Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle
Von Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak 12.5.2010 | Ratgeber - Betäubungsmittel | 3830 Aufrufe Mehr zum Thema:Drogen
Sie geraten in eine Verkehrskontrolle. Nachdem Sie Führerschein und Fahrzeugpapiere dem Polizeibeamten gegeben haben, hat dieser noch ein paar Bitten an Sie:
Der Polizist möchte,
Bernhard Ratajczak
Schongau
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Strafrecht, Internet und Computerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
- dass Sie "blasen",
- dass Sie in einen Becher pinkeln,
- dass er Ihnen mit einem Plastikstab über Sie wischen kann
- dass er Ihnen mit einer Taschenlampe in die Augen leuchten kann
- dass Sie mal auf einem Bein stehen und die Arme seitwärts strecken
- dass Sie das Alphabet rückwärts aufsagen
und Sie fragen sich: "Muss ich das alles mitmachen?"
Die Antwort ist hier: Nein, müssen Sie nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Daher haben Sie das Recht die oben genannten "höflichen Anfragen" des Polizeibeamten zu verneinen. Begründen müssen Sie das nicht, es ist Ihr Recht.
Auch die schöne Floskel: "Aber wenn Sie nichts zu verbergen haben.. ." ändert nichts daran, dass Sie nicht müssen.
Sollten Sie alkoholisiert sein oder unter BTM Einfluss stehen, ist es für Sie sogar in jedem Fall nachteilig, sich auf Gleichgewichts- oder Reaktionstests einzulassen. Denn entweder bestehen Sie diese, dann sind Sie ein Gewohnheitskonsument und als Verkehrsteilnehmer nicht tragbar oder Sie bestehen nicht, dann ist Ihr Verkehrsverstoß infolge der eklatanten Ausfallerscheinungen um so schwerer.
Wenn Ihre Personalien feststehen, endet damit Ihre Pflicht irgendetwas mitzuteilen. Sie haben das Recht, nichts zur Sache zu sagen. Machen Sie davon Gebrauch.
Gute fahrt!
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