>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
quote:
Wenn du die richtige Ware möchtest, ist das aber eine Gewährleistungssache.
Da gilt im Ergebnis nichts anderes, VK muss die VSK tragen, dann wäre aber § 439 II BGB das Richtige zum um die Ohren hauen.
Wenn MarcelM als Nacherfüllung Lieferung einer vertragsgemäßen ( "richtigen" ) Sache verlangt, dann werden von
§ 439 Absatz 2 BGB meines Erachtens zunächst "nur" die für die Zusendung der mängelfreien/vertragsgerechten Sache erforderlichen Transportkosten geregelt ( d.h. dem Verkäufer auferlegt. )
Nun ist aber bei einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung genaugenommen nicht erforderlich, daß die zuvor erfolgte mangelhafte Lieferung zurückgeschickt wird. ( Das wäre nur bei einer verlangten Reparaturmaßnahme zwingend erforderlich, sofern nicht ausnahmsweise Reparaturleistungen vom Verkäufer dort zu erbringen wären, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet. )
Folgerichtig muß das Gesetz dem Verkäufer bei einer Ersatzlieferung ausdrücklich erst das Recht zuerkennen, die falsche/defekte Sache wieder herausverlangen zu können,
§ 439 Absatz 4 BGB. Allein aus seiner ( Erfüllung seiner ) Nacherfüllungspflicht ergibt sich ein Rückforderungsrecht nämlich nicht.
"Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."
Die Aufwendung des Käufers in Höhe der Kosten der Rücksendung könnte der Käufer vielleicht gemäß
§ 347 BGB ersetzt verlangen:
§ 347 Absatz 2 BGB Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
...
Fall
§ 347 BGB aber keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rücktransport regelt, könnte sie der Käufer vielleicht nach den Vorschriften über die Erstattungsansprüche eines Beauftragten ersetzt verlangen,
§ 670 BGB - sei es, daß ihn der umtauschwillige Verkäufer ausdrücklich mit der Durchführung der Rücksendung beauftragt hat, sei es, daß der Käufer als auftragsloser Geschäftsführer die Rücksendung veranlaßt hatte.
M.
von Mirk am 05.02.2012 15:30
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