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Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung

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Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung

Hallo.

Ich habe ein paar Artikel im Internet bestellt und nach dem diese ankamen stellte sich heraus, das es die falschen sind. Ich habe nochmal die Artikelbeschreibung im Shop des Verkäufers gelesen und es ist eindeutig sein Fehler gewesen.
Nun verlangt der Verkäufer, dass ich für seinen Fehler das Rückporto bezahle und beruft sich auf das Fernabsatzgesetz, bei dem bei einem Warenwert von unter 40 EUR der Käufer die Versandkosten trägt (Warenwert der Bestellung waren nur ca. 20 EUR).

Trifft das auch bei einer Falschlieferung zu, für die der Käufer keine Schuld trägt?

Wäre für Hinweise auf den entsprechenden Paragraphen dankbar.



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von MarcelM am 03.02.2012 15:07
Status: Praktikant (17 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
quote:
Trifft das auch bei einer Falschlieferung zu, für die der Käufer keine Schuld trägt ?



Der VK soll sich seine eigene Widerrufsbelehrung durchlesen.

Siehe § 357 II BGB:

"... dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ..., es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht ."

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von flawless am 03.02.2012 15:16
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
Oh Super! Danke.
Den Paragraphen hau ich dem Verkäufer gleich mal um die Ohren. ;-)



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von MarcelM am 03.02.2012 15:37
Status: Praktikant (17 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
quote:
Den Paragraphen hau ich dem Verkäufer gleich mal um die Ohren. ;-)




Worum geht es eigentlich? § 357 BGB gilt beim Widerruf, Ware zurück, Geld zurück.

Wenn du die richtige Ware möchtest, ist das aber eine Gewährleistungssache.

Da gilt im Ergebnis nichts anderes, VK muss die VSK tragen, dann wäre aber § 439 II BGB das Richtige zum um die Ohren hauen.

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von flawless am 03.02.2012 15:50
Status: Tao (6248 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
Der Verkäufer hat bereits bei dem Verweis auf § 357 eingelenkt und mir zugesagt, dass er das Rückporto trägt.
Angeblich hat er sogar schon die richtige Ware rausgeschickt.

Hauptsache, er hatte trotz seines Fehlers erst mal versucht die Portokosten auf den Kunden abzuwälzen. Traurig.


Also, danke nochmal.

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von MarcelM am 04.02.2012 00:16
Status: Praktikant (17 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
quote:
Wenn du die richtige Ware möchtest, ist das aber eine Gewährleistungssache.

Da gilt im Ergebnis nichts anderes, VK muss die VSK tragen, dann wäre aber § 439 II BGB das Richtige zum um die Ohren hauen.


Wenn MarcelM als Nacherfüllung Lieferung einer vertragsgemäßen ( "richtigen" ) Sache verlangt, dann werden von § 439 Absatz 2 BGB meines Erachtens zunächst "nur" die für die Zusendung der mängelfreien/vertragsgerechten Sache erforderlichen Transportkosten geregelt ( d.h. dem Verkäufer auferlegt. )

Nun ist aber bei einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung genaugenommen nicht erforderlich, daß die zuvor erfolgte mangelhafte Lieferung zurückgeschickt wird. ( Das wäre nur bei einer verlangten Reparaturmaßnahme zwingend erforderlich, sofern nicht ausnahmsweise Reparaturleistungen vom Verkäufer dort zu erbringen wären, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet. )

Folgerichtig muß das Gesetz dem Verkäufer bei einer Ersatzlieferung ausdrücklich erst das Recht zuerkennen, die falsche/defekte Sache wieder herausverlangen zu können, § 439 Absatz 4 BGB. Allein aus seiner ( Erfüllung seiner ) Nacherfüllungspflicht ergibt sich ein Rückforderungsrecht nämlich nicht.

"Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."

Die Aufwendung des Käufers in Höhe der Kosten der Rücksendung könnte der Käufer vielleicht gemäß § 347 BGB ersetzt verlangen:

§ 347 Absatz 2 BGB
Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

...

Fall § 347 BGB aber keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rücktransport regelt, könnte sie der Käufer vielleicht nach den Vorschriften über die Erstattungsansprüche eines Beauftragten ersetzt verlangen, § 670 BGB - sei es, daß ihn der umtauschwillige Verkäufer ausdrücklich mit der Durchführung der Rücksendung beauftragt hat, sei es, daß der Käufer als auftragsloser Geschäftsführer die Rücksendung veranlaßt hatte.

M.


von Mirk am 05.02.2012 15:30
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
Leider versuchen es die Verkäufer immer wieder, gerade die bei eBay und co. Ganz oft klappt es vermutlich auch.

Ich habe festgestellt: Manche Verkäufer haben so wenig Ahnung, da hauts mir jedesmal die Füße weg, wenn ich die Argumentation höre. Ganz oft muss man denen die Rechte erklären, die der Verbraucher hat.
Im Zwifelsfall unfrei versenden. Wenn der Verkäufer die Annahme verweigert und das Paket zurückkommt, ebenfalls die Annahme verweigern. Dann schreibt irgendwann die Post und will so etwa 50€. Der Post ne Abtretungserklärung an den Verkäufer schicken und fertig.
DU musst nur absenden und es nachweisen können, alles andere ist bei Widerruf, Reklamation und Rückgabe Sache des Verkäufers und sein unternehmerisches Risiko.

Viel Erfolg

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von platt23 am 20.02.2012 12:58
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>Ich soll Rückporto bezahlen, trotz Falschlieferung
quote:
Der Post ne Abtretungserklärung an den Verkäufer schicken und fertig.


Bei dem Ratschlag ist dir klar, dass die Abtretung nach § 398 BGB ein gegenseitiger Vertrag ist?

Wenn die Post nicht mitspielt, haftest du für die Kosten und darfst dann dein Recht beim VK suchen.

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von flawless am 20.02.2012 13:20
Status: Tao (6248 Beiträge)
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