rechtsverletzung bagatellisiert.

Es ist daher grundsätzlich und immer angeraten, zu schweigen, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen und Akteneinsicht zu nehmen.

Nutzen Sie Ihr Recht jederzeit – auch zur Nachtzeit – mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen.

§ 136 StPO

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

§ 136a StPO

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

§ 137 StPO

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.