>IT Mitarbeiter und Datenschutz Klausel
Hallo,
ich weiß zwar nicht genau, was du mit "für diesen Fall schützen" meinst, aber ich kann dir sagen, wie dieser Fall bei uns abgesichert ist. Im Gegensatz zu deinem Ansatz, wird hier aber wohl eher der Arbeitgeber geschützt:
Folgende Verpflichtung unterschreibt bei uns JEDER Mitarbeiter:
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Aufgrund des
§ 5 BDSG ist es mir nicht gestattet, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörigen Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Dies gilt in gleicher Weise für alle Angelegenheiten von Stellen außerhalb des Unternehmens, von denen ich im Rahmen meiner Tätigkeit Kenntnis erlange.
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Diese Verpflichtung ergänzt die betrieblichen Geheimhaltungsvorschriften, die in vollem Umfang weitergelten.
Von dieser Verpflichtung habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewußt, daß ich mich bei Verletzung des Datengeheimnisses strafbar machen kann.
Der Wortlaut des § 5 und die Strafbestimmungen des §
44 i.V.m.
§ 43 Absatz 2 BDSG sowie des
§ 202a StGB wurden mir zur Kenntnis gebracht (umseitig abgedruckt)
Datum, Unterschrift
Ergänzt wird dies mit einer Regelung im Arbeitsvertrag, die die Weitergabe von Daten an Unberechtigte verbietet, auch dann wenn der Unberechtigte diese Daten bereits hat oder sie sich auf anderem Weg beschaffen könnte (genauen Wortlaut habe ich derzeit aber nicht da)
Ich weiß zwar nicht, ob das deine Frage beantwortet, hoffe aber geholfen zu haben.
Gruß
Daniel Scholdei
von D. Scholdei am 18.02.2003 07:15
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