Hallo,
Angenommen, ein Grundstück soll ideell geteilt werden, damit neben einem Bestandsgebäude neu gebaut werden und durch neue eigene Grundbücher getrennt finanziert werden kann.
Ein Verkauf ist aktuell nicht geplant, aber immerhin denkbar.
Stimmt es, dass im Falle eines späteren Eigentümerwechsel dann jeder Eigentümer zur Nutzung der Gemeinschaftsanlagen z.Bsp. Grundstück/Garten, Wegeflächen, gemeinschaftliche Hausflächen berechtigt wäre?
Wenn ja, wie ließe sich dies vermeiden?
Könnte man dies in der Teilungserklärung ausschließen, sodass jeder Eigentümer später "sein eigenes Grundstück" hätte?
Vielen Dank im Voraus, besonders auch für Links auf entprechende Gesetze etc. bzw. für deren Nennung!
Ideelle Teilung - Grundbücher - Eigentumsgrundstück e
Verbaut?
Verbaut?
Guten Abend,
den Begriff der "ideellen Grundstücksteilung" habe ich noch nicht gehört. Die Grundstücksteilung ist an einen streng formalen Vorgang gebunden. Wird ein Grundstück geteilt, entstehen aus einem Flurstück zwei oder mehr Flurstücke, denen jeweils ein Eigentümer zugewiesen ist.
Ob auf Flurstücke Belastungen/Rechte eingetragen werden, ist Sache der Eigentümer.
Doch ich habe das schon gehört. Auf die Frage "sind die Grundstücke denn geteilt" sagen Makler gerne "ja natürlich - die Grundstücke sind ideell geteilt" - wobei das ja letztendlich nichts anderes bedeutet, als "die Grundstücke sind eben nicht geteilt" > d.h. das Grundstück gehört einer Eigentümergemeinschaft mit mehreren Gebäuden/Wohnung drauf, die jeweils in Sondereigentum sind.
Ich denke mal, so hat das die TE gemeint?! (weil der Begriff "Teilungserklärung" fällt)
Darauf vorweggenommen die Antwort zu
Zitat:Könnte man dies in der Teilungserklärung ausschließen, sodass jeder Eigentümer später "sein eigenes Grundstück" hätte?
So richtig "sein eigenes Grundstück" kann aus einer Gemeinschaftsfläche niemals werden.
In der Teilungserklärung können aber nicht nur Räume sondern auch Freiflächen mit "Sondernutzungsrecht" versehen werden.
http://www.meineimmobilie.de/verwalter/sondernutzungsrecht-was-sie-duerfen-und-was-nicht
http://www.delseit.de/text/pdf/snz.pdf
Gerade, weil manche "Sondernutzungsrechte-Inhaber" fälschlicherweise meinen, sie dürften mit "ihrem Grundstück" nach Belieben verfahren gibt es darüber aber auch sehr viele Streitfälle.
Aber wenn eine Realteilung (2 getrennte Flurstücke = 2 wirklich getrennte Grundstücke) nicht möglich ist, dann bleibt einem wohl nichts anderes übrig.
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Da sowohl für die tatsächliche Aufteilung des Grundstücks als auch für die Umwandlung in ein 'WEG-Grundstück' mit Teilungserklärung und Sondernutzungsrechten ein Notar sowie ein Änderung des Grundbuchs notwendig ist, sehe ich hier keinen Grund, warum auf die Teilung in zwei unabhängige Flurstücke, die beide den gleichen Eigentümer haben, verzichtet werden sollte.
ZitatDa sowohl für die tatsächliche Aufteilung des Grundstücks als auch für die Umwandlung in ein 'WEG-Grundstück' mit Teilungserklärung und Sondernutzungsrechten ein Notar sowie ein Änderung des Grundbuchs notwendig ist, sehe ich hier keinen Grund, warum auf die Teilung in zwei unabhängige Flurstücke, die beide den gleichen Eigentümer haben, verzichtet werden sollte. :
Vielen Dank!
Doch vorausgesetzt, es geht um die Teilung in drei unabhängige Flurstücke - von denen zwei (noch) nicht bebaut sind.
Habe ich es richtig verstanden, dass eine Bebauung gar nicht nötig ist, um eine solche ideele Teilung vorzunehmen ?
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Es ist dann aber eine Realteilung.
Bei einer ideellen Teilung wird das Grundstück gerade nicht in mehrere Flurstücke aufgeteilt. Eine ideelle Teilung liegt vielmehr vor, wenn ein Grundstück mehreren Eigentümern gehört. Das ist z.B. bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Fall.
Wenn das Grundstück tatsächlich in mehrere Flurstücke aufgeteilt werden soll, dann nennt man das reale Teilung.
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